.

Satzung
des Evangelischen Werkes
für Diakonie und Entwicklung e.V.1#

Vom 14. Juni 2012

(ABl. EKD 2013 S. 376)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen
erfolgt
####

Präambel

1In Jesus Christus hat Gott seine Liebe zur Welt erwiesen. 2Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe allen Menschen durch Wort und Tat zu bezeugen. 3Im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung nimmt sie diesen Auftrag wahr und bekräftigt die Zusammengehörigkeit des Entwicklungsdienstes mit der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche. 4Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung steht in den Traditionen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland mit seinen Aktionen der Ökumenischen Diakonie und des Evangelischen Entwicklungsdienstes und führt diese zusammen.
5Diakonie und Entwicklungsdienst wurzeln in dem Glauben, der die Welt als Gottes Schöpfung bezeugt, in der Liebe, mit der Gott uns an jeden Menschen als Nächsten weist, und in der Hoffnung, die in der Gewissheit der kommenden Gottesherrschaft handelt. 6Sie sind getragen von der Überzeugung, dass nach dem biblischen Auftrag die Verkündigung des Evangeliums und der Dienst in der Gesellschaft, missionarisches Zeugnis und Wahrnehmung von Weltverantwortung im Handeln der Kirche zusammen gehören.
7Der Dienst im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ist den Zielen verpflichtet,
  • unterschiedslos allen Menschen beizustehen, die in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis, Armut und ungerechten Verhältnissen leben;
  • die Ursachen dieser Nöte aufzudecken und zu benennen und zu ihrer Beseitigung beizutragen;
  • den kirchlichen Beitrag zur Überwindung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen in ökumenischer Partnerschaft zu gestalten;
  • gemeinsam mit den ihn tragenden Kirchen und diakonischen Verbänden in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft für eine gerechte Gesellschaft und eine nachhaltige Entwicklung einzutreten;
  • Zeugnis einer gelebten Hoffnung auf das Heil zu geben, das in Jesus Christus allen Menschen verheißen ist.
#

I. Grundbestimmungen, Mitgliedschaft und Aufgaben

#

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Name des Vereins lautet “Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.“
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. 2Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft verfolgen.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke entsprechend den Aufgaben des Vereins zu verwenden hat.
#

§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins sind zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses von Diakonischem Werk der EKD e.V. und Evangelischen Entwicklungsdienst e.V. die in der Anlage aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
( 2 ) 1Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die diakonische, volksmissionarische, entwicklungsbezogene oder humanitäre Tätigkeit im Sinne des § 5 unmittelbar oder mittelbar Gegenstand der Arbeit der Mitglieder ist und diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2Privatrechtlich organisierte Mitglieder des Vereins haben ihre Satzung und jede Satzungsänderung dem Verein in Abschrift einzureichen.
( 3 ) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Ausschusses Diakonie und des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe nach Maßgabe einer Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO), die von der Konferenz Diakonie und Entwicklung (“Konferenz“) beschlossen wird.
( 4 ) 1Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, durch Wegfall der Gemeinnützigkeit bei einem Mitglied oder durch Austritt. 2Mitglieder können durch Beschluss der Konferenz ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr in Verbindung zur diakonischen, volksmissionarischen, entwicklungsbezogenen oder humanitären Arbeit ihrer Kirche stehen, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen. 3Der Wegfall der Gemeinnützigkeit führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. 4Der Austritt eines Mitgliedes muss in schriftlicher Form zehn Monate vor Beginn des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, von dem Mitglied gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
( 5 ) 1Eine Mitgliederversammlung findet nur im Falle der Auflösung des Vereins (§ 28) statt. 2Sie wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Konferenz eingeladen und geleitet. 3Die Bestimmungen über die Einladung, die Antragstellung, die Beschlussfassung und die Niederschrift für die Konferenz gelten entsprechend. 4Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jedes unmittelbaren Mitglieds des Vereins zusammen.
( 6 ) Näheres zur Mitgliedschaft kann in einer Mitgliedschaftsordnung geregelt werden.
#

§ 4
Mittelbare Mitgliedschaft

1Mittelbare Mitglieder sind die Werke, Verbände und sonstigen Einrichtungen, die den Landesverbänden, den freikirchlichen Diakonischen Werken und den Fachverbänden angehören. 2Die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
#

