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Laufbahnverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Laufbahnverordnung - LVO)

Vom 14. November 2017 (GVBl. 2018, S. 3)
geändert am 3. September 2019 (GVBl. S. 250)
geändert am 22. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 14, S. 48)
geändert am 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 12, S. 27)
zuletzt geändert am 13. Januar 2026 (GVBl., Nr. 33, S. 74)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von Artikel 2 § 1a des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG - AG-KBG.EKD) vom 29. April 2013 (GVBl. S. 295), zuletzt geändert 23. April 2016 (GVBl. S. 130) folgende Rechtsverordnung:
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Laufbahnverordnung findet Anwendung für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie der Körperschaften und Stiftungen, über die die Evangelische Landeskirche in Baden die Aufsicht führt.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Probezeit ist die Zeit in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.
(6) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen wird.
(7) Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt.
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§ 3
Leistungsgrundsatz

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes zu treffen.
(2) § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 Bundesgleichstellungsgesetz sowie § 52 Absatz 2 KBG.EKD sind zu berücksichtigen.
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§ 4
Menschen mit Schwerbehinderung

(1) Von Menschen mit einer Schwerbehinderung darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Rechtsverordnung sind für Menschen mit einer Schwerbehinderung Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung von Menschen mit einer Schwerbehinderung ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
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§ 5
Funktionsvorbehalt

1In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen werden, wer überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse ausüben oder überwiegend andere Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll. 2Die Prüferinnen und Prüfer der Abteilung Rechnungsprüfung des Evangelischen Oberkirchenrates sollen in überwiegender Anzahl in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen.
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§ 6
Altersgrenze und weitere Voraussetzungen

(1) 1Die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. 3Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes. 4Insgesamt dürfen die Erhöhungen nach Satz 2 und 3 fünf Jahre nicht überschreiten.
(2) 1Für Bewerberinnen oder Bewerber, die als Professorinnen oder Professoren berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 um fünf Jahre. 2Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um weitere fünf Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits im staatlichen Beamtenverhältnis steht, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand des Bewerbers lässt die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis vertretbar erscheinen. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 vorliegen, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. 3Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
(3) 1Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Altersgrenze nach Absatz 1 überschritten, kann sie oder er in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für die Kirche bedeutet. 2Gleiches gilt, wenn eine herausragend qualifizierte Fachkraft gehalten werden soll. 3Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann eine Einstellung im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für die Kirche bedeutet.
(4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die aus einem staatlichen Recht unterliegenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe, einem Dienstordnungsverhältnis oder aus einem Kirchenbeamtenverhältnis bei einer Gliedkirche der EKD in das Kirchenbeamtenverhältnis bei der Landeskirche berufen werden oder zur Landeskirche versetzt werden.
(5) Im Übrigen ist § 8 KBG.EKD zu beachten.
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Abschnitt 2
Laufbahnen und Laufbahnzugang

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§ 7
Gestaltung der Laufbahnen

1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. 2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe sowie die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter und Amtsbezeichnungen richten sich nach dem Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD sowie nach der Besoldungs-rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
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§ 8
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können die Befähigung für eine Laufbahn erwerben
    1. durch einen Vorbereitungsdienst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf,
    2. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  1. durch Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für eine Laufbahn und
    1. eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder
    2. eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt,
  2. durch einen horizontalen Laufbahnwechsel nach § 17,
  3. durch Aufstieg nach § 18 oder
  4. aufgrund der Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen (§ 16 Absatz 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg).
(2) Soweit die Ministerien des Landes Baden-Württemberg in ihren Laufbahnverordnungen (§ 23 Absatz 2) Regelungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung getroffen haben können diese Regelungen entsprechend angewendet werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.
(4) Eine nach staatlichem Recht zuerkannte Laufbahnbefähigung wird anerkannt.
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§ 9
Bildungsvoraussetzungen

