.

Rechtsverordnung
zur Ausführung des Kindertageseinrichtungen-Steuerungsgesetzes
(KitaStG-RVO)

Vom 13. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S. 118)
geändert am 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 9 des Kirchlichen Gesetzes zur Steuerung der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kindertageseinrichtungen-Steuerungsgesetz - KitaStG) vom 29. April 2017 (GVBl. S. 142) folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1
Gesamtbestand an Punkten

( 1 ) Der Gesamtbestand an Punkten, der der Förderung nach § 7 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zugrunde liegt, besteht aus
  1. den Punkten für die Gruppen, deren Förderfähigkeit durch Bescheid nach § 7 Abs. 1 FAG bestandskräftig festgestellt wurde, mit einem Punktebestand von 2.111.750 Punkten,2#
  2. der Schwankungsreserve zum Ausgleich von Gruppenformänderungen nach § 1 Abs. 3 KitaStG im Kindertageseinrichtungen-Punktepool (Punktepool) mit 12.000 Punkten zum 1. Juni 2017.
( 2 ) Der sich somit ergebende Gesamtbestand von 2.123.750 Punkten zur Förderung nach § 7 FAG3# darf nicht überschritten werden.
( 3 ) Zur Ermittlung des Faktors zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsförderung für eingruppige Kindertagesstätten nach § 6 Abs. 2 KitaStG werden die hierfür erforderlichen Punkte fiktiv dem in Absatz 2 genannten Gesamtpunktebestand zugerechnet.
#

§ 2
Zusammenspiel der Regelungen des KitaStG und des FAG

( 1 ) Die Punktesumme nach § 1, die Förderfähigkeit und die Betriebsform der geförderten Gruppe entsprechend der KVJS-Schlüsselziffer für die Anwendung von § 7 Abs. 1 FAG4# zum 1. Juni 2017 werden auf Basis des Datenbestandes des Evangelischen Oberkirchenrates vom 1. März 2017 festgestellt.
( 2 ) Die Zuordnung der Gruppen zu § 7 FAG5# erfolgt anhand der Betriebsform der Gruppe nach § 1 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (KiTaVO-BW), wobei als Ganztagesgruppe die dort als Ganztagesgruppe bezeichnete und mit der KVJS-Schlüsselziffer 3.400 bezeichnete Gruppe anzusehen ist. Für die Einordnung als Krippengruppe ist auf die Erlaubnis nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) abzustellen.
( 3 ) Mit dem Bescheid nach § 2 Abs. 2 KitaStG wird die Förderfähigkeit einer Gruppe nach § 7 Abs. 1 FAG6# festgestellt.
#

