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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung
(Förderrichtlinien CO2-Minderungsprogramm - FöRL-CO2)

Vom 12. September 2017 (GVBl. S. 231)
geändert 10. Mai 2022 (GVBl. Nr. 49, S. 113)
zuletzt geändert am 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Grundsatz der Förderung

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden fördert auf Grundlage dieser Richtlinien Klimaschutz-Maßnahmen der Kirchengemeinden in Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Evangelischen Kindertageseinrichtungen, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen. Gefördert werden weiterhin Maßnahmen an den in Satz 1 genannten Gebäudearten, soweit eine Baulastverpflichtung der Kirchengemeinde besteht, in Höhe des auf die Kirchengemeinde entfallenden Anteils.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Evangelische Landeskirche in Baden besteht nicht.
( 3 ) Das CO2-Minderungsprogramm endet am 31. Dezember 2025. Anträge auf Förderung können bis zu diesem Datum gestellt werden.1#
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§ 2
Geförderte Maßnahmen2#

( 1 ) Gefördert werden folgende Maßnahmen:
  1. Anschlüsse an Wärmenetze, sofern die Kosten der Maßnahmen weniger als 20.000 Euro betragen, und
  2. Dämmung von Geschossdecken, sofern die Kosten der Maßnahme weniger als 20.000 Euro betragen.
( 2 ) Alle nicht weiterverwendbaren Bestandteile der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage sollen im Zuge des Anschlusses an ein Wärmenetz zurückgebaut und entsorgt werden.
( 3 ) Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird gewährt für ungedämmte Geschossdecken von beheizten zu unbeheizten Räumen, mithin obersten Geschossdecken und Kellerdecken.
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§ 2a
Geförderte Maßnahmen an grün klassifizierten Gebäuden3#

( 1 ) Für die Förderung für Gemeindezentren und Gemeindehäuser, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 RS-KB-G der Kategorie grün zugeordnet wurden sowie für Pfarrhäuser, die über 2036 hinaus eine Perspektive haben, gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Gefördert werden alternative Heizungskonzepte mit hohem Potenzial zur CO2-Einsparung.
( 3 ) Eine Förderung nach Absatz 2 betrifft innovative Heizungskonzepte, wie eine Kombination von verschiedenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die Förderung einer Lösung, die über einen einfachen Standard und die Regelförderung nach der Bauförder-RVO hinausgeht. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme muss nachgewiesen sein.
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§ 2b
Geförderte Maßnahmen an gelb und rot klassifizierten Kirchen und Sakralbauten4#

( 1 ) Für die Förderung für Kirchen und Sakralbauten, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 RS-KB-G und § 12 RS-KB-G den Kategorien gelb und rot zugeordnet wurden, gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Gefördert werden Maßnahmen der Basisvariante einer Umstellung auf Körpernahe Umfeldtemperierung (KNUT).
( 3 ) Alle nicht weiterverwendbaren Bestandteile der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage sollen im Zuge der Baumaßnahme zurückgebaut und entsorgt werden.
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§ 3
Antragsverfahren und Bewilligung

( 1 ) Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, die Eigentümer kirchlicher Gebäude sind oder die eine Baulastverpflichtung erfüllen.
( 2 ) Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Für die Förderung von Maßnahmen werden § 2 Abs. 4 und § 8 der Rechtsverordnung über die Bauförderung in der Evangelischen Landeskirche in Baden entsprechend angewendet.5#
( 3 ) Die Bewilligung einer Förderung nach § 2a setzt voraus, dass eine Begutachtung des Energieeinsparpotentials oder ein valider Heizvariantenvergleich durch eine Energiegutachterin oder einen Energiegutachter oder durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erfolgt.6#
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§ 4
Höhe der Förderung

( 1 ) Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel. Bei sämtlichen zu fördernden Maßnahmen ist zu beachten, dass die Mehrkosten im Hinblick auf das CO2-Einsparpotential verhältnismäßig sein müssen.7#
( 2 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beträgt die Förderhöhe 55 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Beinhaltet sind auch die Kosten für hierfür notwendige bauliche Maßnahmen einschließlich etwaiger Kosten für den Rückbau und Entsorgung der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage sowie der Brennstofftanks.8#
( 3 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Geschossdeckendämmung) beträgt die Förderhöhe 75 Prozent der Gesamtkosten für die Maßnahme. 9#
( 4 ) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 in Gebäuden, die von Evangelischen Kindertageseinrichtungen genutzt werden, begrenzt sich eine Förderung auf die Kosten, die unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit der Kommune dem Träger der Kindertageseinrichtung verbleiben. Dabei ist ein kirchengemeindlicher Kostenanteil von höchstens 30 Prozent förderfähig.10#11#
( 5 ) Bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 beträgt die Förderhöhe 55 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.12#
( 6 ) Bei Maßnahmen nach § 2b Abs. 2 beträgt die Förderhöhe 100 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.13#
( 7 ) Die Förderung für die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 und für Maßnahmen nach § 2b Abs. 2 beginnt ab dem ersten Euro. Förderungen für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 erfolgen aus dem CO2-Minderungsprogramm als Zusatzförderung über die Baubeihilfe hinaus.14#
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§ 5
Verhältnis zur öffentlichen Förderung

( 1 ) Die Antragstellerin hat öffentliche Fördermittel für die beabsichtigte Maßnahme zu beantragen. Die im Rahmen öffentlicher Förderungen gewährten Mittel sind auf die nach § 4 dieser Richtlinie zu gewährende Förderung anzurechnen.
( 2 ) Der Nachweis der Beantragung öffentlicher Fördermittel sowie der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Fördermittel ist vorzulegen (§ 5 Abs. 1).15#
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 12. September 2017 in Kraft.

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1 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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2 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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3 ↑ § 2a eingefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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4 ↑ § 2b eingefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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5 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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6 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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7 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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8 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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9 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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10 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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11 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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12 ↑ Absatz 5 angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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13 ↑ Absatz 6 angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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14 ↑ Absatz 7 angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Förderrichtline CO2-Minderungsprogramm vom 30. April 2024 (GVBl., Nr. 65, S. 128), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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15 ↑ Geändert gemäß der Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 10. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 49, S. 111) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.