(1) Als Bildungsvoraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung ist erforderlich:
  1. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Hauptschul- oder ein mittlerer Bildungsabschluss entsprechend den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn;
  2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens
    1. der Abschluss eines Diplom- oder Staatsprüfungs-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule oder
    2. der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule;
  3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes
    1. der Abschluss eines Diplom-, Magister-, Staatsprüfungs- oder Master-Studiengangs an einer Universität oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen oder
    2. der Abschluss eines akkreditierten Master-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 reicht bei Erwerb der Laufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf oder durch ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg als Bildungsvoraussetzung aus, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nr. 2 vermittelt.
(3) Andere als die in Absatz 1 oder 2 genannten Abschlüsse können als gleichwertige Bildungsvoraussetzungen anerkannt werden, wenn sie diesen ent-sprechen.
(4) Soweit die Ministerien des Landes Baden-Württemberg in ihren Laufbahnverordnungen (§ 23 Absatz 2) fachliche Anforderungen für die Laufbahn oder den Studienabschluss bestimmt oder Bildungsstände für die jeweilige Laufbahn als gleichwertig anerkannt haben, können diese Regelungen entsprechend angewendet werden.
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§ 10
Besonderer Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Verwaltungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt, wer einen Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Für den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 ist für den gehobenen Verwaltungsdienst ein Abschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang und für den höheren Verwaltungsdienst ein Abschluss in einem Studium der Verwaltungswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften oder der Politikwissenschaften erforderlich.
(3) 1Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 8 Absatz 1 Nr. 22a erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. 3Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
  1. Grundzüge des Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts;
  2. Grundzüge des Verfassungsrechts;
  3. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Privatrechts;
  4. Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes oder im landeskirchlichen Bereich;
  5. Personal, Organisation, Kommunikation;
  6. Informations- und Kommunikationstechnologie.
4Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.
(4) 1Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 8 Absatz 1 Nr. 2b muss
  1. nach Abschluss eines Studiums geleistet worden sein,
  2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen oder höheren Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.
2Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
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§ 11
Andere Bewerberinnen und Bewerber

1Andere Bewerberinnen und Bewerber können bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den sonstigen Vorschriften dieser Rechtsverordnung erwerben, wenn
  1. sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach § 9 mindestens zwei Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen haben; liegen nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vor, sind mindestens vier Jahre erforderlich,1#
  2. sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und
  3. es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben.
2Vor- und Ausbildungen sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich der Fachrichtung sowie der Breite und Wertigkeit dazu geeignet sein, den Bewerberinnen und Bewerbern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, zu erfüllen.
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Abschnitt 3
Einstellung

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§ 12
Einstellung

(1) Die Einstellung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder die Umwandlung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches Kirchenbeamtenverhältnis erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt einer Laufbahn.
(2) 1Die Einstellung ist ausnahmsweise im ersten oder zweiten Beförderungsamt zulässig, wenn besondere dienstliche Bedürfnisse dies rechtfertigen und eine Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber bedeuten würde. 2Sie darf im ersten Beförderungsamt nur nach einer mindestens dreijährigen, im zweiten Beförderungsamt nur nach einer mindestens vierjährigen erfolgreichen Wahrnehmung laufbahnentsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgen. 2#
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§ 13
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren

(1) 1Eine Übernahme von Beamtinnen und Beamten, die sich in einem
  1. staatlichen Recht unterliegenden Beamtenverhältnis,
  2. Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger oder
  3. hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband, für die das Beamtenrecht des Bundes oder eines Landes entsprechende Anwendung findet,
befinden, kann statusgleich erfolgen. 2Zeiten, in denen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung laufbahnentsprechende Tätigkeiten wahrgenommen wurden, werden wie Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis behandelt. 3Als statusgleich gilt bei Beamtinnen und Beamten eines anderen Dienstherrn die Verleihung eines Amtes, das hinsichtlich Fachrichtung und Höhe des Grundgehalts dem bisherigen Amt entspricht. 4Gibt es kein Amt mit gleich hohem Grundgehalt, darf das nächsthöhere Amt der gleichen Laufbahngruppe verliehen werden.
(2) 1Die Übernahme in einem Beförderungsamt ist nur möglich, wenn
  1. eine Probezeit entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften abgeleistet wurde,
  2. die Vorschriften über die Beförderungen nach § 19 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfüllt und
  3. die übrigen allgemeinen Voraussetzungen für Beförderungen nach kirchlichem Recht, insbesondere die Erfüllung der Wartezeiten vorliegen.
2Die beim bisherigen Dienstherrn verbrachte Dienstzeit ist für die Erfüllung der Wartezeiten zu berücksichtigen. 3Eine Mindestwartezeit beim neuen Dienstherrn von einem Jahr ist einzuhalten. 4Bei der zweiten Beförderung wird in diesen Fällen die Wartezeit um ein Jahr verkürzt.3#
(3) Bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung kann der erfolgreiche Abschluss geeigneter Fortbildungsmaßnahmen zur Voraussetzung der Übernahme gemacht werden.
(4) Bei einem Wechsel aus einem nichtkirchlichen Beamtenverhältnis wird auch in den Fällen der Versetzung zur Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses eine entsprechende Ernennungsurkunde ausgestellt und übergeben.
(5) Erfolgt ein Wechsel aus einem dem Kirchenbeamtengesetz der EKD unterliegenden Kirchenbeamtenverhältnis, ist § 58 Absatz 3 Satz 3 KBG.EKD anzuwenden, auch wenn der Personalwechsel nicht im Weg der Versetzung vollzogen wird.
(6) 1In Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KBG.2EKD übernommen worden ist und eine Aufgabe übertragen wird, die in § 1 Absätze 3 oder 4 BesRVO-LKR genannt ist, wird ein Amt entsprechend der Bezeichnung der BesRVO-LKR übertragen. 3Die Besoldungszuordnung erfolgt entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 3 und 4 BesRVO-LKR und nach Maßgabe der Einstufung der Stelle im landeskirchlichen Haushaltsplan. 4Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann die in der BesRVO-LKR vorgesehene Amtsbezeichnung erhalten. 5Im Übrigen sind die laufbahnrechtlichen Regelungen dieser Rechtsverordnung anzuwenden.4#
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Abschnitt 4
Probezeit

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§ 14
Probezeit

(1) 1Die Probezeit rechnet ab der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe und dauert drei Jahre. 2Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge gelten nicht als Probezeit, wenn nicht etwas anderes festgestellt worden ist; § 15 Absatz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Probezeit kann durch Verkürzung und Anrechnungen (§ 15) vermindert sein; die Mindestprobezeit von einem Jahr ist einzuhalten.
(3) 1Von dem Erfordernis der Probezeit kann abgesehen werden, wenn dieses im kirchlichen Interesse liegt. 2Bei einer Übernahme nach § 13 entfällt das Erfordernis einer Probezeit, wenn diese im vorherigen Dienstverhältnis abgeleistet und die Bewährung festgestellt wurde.
(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(5) Bei einem Laufbahnwechsel nach § 17 oder einem Aufstieg nach § 18 ist eine Probezeit in der neuen Laufbahn nicht mehr abzuleisten.
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§ 15
Verkürzung der Probezeit und Anrechnung von Zeiten

(1) Die Probezeit kann für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit bewährt haben,
  1. bei weit überdurchschnittlicher Bewährung,
  2. bei Erwerb der Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis um bis zu jeweils einem Jahr abgekürzt werden.
(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben und für diese Tätigkeit förderlich sind. 2Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Vorbereitungsdienst oder Zeiten zuzuordnen sind, deren Ausübung Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.
(3) Folgende Zeiten können in ihrem tatsächlichen Umfang bis höchstens zwei Jahre auf die Probezeit angerechnet werden:
  1. Zeiten der Betreuung oder Pflege von Angehörigen, die die Einstellung verzögert haben,
  2. Zeiten des Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes, welche die Einstellung verzögert haben,
  3. Zeiten, in denen während der laufenden Probezeit Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 50 Absatz 1 KBG.EKD) oder Familienpflegezeit (§ 51a KBG.EKD) in Anspruch genommen wurden.
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§ 16
Bewährung

(1) Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.
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Abschnitt 5
Laufbahnwechsel

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§ 17
Horizontaler Laufbahnwechsel