§ 3
Begriffsdefinitionen, Zugänge und Abgänge von Punkten des Punktepools

( 1 ) Im Sinne dieser Rechtsverordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:
  1. Sperrvermerk
    Ein Sperrvermerk reserviert im Punktepool vorhandene Punkte für eine spätere Zuweisung an eine bestimmte Gruppe. Ein Sperrvermerk ist anzubringen, wenn eine rechtsverbindliche Zusage gegeben wird, die Punkte zuzuweisen, jedoch eine Punktezuweisung noch nicht erfolgen kann, weil die Gruppe noch nicht gegründet ist.
  2. Vorgriffsvermerk
    Ein Vorgriffsvermerk vermerkt, dass künftig Punkte, die sich noch nicht im Punktepool befinden, für eine spätere Zuweisung an eine bestimmte Gruppe zu reservieren sind. Ein Vorgriffsvermerk ist anzubringen, wenn eine Übergangszuweisung für die betreffende Gruppe zugesagt oder bewilligt wird.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat verzeichnet Zugänge und Abgänge von Punkten aus dem Punktepool in einem laufenden Verzeichnis. Anzugeben sind dabei
  1. der von der Veränderung betroffene Träger,
  2. die von der Veränderung betroffene Einrichtung,
  3. die von der Veränderung betroffene Gruppe,
  4. die Rechtsgrundlage der Veränderung,
  5. das Datum des Bescheides, der die Veränderung feststellt,
  6. Sperrvermerke und Vorgriffsvermerke, die Aufhebung von Sperrvermerken und Vorgriffsvermerken sowie das Datum, zu dem Sperrvermerke und Vorgriffsvermerke und deren Auflösung erfolgen.
( 3 ) Zugänge zum Punktepool sind:
  1. Die auf die betreffende Gruppe entfallenden Punkte, wenn die Gruppe geschlossen wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 KitaStG),
  2. die auf die betreffende Gruppe entfallenden Punkte, wenn die Gruppe verlegt oder an einen anderen Träger abgegeben wird (§ 3 Abs. 2 KitaStG),
  3. die frei werdende Differenzpunktzahl bei einer Veränderung der Betriebsform einer Gruppe, die zu einer Verringerung der Punkte nach § 7 FAG7# führt (§ 1 Abs. 1 S. 2 KitaStG).
Keine Zugänge zum Punktepool ergeben sich, wenn innerhalb einer einheitlichen Einrichtung eine Änderung der Gruppenbezeichnung durch den KVJS erfolgt, die sich auf die Gesamtsumme der Punkte der Einrichtung nicht auswirkt. Veränderungen, die sich auf die Gesamtzahl der Punkte der Einrichtung auswirken können und die sowohl geförderten wie nicht geförderten Gruppen zugerechnet werden können, sind dabei im Zweifel nicht geförderten Gruppen zuzurechnen, wenn dies dazu führt, dass das Absinken der Gesamtpunktzahl der Einrichtung vermieden wird.
( 4 ) Abgänge vom Punktepool sind:
  1. Neuübertragung von Punkten auf bisher nicht geförderte Gruppen (§ 2 Abs. 1 KitaStG),
  2. Übertragung von Punkten auf bereits zuvor bestehende, jedoch verlegte oder abgegebene Gruppen (§ 3 Abs. 2 KitaStG),
  3. Veränderungen der Betriebsform einer bestehenden Gruppe, wenn diese zu einer Erhöhung der Punkte nach § 7 FAG8# führt (§ 2 Abs. 1 S. 3 KitaStG).
( 5 ) Stichtag für die Zuweisung von Punkten ist das Datum des Bescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 4 FAG9#.
#

§ 4
Sperrvermerke

( 1 ) Soweit Genehmigungen erteilt oder Zusagen gegeben werden, die zu einer späteren Zuweisung von Punkten des Punktepools führen, ist für die Punktzahl ein Sperrvermerk zu verzeichnen. Mit dem Sperrvermerk reduziert sich der vergebbare Bestand des Punktepools entsprechend.
( 2 ) Erfolgt nach der Gruppengründung eine Zuweisung der Punkte durch Bescheid nach § 2 Abs. 2 KitaStG, ist der Sperrvermerk aufzuheben.
#

§ 5
Vorgriffsvermerke

( 1 ) Soweit Genehmigungen erteilt oder Zusagen gegeben werden, die zu einer späteren Zuweisung von Punkten des Punktepools führen und sind zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Zusage die für die Umsetzung der Genehmigung oder Zusage erforderlichen Punkte im Punktepool nicht vorhanden, ist mit der Genehmigung oder Zusage ein Vorgriffsvermerk zu verzeichnen. Der Vorgriffsvermerk ist auf das Datum der Genehmigung oder Zusage zu beziehen.
( 2 ) Werden dem Punktepool Punkte zugeführt, die nicht nach § 3 Abs. 2 KitaStG einzusetzen sind und liegen Vorgriffsvermerke vor, sind die zugeführten Punkte in der Reihenfolge des Datums der Vorgriffsvermerke zu deren Ausgleich einzusetzen. Soweit die Punkte noch nicht zugewiesen werden können, ist an Stelle des Vorgriffsvermerks ein Sperrvermerk anzubringen. Können die Punkte zugewiesen werden, ist der Vorgriffsvermerk zu löschen.
( 3 ) Vorgriffsvermerke können nur angebracht werden
  1. für Bedarfe, die sich aufgrund einer Veränderung der Gruppenform ergeben oder
  2. für die aufgrund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindertagesstättensteuerungsgesetzes durch den Landeskirchenrat bereits bewilligten Gruppen.
Für weitere dringende Bedarfe, die eine vorübergehende Ausweitung der Anzahl von geförderten Gruppen notwendig machen, bedarf die Zusage oder Bewilligung einer Übergangszuweisung und die Anbringung eines Vorgriffsvermerkes der Zustimmung des Landeskirchenrates. In keinem Fall dürfen Vorgriffsvermerke zu einer Ausweitung des Punkte-Pools bzw. Erhöhung des Förderfonds führen.
#

