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Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und Ihrer Diakonie (GeschO-ARK)

Vom 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020; S. 35)
geändert am 20. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 54, S. 124)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 6 Abs. 8 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158), folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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Präambel

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden hat die Aufgabe, über Ordnung und Fortentwicklung des Arbeitsrechtes für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zu beschließen. Dazu gibt sie sich eine Geschäftsordnung (Artikel 2 § 6 Abs. 8 ZAG-ARGG-EKD). Sie ist zuständig für die Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden, Praktikantinnen und Praktikanten und Auszubildenden. Sie setzt sich „paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern kirchlicher Körperschaften sowie anderer kirchlicher oder diakonischer Rechtsträger (Dienstgeber) und Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst (Dienstnehmer)“ zusammen (Artikel 61 Grundordnung).
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§ 1
Beschlussverfahren

( 1 ) Vorlagen (Artikel 2 § 6 Abs. 2 ZAG-ARGG-EKD) sollen inhaltlich aus einem abstimmungsfähigen Beschlusstext bestehen und eine Begründung enthalten.
( 2 ) Änderungs- und Ergänzungsanträge können von jedem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt werden. Sie werden zuerst zur Beschlussfassung gestellt, danach folgt die Beschlussfassung der gesamten Regelung.
( 3 ) Umfangreiche Vorlagen sind zunächst in ihren Einzelabschnitten und sodann in ihrer Gesamtheit zur Beschlussfassung zu stellen.
( 4 ) Über Vorlagen wird in erster und zweiter Lesung abgestimmt. Dies soll in der Regel in zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission geschehen. Die Verbindung von erster und zweiter Lesung bedarf eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einfacher Mehrheit (Artikel 2 § 6 Abs. 10 ZAG-ARGG-EKD).
( 5 ) Vorlagen können durch die Eingebenden zurückgezogen oder bis zum Wiederaufruf durch diese ruhend gestellt werden. Vorlagen werden am Ende der jeweiligen Amtszeit gegenstandlos.
( 6 ) Weiter kann bei besonderer Eilbedürftigkeit der angestrebten Regelung das schriftliche Umlaufverfahren eingeleitet werden, wenn alle Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretende einem solchen Vorgehen zustimmen. Für den Fall der Zustimmung erhalten jedes Mitglied und die Stellvertretenden zusammen mit der Zustimmungsabfrage vorab die Beschlussvorlage und die Begründung zur Abstimmung. Für die Abgabe beider Erklärungen der Mitglieder und der Stellvertretenden ist eine gemeinsame Frist von grundsätzlich zehn Tagen ab Versand durch die Geschäftsstelle zu setzen. Im Falle einer ausbleibenden Rückmeldung wird der Verhinderungsfall unterstellt. Nur bei Verhinderung eines Mitglieds entscheidet die Stimme der Stellvertretung. Der Beschluss ist im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst, wenn er einstimmig erfolgt. Das Umlaufverfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden.
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§ 2
Grundsatzkommission, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsberatungen der Seiten