§ 5
Aufgaben und Befugnisse des Vereins

( 1 ) Der Verein wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen der EKD, den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gemeinsam in Anerkennung ihres jeweiligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes getragen.
( 2 ) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch seine Werke “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“.
( 3 ) Als Werk der evangelischen Kirche nimmt der Verein im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland diakonische und volksmissionarische Aufgaben sowie Aufgaben des Entwicklungsdienstes und der humanitären Hilfe wahr.
#

§ 6
Aufgaben des Werkes

“Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“

( 1 ) 1Das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ nimmt die Aufgaben des Vereins als anerkannter “Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege“ wahr. 2In dieser Funktion arbeitet das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt die Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in Kirche und Öffentlichkeit.
( 2 ) 1Das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ fördert die Landesverbände und Fachverbände sowie die mittelbaren Mitglieder. 2Es dient ihrer Zusammenarbeit und unterstützt die gemeinsame Planung von Aufgaben, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landesverbandes hinausgehen. 3Es unterstützt die Zusammenarbeit und gemeinsame Planung der Landesverbände, Fachverbände und mittelbaren Mitglieder, insbesondere in den Arbeitsbereichen der Hilfe für junge Menschen, für Familien, für kranke, für behinderte und alte Menschen, für sozial benachteiligte Personen und Gruppen, für gefährdete Menschen und in der Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. 4Die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter bei der Arbeit und innerhalb der Organisationen der Diakonie sind zu berücksichtigen.
( 3 ) Im Verhältnis zu den Landesverbänden, Fachverbänden und mittelbaren Mitgliedern erfüllt das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ die Aufgaben, die einer einheitlichen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie die der Grundsatzfragen der Sozialpolitik, der Mitwirkung bei der nationalen und europäischen Normsetzung, der für die Gesamtarbeit des Werkes erforderlichen Grundlagenforschung und der zentralen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden.
( 4 ) 1Das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ soll durch Empfehlungen die notwendige Koordinierung der Arbeit der Landesverbände, Fachverbände und mittelbaren Mitglieder unterstützen, insbesondere die Anwendung einheitlicher Planungsgrundsätze, die Koordinierung von Planungsvorhaben, die Erarbeitung von Modell- und Strukturvorstellungen für die diakonische Arbeit und die Ausbildung und Fortbildung der Mitarbeitenden nach übereinstimmenden Grundsätzen. 2Zu diesem Zweck sind auch Vereinbarungen mit den Landesverbänden, Fachverbänden und mittelbaren Mitgliedern anzustreben.
( 5 ) 1In Erfüllung der Aufgaben des Werkes “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ kann die Konferenz auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie Rahmenbestimmungen auf folgenden Gebieten festlegen:
  • Gegenseitige Information;
  • Mindesterfordernisse für die Rechtsform und Satzung von diakonischen Einrichtungen;
  • Arbeitsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht;
  • Wirtschaftsführung, insbesondere Rechnungswesen und Rechnungsprüfung;
  • Statistik.
2Weitere Sachgebiete können auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie festgelegt werden.
3Die Landesverbände und Fachverbände sind verpflichtet, die Rahmenbestimmungen zu beachten und in ihrem Bereich auf die Beachtung durch die mittelbar angeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen hinzuwirken. 4Im Übrigen gestalten die Landes- und Fachverbände ihre Arbeit selbständig.
( 6 ) 1Die Landesverbände und Fachverbände sowie deren jeweilige Mitglieder führen das Kronenkreuz als Zeichen und die Marken des Werkes “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und eine auf die Mitgliedschaft hinweisende Bezeichnung. 2Vom Verein getroffene markenrechtliche Regelungen sind zu beachten.
( 7 ) In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein im Zusammenhang der Vergabe der Nutzungsrechte an den Marken “Kronenkreuz“ und “Diakonie mit Kronenkreuz“ und gegebenenfalls weiterer vom Verein für das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ geführter Marken Rahmenbestimmungen festlegen.
( 8 ) 1Einer unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beim Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ obliegt es, partnerschaftlich das Arbeitsrecht im Bereich der Diakonie verbindlich auszugestalten und weiterzuentwickeln, soweit nicht die Arbeitsrechtsordnung der jeweiligen Kirche oder des Landesverbandes gilt. 2Das Nähere bestimmt die auf kirchengesetzlicher Grundlage von der Konferenz beschlossene Ordnung.
#