§ 6
Veränderungen der Betriebsform einer geförderten Gruppe

( 1 ) Jede Veränderung der Betriebsform einer geförderten Gruppe, die zu einer Veränderung der Punktzahl nach § 7 FAG10# führt, bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 7 Abs. 7 FAG11#). Mit dem Datum der Genehmigung ist, wenn die Punkte nicht sogleich aus dem Punktepool zugewiesen werden können, für die erforderlichen Punkte im Punktepool ein Sperrvermerk anzubringen. Sind Punkte nicht vorhanden, ist ein Vorgriffsvermerk anzubringen.
( 2 ) Genehmigungen zur Veränderung der Betriebsform einer geförderten Gruppe können auf den jeweiligen Stichtag der Zuweisung nach § 7 FAG12# gegeben und auch nachträglich erteilt werden. Werden Veränderungen der Betriebsform einer geförderten Gruppe erstmalig im Rahmen der Zuweisung nach § 7 FAG13# berücksichtigt, gilt der entsprechende FAG-Bescheid als Genehmigung.
( 3 ) Genehmigungen zur Veränderung der Betriebsform einer geförderten Gruppe werden für die Zuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz erst wirksam, wenn die Veränderung der Betriebsform der geförderten Gruppe in der KVJS-Statistik des jeweiligen Stichtags nach § 7 FAG14# abgebildet ist.
#

§ 7
Abgabe und Verlegungen von Gruppen

( 1 ) Das zuständige Fachreferat des Evangelischen Oberkirchenrates stellt fest, ob ein Fall einer Verlegung nach § 3 Abs. 2 KitaStG vorliegt. Im Planungsstadium einer Maßnahme, die zu einer Zuführung von Punkten nach § 3 Abs. 2 KitaStG führt, kann die Anwendung von § 3 Abs. 2 KitaStG den betroffenen Trägern durch Zwischenbescheid verbindlich zugesagt werden. Der Bescheid, mit dem Punkte zugesagt werden, die nach § 3 Abs. 2 dem Punktepool zufließen, ist unter die auflösende Bedingung der tatsächlichen Umsetzung der Änderung zu stellen.
( 2 ) Im Fall einer Verlegung erfolgt die Aufnahme des Zugangs und Abgangs zum Punktepool zum gleichen Datum.
#