(1) Ein horizontaler Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) 1Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die Befähigung für eine Laufbahn anderer Fachrichtung in derselben Laufbahngruppe erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. 2Die Frist nach Satz 1 kann um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte erfolgreich an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. 3Regelungen der Laufbahnverordnungen der Ministerien des Landes Baden-Württemberg (§ 23 Absatz 2) zum horizontalen Laufbahnwechsel können entsprechend angewendet werden. 4Ein anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung bleibt unberührt.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben in der Laufbahn, in die sie wechseln, Ämter, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als ihrem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.
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§ 18
Aufstieg

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, auch wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 9 für diese Laufbahn nicht vorliegen, wenn sie
  1. sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befinden,
  2. sich in ihren bisherigen Aufgaben in besonderer Weise bewährt haben,5#
  3. seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,
  4. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese Laufbahn geeignet erscheinen und
  5. sich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen.
(2) Regelungen der Laufbahnverordnungen der Ministerien des Landes Baden-Württemberg (§ 21 Absatz 2) zum Aufstieg können entsprechend angewendet werden.6#
(3) Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 im Rahmen des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst an einer Hochschule im Sinne von § 69 des Landeshochschulgesetzes absolviert, so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 aufgenommen werden.
(4) 1Als Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 wird bei einem Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst auch eine überdurchschnittlich erfolgreiche Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten der höheren Laufbahn in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren angesehen. 2Entsprechende Beurteilungen müssen vorliegen.7#
(5) Ein Aufstieg vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 erfolgen, wenn sich die Person im vorletzten Amt der bisherigen Laufbahn befindet und sie abweichend von Absatz 1 Nr. 3 mindestens drei Jahre Aufgaben wahrgenommen hat, die zumindest dem ersten Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet sind.8#
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Abschnitt 6
Beförderung

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§ 19
Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Absatz 1 KBG.EKD vorzunehmen.
(2) 1Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
  1. seit der Einstellung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder
  2. seit der letzten Beförderung.
2§ 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(5) Eine Beförderung ist nur zulässig, wenn folgende besondere Voraussetzungen vorliegen:
  1. der Dienstposten muss entsprechend bewertet sein,
  2. eine beförderungsrechtfertigende Beurteilung vorhanden ist,
  3. eine Planstelle, die dauerhaft finanziert ist, vorhanden ist und
  4. die besonderen Wartezeiten erfüllt sind.
(6) Personen, die in ihrer letzten Beurteilung ein Gesamturteil von weniger als fünf Punkten erreicht haben, können nicht befördert werden.9#
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§ 20
Wartezeiten

(1) 1Die regelmäßigen Wartezeiten betragen
  1. In der Laufbahn des mittleren Dienstes von
    A8 nach A9: 2 Jahre,
    A9 nach A10: 3 Jahre.
  2. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes von
    A10 nach A11: 2 Jahre,
    A11 nach A12: 3 Jahre,
    A12 nach A13: 3 Jahre.
  3. In der Laufbahn des höheren Dienstes von
    A13 nach A14: 2 Jahre,
    A14 nach A15: 3 Jahre,
    A15 nach A16: 3 Jahre.
2Die Wartezeiten rechnen ab
  1. der Einstellung,
  2. der letzten Beförderung.
10#
(2) -aufgehoben-11#
(3) 1Die Wartezeit kann bei einem günstigeren Gesamturteil der letzten Beurteilung von mehr als sechs Punkten um sechs Monate pro zusätzlichem Punkt verkürzt werden. 2Die Wartezeit ist um ein Jahr zu verkürzen, wenn die Person bei Übertragung der Stelle sich mindestens zwei Besoldungsgruppen unter dem Stellenwert befindet und das Gesamturteil der letzten Beurteilung mindestens fünf Punkte ergab. 3Die Mindestwartezeit (§ 19 Absatz 2) ist einzuhalten.
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Abschnitt 7
Beurteilungen13#