§ 7
Aufgaben des Werkes
“Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“

( 1 ) 1Das Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ nimmt für die evangelische Kirche die Aufgaben des Entwicklungsdienstes, der humanitären Hilfe und der weltweiten zwischenkirchlichen Hilfe wahr. 2Es übernimmt alle Aufgaben, die bislang der Evangelische Entwicklungsdienst und der Bereich Ökumenische Diakonie im Diakonischen Werk der EKD wahrgenommen haben. 3Das Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ vertritt den Entwicklungsdienst und die humanitäre Hilfe der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in Kirche und Öffentlichkeit.
( 2 ) 1Das Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst" unterstützt mit finanziellen Beiträgen, personeller Beteiligung, fachlicher Beratung, Not- und Katastrophenhilfe und Vergabe von Stipendien Kirchen, christliche Organisationen und andere private Träger weltweit, die sich am Aufbau einer gerechten Gesellschaft beteiligen, sich gegen Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht und Religionszugehörigkeit einsetzen und Menschen weltweit beistehen, die in Not und Armut leben, deren Menschenwürde und -rechte verletzt werden oder die von Kriegen oder anderen Katastrophen bedroht oder aktuell betroffen sind. 2Das Werk fördert mit seiner Arbeit die Herstellung gleicher Lebenschancen für Frauen und Männer.
( 3 ) 1Das Werk ergreift und fördert Maßnahmen, die in Kirche, Öffentlichkeit und Politik das Bewusstsein und die Bereitschaft wecken und stärken, sich für die Vorbeugung von Katastrophen und die Überwindung von Not, Armut, Verfolgung und Unfrieden in der Welt einzusetzen und die dazu beitragen können, dass sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige menschliche Entwicklung verbessern. 2Dazu betreibt das Werk anwaltschaftliche Arbeit und fördert die entwicklungspolitische Bildung im Inland.
( 4 ) Das Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ führt als Marke das Logo “Brot für die Welt“.
( 5 ) In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein im Zusammenhang der Vergabe der Nutzungsrechte an der Marke “Brot für die Welt“ und ggf. weiterer vom Verein für das Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ geführter Marken auch Rahmenbestimmungen festlegen.
#

II. Organe und deren Ausschüsse

#

§ 8
Organe

(1) Organe des Vereins sind
  1. die Konferenz Diakonie und Entwicklung (Konferenz) (§ 9),
  2. der Aufsichtsrat (§ 14),
  3. der Vorstand (§ 17).
(2) Neben diesen Organen des Vereins tritt im Falle der Auflösung zusätzlich eine Mitgliederversammlung (§ 28) zusammen.
#

§ 9
Konferenz Diakonie und Entwicklung
Mitglieder

( 1 ) 1Die Konferenz besteht aus bis zu 112 Mitgliedern. 2Ihr gehören jeweils höchstens an:
  1. 20 auf Vorschlag der Gliedkirchen der EKD von der Kirchenkonferenz der EKD entsandte Vertreter oder Vertreterinnen;
  2. acht Vertreter oder Vertreterinnen der EKD, die von der EKD-Synode aus ihrer Mitte gewählt werden;
  3. fünf von der Kirchenkonferenz der EKD in die Konferenz berufene Vertreter oder Vertreterinnen;
  4. zwei vom Rat der EKD in die Konferenz entsandte Vertreter oder Vertreterinnen;
  5. zehn von den Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, entsandte Vertreter oder Vertreterinnen;
  6. 23 Vertreter oder Vertreterinnen der Landesverbände, die nach Maßgabe einer von der Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass jeder Landesverband mit mindestens einer Person vertreten ist.
  7. 23 Vertreter oder Vertreterinnen der Fachverbände, die nach Maßgabe einer von der Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden.
  8. zehn Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie in die Konferenz berufen werden;
  9. zehn Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe in die Konferenz berufen werden;
  10. ein Vertreter oder eine Vertreterin, die vom Evangelischen Missionswerk entsandt wird;
( 2 ) Für jedes Mitglied der Konferenz ist eine Stellvertretung persönlich zu benennen.
( 3 ) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Mitglieder der Konferenz Stimmrecht haben. 2Das Kirchenamt der EKD entsendet einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme. 3Die Mitarbeitervertretung des Vereins entsendet zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen mit beratender Stimme. 4Durch Beschluss der Konferenz können weitere Personen zu beratender Teilnahme hinzugezogen werden. 5Mitglieder der Konferenz sind, soweit sie dem Aufsichtsrat angehören, bei der Entlastung des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigt. 6Auch Mitgliedern des Vereins, die nicht in der Konferenz selbst unmittelbar vertreten sind, ist Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen vor der Konferenz zu erläutern, wenn ihr Arbeitsbereich berührt ist.
#