§ 8
Neuförderung von Gruppen

( 1 ) Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats zur Übertragung von Punkten aus dem Punktepool nach § 2 Abs. 1 KitaStG auf neu zu fördernd Gruppen (Neuförderung) erfolgt auf der Basis des Votums eines vom Evangelischen Oberkirchenrat eingesetzten Lenkungsausschusses, dem auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Baden e.V. angehört.
( 2 ) Die Entscheidung zur Neuförderung ist, wenn eine Übergangszuweisung nach § 5 Abs. 3 KitaStG bewilligt wird, im Zusammenhang mit der Bewilligung der Übergangszuweisung zu treffen.
( 3 ) Eine Neuförderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die neu zu fördernde Gruppe unter eines der nachfolgend genannten Kriterien gefasst werden kann:
  1. Umfassende Strukturveränderung
    Die Neuförderung wird im Zusammenhang einer umfassenden Umstrukturierung der von dem Träger betriebenen Kindertageseinrichtungen erforderlich, wobei
    1. die Umstrukturierung sich auf einen wesentlichen Teil der vorhandenen Einrichtungen beziehen muss,
    2. der Umstrukturierung ein Kindertageseinrichtungen-Gesamtkonzept zugrunde liegt, das zugleich mit der Kommune abgestimmt ist,
    3. mit der Umstrukturierung zugleich die Gesichtspunkte der Immobilienlasten und der Präsenz im Gemeinwesen bedacht wird.
    Die Neuförderung setzt voraus, dass im Zuge der umfassenden Strukturveränderung dem Punktepool Punkte mindestens in gleicher Höhe zugeführt werden.
  2. Zukunftsfähige, nachhaltige Struktur- und Immobilienentwicklung im Einzelfall
    Die Neuförderung wird im Rahmen einer Bestandssicherung durch Zusammenlegung von Standorten oder bei der Umsetzung von Immobilienkonzepten, die die Unterhaltslasten reduzieren, erforderlich, wobei es zu einer damit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Zuführung von Punkten zum Punktepool kommt, ohne dass ein Tatbestand nach § 3 Abs. 2 KitaStG vorliegt.
  3. Inhaltliche Profilierung der Arbeit einer Kindertageseinrichtung
    Die Kindertageseinrichtung weist eines der unter Buchstabe a) bis c) genannten inhaltlichen Profile aus und erfüllt weiterhin die unter Buchstabe d) und e) genannten Voraussetzungen:
    1. Gemeinwesenorientierung und Sozialraumorientierung:
      Die Einrichtung wird als Familienzentrum, Nachbarschaftszentrum, Haus der Begegnung, Eltern-Kind-Zentrum oder in einer ähnlichen Form betrieben, die in besonderer Weise auf die Erfordernisse des Sozialraumes eingeht.
    2. Besondere konzeptionelle Ausrichtung:
      Beispielsweise unterhält die Einrichtung ein zukunftsweisendes Konzept zur Inklusion oder wird in ökumenischer Trägerschaft betrieben.
    3. Besondere Berücksichtigung der demografische Entwicklung:
      Die Neuförderung reagiert auf demografische Veränderungen im Umfeld der Einrichtungen in angemessener Weise. Die Präsenz der Evangelischen Kirche in Zuzugsgebieten und neuen Stadtquartieren wird hergestellt oder signifikant verbessert.
    4. Evangelisches Profil:
      Die Einrichtung beteiligt sich an Maßnahmen zur Verstärkung des religionspädagogischen Profils in angemessener Weise.
    5. Gesicherte Kommunalförderung:
      Bei einer neu zu gründenden Gruppe werden kommunale Mittel zumindest im Rahmen der bisherigen Betriebskostenverträge eingesetzt. Die Kommune ist mit einer Befristung etwaiger Zusagen von Übergangszuweisungen einverstanden.
( 4 ) Der Antrag auf Zuweisung von Punkten nach § 2 Abs. 1 KitaStG ist vom Träger der Kindertageseinrichtung zu stellen. Dem Antrag beizufügen ist ein Votum des Bezirkskirchenrates des Kirchenbezirks, dem der Träger angehört. Mit dem Antrag ist zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit mit der Neuförderung die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt werden.
( 5 ) Dem Lenkungsausschuss werden von dem zuständigen Fachreferat zur Vorbereitung der Entscheidung vorgelegt:
  1. der Antrag des Trägers nach Absatz 4,
  2. etwaige bezüglich des Antrags vorliegende Anregungen von Bezirkskirchenräten der Kirchenbezirke, die Punkte dem Punktepool zugeführt haben (§ 4 KitaStG),
  3. eine aktualisierte Auflistung der bereits beschiedenen Punktevergaben oder Zusagen nach § 2 Abs. 1 KitaStG sowie Zusagen von entsprechenden Übergangszuweisungen aus denen die regionale Verteilung der Zusagen innerhalb der Landeskirche ersichtlich wird.
( 6 ) Erfüllen zum Zeitpunkt der Entscheidung mehrere gestellte Anträge die Kriterien nach Absatz 3 und reicht der Bestand des Punktepools für sämtliche Anträge nicht aus, so erfolgt die Prioritätenentscheidung in Abwägung
  1. der Frage, wie viele Kriterien nach Absatz 3 durch die entsprechende Zuweisung erfüllt werden,
  2. der Voten der Bezirkskirchenräte nach § 4 KitaStG,
  3. der regionalen Verteilung bisher erfolgter Bewilligungen und Zusagen.
Soweit sich danach keine eindeutige Entscheidung treffen lässt, werden die Anträge in der Reihenfolge des Zeitpunkts des Vorliegens eines vollständig begründeten Antrags beschieden; § 10 bleibt unberührt.
( 7 ) Entscheidungen, die sich auf eine umfassende Strukturveränderung nach Absatz 3 Nr. 1 stützen, sollen für alle betroffenen Gruppen zeitgleich auf Basis eines Gesamtkonzepts getroffen werden. Dabei sollen im Regelfall Punkte in der Höhe nach § 2 Abs. 1 KitaStG zugewiesen oder entsprechende Übergangszuweisungen zugesagt werden, dass die Anzahl der dem Punktepool aufgrund der umfassenden Strukturveränderung zufließenden Punkte erreicht wird.
#