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§ 20a
Leistungs- und Befähigungsbeurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild über Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zu gewinnen. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen sowie als Hilfe für die Personalführung und Maßnahmen der Personalentwicklung.
(2) 1Eine Leistungsbeurteilung bezieht sich auf die dienstlichen Tätigkeiten und bewertet die Arbeitsergebnisse. 2Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogenen Arbeitsanforderungen. 3Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Leistungsmerkmale zu bewerten:
  1. Arbeitsmenge,
  2. Arbeitsweise,
  3. Arbeitsgüte,
  4. Mitarbeitendenführung.
4Das Leistungsmerkmal Mitarbeitendenführung ist nur dann zu bewerten, wenn sich aus der Dienstpostenbeschreibung ergibt, dass Führungsfunktionen wahrzunehmen sind.
(3) 1Bei der Befähigungsbeurteilung werden grundlegende Fähigkeiten und Qualifikationen bewertet und dargestellt, die auch für eine weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. 2Die Bewertung ergibt sich aus Verhaltensbeobachtungen, die auch über die speziellen Anforderungen des Arbeitsplatzes hinaus gewonnen werden. 3Die Befähigungsbeurteilung soll eine möglichst zuverlässige Information über das Eignungspotential der Person liefern und über die auf dem Arbeitsplatz beschriebenen Fähigkeiten hinausgehen. 4Bei der Befähigungsbeurteilung sind folgende Merkmale zu bewerten:
  1. Lern- und Denkfähigkeit,
  2. geistige Beweglichkeit,
  3. Überblick,
  4. Einfallsreichtum (Kreativität),
  5. Fachkenntnisse,
  6. Verständnis für Technik/Verwaltung,
  7. Aufgeschlossenheit für nicht erlernte Fachgebiete,
  8. schriftliche Ausdrucksfähigkeit,
  9. mündliche Ausdrucksfähigkeit,
  10. Kontaktfähigkeit,
  11. Fähigkeit zur Gruppenarbeit,
  12. Verhandlungsgeschick,
  13. praxisgerechtes Arbeiten,
  14. Organisationsfähigkeit,
  15. konzeptionelles Arbeiten,
  16. Initiative,
  17. Entschlusskraft,
  18. Belastbarkeit.
(4) 1Die Bewertung nach Absatz 2 und 3 erfolgt anhand einer Bewertungsskala von einem bis neun Punkten. 2Die Bewertung ist zu begründen. 3Für jedes Leistungsmerkmal ist zu prüfen, inwieweit den Leistungserwartungen des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. 4Demgemäß ist das Ergebnis nach dem bei dem Leistungsmerkmal angegebenen Maßstab zu bewerten. 5Normal- und Durchschnittsleistungen sind den Skalenwerten vier bis sechs zugeordnet. 6Die Zuerkennung der Skalenwerte neun oder eins ist besonders zu begründen.
(5) 1Die Endbeurteilung (§ 20c Abs. 2) soll dem arithmetischen Mittel aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung entsprechen (es ist auf volle Punktzahl nach dem kaufmännischen Prinzip zu runden). 2Ausnahmen sind gesondert zu begründen.
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§ 20b
Grundsätze der Beurteilung

(1) 1Beurteilungen erfolgen
  1. zur Mitte und zum Ablauf der Probezeit,
  2. zum Zeitpunkt der Umwandlung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit,
  3. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wenn der Bereich der oder des bisherigen Beurteilenden verlassen wird,
  4. bei Versetzung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten zu einem anderen Dienstherrn,
  5. auf eigenen Wunsch,
  6. bei Beförderungen (§ 19 Abs. 5 Nr. 2).
2Die Personalverwaltung kann unabhängig davon eine Beurteilung anfordern, wenn Erkenntnisse über Leistung und Befähigung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten benötigt werden. 3Eine Beurteilung nach Nummer 5 kann frühestens nach einer Zeit von einem Jahr nach der letzten Beurteilung durchgeführt werden.
(2) 1Die Beurteilung muss sich aus dem Gesamteindruck ergeben, den die oder der Beurteilende über einen längeren Zeitraum aus der Vielfalt konkreter Einzelbeobachtungen gewonnen hat. 2Die Beurteilung muss sachlich, frei von persönlichen Rücksichtnahmen und Gefühlen sein.
(3) Für eine Beförderung ist die Endbeurteilung (§ 20c Abs. 2) maßgebend.
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§ 20c
Beurteilungsverfahren

