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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 20.02.2017

7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/Jugendreferentinnen und Jugendreferenten
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
9a
2.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauaus-bildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
10
3.
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fach-hochschulausbildung oder einer als gleichwer¬tig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung (§ 3 Mitarbeiterdienstgesetz) und entsprechender Tätigkeit.
10
4.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
11
5.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 oder 3 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
11
6.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 4, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung und Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 5)
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Protokollerklärungen

Nr. 1 Protokollerklärung zu allen Fallgruppen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der abgeschlossenen kirchlich anerkannten Fachhochschulausbildung gleichgestellt.
Nr. 2
Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referentin bzw. Referent im Amt für Jugendarbeit, Aufgaben im Gruppenamt.
Nr. 3
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird.
Nr. 4
In der Regel werden leitende Tätigkeiten damit verbunden sein.
Nr. 5
Soweit aufgrund von Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 und höher der Anlage 1 Teil I des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen.

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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).