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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

2 Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner/
Telefonistinnen und Telefonisten1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner und Telefonistinnen und Telefonisten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3
2.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr.1, 2 und 3)
4
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Prokollerklärungen

Nr. 1
Die Eingruppierung von Mitarbeitenden i. S. der Fallgruppe 1, die zusätzlich sonstige Verwaltungstä-tigkeiten im Umfang von mindestens 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit wahrnehmen, richtet sich nach der Teil I der Anlage 1 des TV EntgO Bund.
Nr. 2
Eine umfangreiche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 ist gegeben, wenn z. B. die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber nach der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle abwechselnd als Botin bzw. Bote wie auch als Pförtnerin bzw. Pförtner eingesetzt werden muss.
Nr. 3
Eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 ist gegeben, wenn z. B. Pförtnerinnen bzw. Pförtner in Dienststellen mit großem Publikumsverkehr in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen oder wenn sie gleichzeitig den Fernsprechvermittlungsdienst zu versehen haben.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Aufgehoben mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58)