(1) 1Für Beurteilungen ist ein Vordruck zu verwenden, der durch den Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellt wird. 2Über den Vordruck entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat durch Beschluss. 3Der Vordruck und etwaige Änderungen sind im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekannt zu machen.
(2) Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in die Erstellung einer Vorbeurteilung sowie einer Endbeurteilung.
(3) Zuständig für die Vorbeurteilung ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte und für die Endbeurteilung die oberste Dienststellenleitung.
(4) 1Die Beurteilungen sind der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten in einem Beurteilungsgespräch durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben. 2Das Beurteilungsgespräch soll darüber informieren, wie die oder der Vorgesetzte den Leistungsstand sieht und für die Zukunft motivieren. 3Wurden Erwartungen nicht erreicht, ist die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte zu beraten. 4Entwicklungs- und Fördermöglichkeiten sollen aufgezeigt werden. 5Einwände, die die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte in diesem Gespräch vorbringt, können für die endgültige Fassung der Beurteilung mitberücksichtigt werden.
(5) Eine Ausfertigung der endgültigen Beurteilung wird der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten ausgehändigt.
(6) 1Die Beurteilung wird in die Personalakte aufgenommen. 2Einwände der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten sollen innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf dem Dienstweg in Form einer Gegendarstellung zu den Personalakten gegeben werden. 3Gegebenenfalls kann die Beurteilung geändert oder neu gefasst werden.
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Abschnitt 7
Abschlussregelungen

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§ 21
Ergänzend anzuwendendes staatliches Recht

(1) 1Soweit in dieser Laufbahnverordnung eine rechtliche Regelung für einen Sachverhalt nicht getroffen wurde, können die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen angewendet werden. 2Dies gilt auch bezüglich der Regelungen eines Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Soweit die Ministerien des Landes Baden-Württemberg in ihren Laufbahnverordnungen für Laufbahnen, die den kirchlichen Laufbahnen vergleichbar sind, nähere Regelungen zu Fragen getroffen haben, die in dieser Rechtsverordnung geregelt werden und die den Regelungen dieser Rechtsverordnung nicht widersprechen, können diese Regelungen entsprechend angewendet werden.
2Dies gilt insbesondere für folgende Laufbahnver-ordnungen:
  1. Verordnung des Innenministeriums bezüglich des mittleren, gehobenen und höheren Verwaltungsdienstes sowie den gehobenen und höheren informationstechnischen Dienst,
  2. Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz bezüglich des Forstdienstes und die
  3. Verordnung des Kultusministeriums bezüglich der Lehrkräfte.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien über die Verleihung von Beförderungsämtern (Beförderungsrichtlinien) vom 19. Mai 2006 außer Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 12, S. 27) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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2 ↑ Satz 3 gestrichen gemäß Artikel 2 der RVO zur Änderung der BesRVO-EOK und der LVO vom 13. Januar 2026 (GVBl., Nr. 33, S. 74) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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3 ↑ Satz 4 geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Änderung der BesRVO-EOK und der LVO vom 13. Januar 2026 (GVBl., Nr. 33, S. 74) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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4 ↑ Absatz 6 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 3. September 2019 (GVBl. S. 250) mit Wirkung zum 1. September 2019.
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5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 12, S. 27) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 12, S. 27) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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7 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 22. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 14, S. 48) mit Wirkung zum 1. Februar 2022.
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8 ↑ Absatz 5 gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 12, S. 27) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Änderung der BesRVO-EOK und der LVO vom 13. Januar 2026 (GVBl., Nr. 33, S. 74) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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10 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Änderung der BesRVO-EOK und der LVO vom 13. Januar 2026 (GVBl., Nr. 33, S. 74) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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11 ↑ Absatz 2 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 12, S. 27) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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12 ↑ Absatz 4 gestrichen gemäß Artikel 2 der RVO zur Änderung der BesRVO-EOK und der LVO vom 13. Januar 2026 (GVBl., Nr. 33, S. 74) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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13 ↑ Abschnitt 7, mit den §§ 20a, 20b und 20c, eingefügt gemäß RVO zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 3. September 2019 (GVBl. S. 250) mit Wirkung zum 1. September 2019.
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