( 1 ) Als ihre ständige Unterkommission bildet die Arbeitsrechtlichen Kommission eine Grundsatzkommission. Sie besteht aus acht Mitgliedern und vier festen (nicht persönlichen) stellvertretenden Mitgliedern. Je vier Mitglieder und je zwei stellvertretende Mitglieder werden von der Dienstnehmerseite und von der Dienstgeberseite benannt. Die Grundsatzkommission kann sachkundige Personen zur Beratung zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Die Grundsatzkommission tagt jeweils zwischen den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und bereitet deren Sitzungen inhaltlich vor. Sie hat eine Person im Vorsitzendenamt und eine Stellvertretung. Die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite stellen für die Dauer eines Jahres die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung. Ist für das betreffende Jahr der Vorsitz der Arbeitsrechtlichen Kommission aus der Dienstgeberseite gestellt, stellt die Dienstnehmerseite das Mitglied für den Vorsitz der Grundsatzkommission und umgekehrt. Entsprechend hierzu stellt diejenige Seite das Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Stellvertretung im Vorsitz der Grundsatzkommission, die für das betreffende Jahr den Vorsitz der Vollkommission stellt. 10 Als weitere ständige Kommission errichtet die Arbeitsrechtliche Kommission eine Kommission zur Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen werden insbesondere zur Erarbeitung von Vorschlägen für arbeitsrechtliche Regelungen eingesetzt. Auch die Arbeitsgruppen nach diesem Absatz werden paritätisch von beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission besetzt. Arbeitsgruppen bestimmen aus ihrer Mitte Leitung und Stellvertretung.
( 3 ) Die Zuweisung von Angelegenheiten an Arbeitsgruppen erfolgt nach Beratung und Beschlussfassung durch das Plenum der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Für die Grundsatzkommission und die Arbeitsgruppen gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß. Sie können eine ihnen zugewiesene Angelegenheit an das Plenum zurückgeben.
( 5 ) Die Dienstnehmer- und die Dienstgeberseite können im Rahmen ihrer Arbeitsrechtlichen Kommissions-Tätigkeit eigene Vorbereitungssitzungen abhalten. Die Sitzungsorganisation der Vorbereitungssitzungen erfolgt im jeweiligen Innenverhältnis.
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§ 2a
Sitzungsformat1#

( 1 ) Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission finden in Präsenz oder digital statt.
( 2 ) Vollkommissionssitzungen tagen präsent.
( 3 ) Unterkommissionen, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsberatungen im Sinne von § 2 tagen digital.
( 4 ) Der Wechsel eines festgelegten Sitzungsformats bedarf eines Beschlusses der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
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§ 3
Fristenregelungen

( 1 ) Die Einladungsfrist zu den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt zwei Wochen (Artikel 2 § 6 Abs. 3 Satz 3 ZAG-ARGG-EKD). Gleiches gilt für die Einladungen zu den Sitzungen der Unterkommissionen und der Ausschüsse.
( 2 ) Vorlagen zu den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sollen vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingehen. Das Einbringen von Tischvorlagen ist zulässig. Sie werden zur Abstimmung gestellt, wenn dies zuvor mehr als drei Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission beschließt.
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§ 4
Personen im Vorsitzendenamt

( 1 ) Als Personen im Vorsitzendenamt im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten jeweils die oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Grundsatzkommission. Im Verhinderungsfalle nach § 5 Abs. 3 nehmen die jeweiligen Stellvertretungen deren Aufgaben wahr.
( 2 ) Die gestellten Personen in den Vorsitzendenämtern und deren Stellvertretungen nehmen ihr Amt unmittelbar auf. Der jährliche Wechsel in den Vorsitzendenämtern ist jeweils am 1. Advent.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Person im Vorsitzendenamt der Arbeitsrechtlichen Kommission gehört über den in Artikel 2 § 6 ZAG-ARGG-EKD genannten hinaus auch die Behandlung von Beschwerden eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission über das Verhalten eines anderen Mitgliedes. Dazu führen die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung grundsätzlich gemeinsam ein Gespräch mit den Betroffenen und berichten der Arbeitsrechtlichen Kommission darüber. Die Betroffenen können zu diesem Gespräch ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ihres Vertrauens hinzuziehen.
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§ 5
Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertretungen üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
( 2 ) Sie sind gehalten, an den Sitzungen während der ganzen Dauer teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, so zeigt es dies in der Regel nach Erhalt der Einladung oder unverzüglich nach Eintreten der Verhinderung unter Angabe der Gründe der einladenden Geschäftsstelle an.
( 3 ) Als Verhinderung gelten insbesondere Arbeitsunfähigkeit, dringende dienstliche Belange und genehmigte Arbeitsbefreiungen.
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§ 6
Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission unterhält eine Geschäftsstelle, die ihren Sitz beim Evangelischen Oberkirchenrat hat. In ihrer Arbeit ist die Geschäftsstelle ausschließlich der Person im Vorsitzendenamt der Arbeitsrechtlichen Kommission verantwortlich.
( 2 ) Die Geschäftsstelle erstellt mit Ausnahme der Dienstnehmervorbereitungssitzungen im Zusammenwirken mit der jeweiligen Person im Vorsitzendenamt die Tagesordnung für die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission wie auch der Grundsatzkommission und der Arbeitsgruppen, erstellt jeweils das Protokoll und leitet es mit Zustimmung der jeweiligen Person im Vorsitzendenamt den jeweiligen Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission zu.
( 3 ) Zur konstituierenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Leitung des lebensältesten Mitglieds lädt die Geschäftsstelle die jeweils entsandten Mitglieder ein. Die Geschäftsstelle lädt im Auftrag der jeweiligen Person im Vorsitzendenamt die betroffenen jeweiligen Mitglieder oder bei Verhinderung von diesen die Stellvertretungen zu den weiteren Sitzungen ein.
( 4 ) Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen und führt den nötigen Schriftwechsel. Sie nimmt die laufenden Geschäfte der Arbeitsrechtlichen Kommission wahr und erstellt erforderlichenfalls einen Entwurf für eine beantragte Arbeitsrechtsregelung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Geschäftsstelle ist für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR DW-EKD) zuständig.
( 6 ) Die Geschäftsstelle bereitet die Wahlen von Mitgliedern und Beisitzenden von Schlichtungsausschuss und Kirchengerichtlicher Schlichtungsstelle vor.
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§ 7
Geschäftsstelle der Dienstnehmerseite