§ 9
Verwaltung des Kindertageseinrichtungen-Förderfonds

( 1 ) Die Mittel des Kindertageseinrichtungen-Förderfonds (Förderfonds) dürfen nur für die Zwecke eingesetzt werden, die § 5 KitaStG nennt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KitaStG). Soweit aufgrund gesonderten Beschlusses der Landessynode im Rahmen der Haushaltsberatungen dem Förderfonds für bestimmte Zwecke Mittel zugeführt werden, sind diese Mittel zweckgebunden für den bei der Zuführung benannten Zweck einzusetzen. Ein Einsatz nicht benötigter Mittel für andere in § 5 KitaStG genannten Zwecke bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Für die Verwaltung der Mittel, die aufgrund gesonderter Darlegung dem Förderfonds zugeführt werden, gelten die in der gesonderten Darlegung ausgeführten Regelungen. § 10 bleibt unberührt.
#

§ 10
Übergangszuweisung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann nach § 5 Abs. 3 KitaStG Übergangszuweisungen für die Zeit zwischen der Gruppengründung und dem Zeitpunkt, in welchem der Träger für die Gruppe eine Zuweisung nach § 7 FAG15# erhält, zusagen. Zusagen sind für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gruppengründung zu befristen. Die Zusage steht unter der auflösenden Bedingung der Leistung von Mitteln nach dem Finanzausgleichsgesetz für die betreffende Gruppe.
( 2 ) Soweit zum Zeitpunkt der Zusage im Punktepool Punkte vorhanden sind, die der Gruppe nach der Gruppengründung durch Bescheid nach § 2 Abs. 1 KitaStG zugewiesen werden sollen, ist mit der Zusage für die betreffenden Punkte ein Sperrvermerk anzubringen. Erfolgt zum Stichtag nach § 7 Abs. 1 FAG16# eine Zuweisung von Mitteln aufgrund der Punkte des Punktepools in den Förderfonds, so sind diese Mittel, soweit sie auf die Punkte eines Sperrvermerks entfallen, vorrangig für die Erfüllung der Verpflichtung der dem Sperrvermerk zugrunde liegenden Zusage einzusetzen.
( 3 ) Soweit zum Zeitpunkt der Zusage im Punktepool keine Punkte vorhanden sind, die der Gruppe mit der Gruppengründung durch Bescheid nach § 2 Abs. 1 KitaStG zugewiesen werden können, ist ein Vorgriffsvermerk anzubringen.
( 4 ) Mit der Zusage einer Übergangszuweisung sind die finanziellen Mittel, die für die Erfüllung der Zusage für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich sind, im Förderfond zur Erfüllung der Zusage zweckgebunden auszuweisen.
( 5 ) Zusagen für Übergangszuweisungen dürfen nur gegeben werden, wenn
  1. im Förderfonds hinreichende Mittel zur Verfügung stehen, die finanzielle Verpflichtung der Zusage zu erfüllen,
  2. bei der Zusage festgestellt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen, der Gruppe Punkte nach § 2 Abs. 1 KitaStG zuzuweisen.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
11 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
12 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
13 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
14 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
15 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
16 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der KitaStG-RVO vom 22. November 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.