Die Dienstnehmerseite unterhält eine Geschäftsstelle, die ihren Sitz beim Evangelischen Oberkirchenrat hat und in ihrer Arbeit der Dienstnehmerseite gemäß deren Geschäftsordnung verantwortlich ist.
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§ 8
Freistellung und Kostenersatz

( 1 ) Auf Antrag werden dem Anstellungsträger im Sinne von Artikel 2, § 10 Abs. 4 ZAG-ARGG-EKD im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel Kosten nur für die Einstellung von Ersatzkräften erstattet. Bei teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt auch eine auf die Amtszeit bezogene Deputatserhöhung bis zum maximalen Umfang einer Vollbeschäftigung als Einstellung einer Ersatzkraft. Abweichend hiervon können im Einzelfall auch Kosten für andere personelle oder technische Maßnahmen, die zur Kompensation der Freistellung eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission geeignet sind, im Rahmen des Kostenersatzes berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis auf Anforderung bleibt hiervon unberührt.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission weist jeweils halbjährlich nachträglich, etwa zur Jahresmitte und zum Jahresende eines Haushaltsjahres den Anstellungsträgern die anteiligen Beträge an. In Einzelfällen kann die Geschäftsstelle auf Antrag der Anstellungsträger den anteiligen Kostenersatz auch zu einem früheren Zeitpunkt auszahlen.
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§ 9
Sachkundige Beratung

( 1 ) Die Verwaltung der im Haushaltsbuch der Landeskirche für sachkundige Beratung ausgewiesenen Mittel obliegt der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 2 ) Die Mittelvergabe erfolgt ausschließlich auf Antrag. Der Antrag ist von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission zu unterzeichnen.
( 3 ) Die Einholung einer kostenpflichtigen sachkundigen Beratung ist erst nach Genehmigung der Mittel möglich. Die Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bleibt unberührt.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Weitergeltung

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24. November 2004, in der Fassung vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 320) außer Kraft.
( 3 ) Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommission. In der daran anschließenden konstituierenden Sitzung der nachfolgenden Arbeitsrechtlichen Kommission beschließt diese entweder die Übernahme der bisherigen oder die Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung. Sofern eine neue Geschäftsordnung noch Beratungen bedarf, gilt die bisherige Geschäftsordnung als vorläufig übernommen. Ein Beschluss über eine neue Geschäftsordnung soll innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
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1 ↑ § 2a eingefügt gemäß Ordnung zur Änderung der GeschO-ARK vom 20. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 54, S. 124), mit Wirkung zum 1. Januar 2023.