§ 10
Konferenz Diakonie und Entwicklung
Aufgaben

( 1 ) 1Die Konferenz beschließt über Grundsatzfragen des Vereins sowie auf Vorschlag seines Ausschusses Diakonie über allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit, auf Vorschlag seines Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe über allgemeine Grundsätze für den Entwicklungsdienst und die humanitäre Hilfe. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss des Vereins jeweils auf Empfehlung des Aufsichtsrates.
  2. Sie beschließt die Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands.
  3. Sie beschließt auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen von Mitgliedern des Vereins.
  4. Sie beschließt auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie die Erhebung von gesonderten Umlagen.
  5. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer Verhinderung.
  6. Sie wählt aus ihrer Mitte die zehn Mitglieder des Aufsichtsrates, die gemäß § 14 Absatz 2 von der Konferenz in den Aufsichtsrat gewählt werden.
  7. Sie bildet einen Ausschuss Diakonie und einen Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und wählt Vertreterinnen und Vertreter in die beiden Ausschüsse nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen.
  8. Sie beschließt Rahmenbestimmungen gemäß § 6 Absatz 5 auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie.
  9. Sie beschließt eine Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO).
  10. Sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Konferenz Diakonie und Entwicklung (WahlO KDE) auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie.
  11. Sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR).
  12. Sie beschließt die Übernahme kirchlichen Rechts in einer für den Verein geltenden Fassung.
  13. Sie bestätigt die Berufung des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands (Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Werke) gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 3.
  14. Sie beschließt die Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 6 Absatz 8 auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie.
  15. Sie beschließt über Änderungen dieser Satzung.
  16. Sie beschließt über die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins gemäß § 28.
( 2 ) Die Konferenz kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, in die sie auch Personen berufen kann, die nicht der Konferenz angehören. Sofern die Aufgabenstellung der Ausschüsse Beschlüsse erfordert, die die Konferenz binden, so muss diese eine entsprechende Beschlusskompetenz festlegen.
( 3 ) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 11
Konferenz Diakonie und Entwicklung
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse

( 1 ) 1Die Mitglieder der Konferenz werden alle sechs Jahre neu bestellt. 2Sie bleiben bis zum Zusammentritt der neu bestellten Konferenz im Amt. 3Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin erfolgt eine neue Bestellung für den Rest der Wahlperiode. 4Bis zur Neubestellung tritt für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein. 5Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Funktion, die die Voraussetzung für seine Bestellung gewesen ist.
( 2 ) 1Die Konferenz wird von ihrem bzw. ihrer Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. 2Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 20 ihrer Mitglieder oder der Aufsichtsrat es verlangen.
( 3 ) 1Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. 2Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 3Der in Aussicht genommene Termin soll nach Möglichkeit ein halbes Jahr im Voraus mitgeteilt werden. 4Die Tagesordnung ist mit Anlagen allen Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 3 zuzuleiten.
( 4 ) 1Anträge zur Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung können von den Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 3, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand sowie von jeweils zehn Mitgliedern der Konferenz gestellt werden. 2Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung mitzuteilen.
( 5 ) 1Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Beratungen festgestellt, die Feststellung muss während der Tagung nur wiederholt werden, wenn aus der Mitte der Konferenz bezweifelt wird, dass sie beschlussfähig ist. 3Wenn die Konferenz nicht beschlussfähig ist, kann sie frühestens nach zwei Wochen zu einer erneuten Tagung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, in der sie ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen. 4Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.
( 6 ) 1Der Beschluss über die Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO) nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 9 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz. 2Kann die Konferenz einem Beschlussvorschlag ihrer Ausschüsse gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 14 nicht oder nur in geänderter Form zustimmen, verweist sie den Vorschlag zur erneuten Beratung an den betreffenden Ausschuss zurück. 3Kann die Konferenz bei einem Beschlussgegenstand gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 14 den Vorschlägen eines Ausschusses auch nach zweimaliger Zurückverweisung an den Ausschuss nicht oder nur in geänderter Form folgen, so beschließt die Konferenz ohne erneute Zurückverweisung an den Ausschuss abschließend.
( 7 ) 1Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und einem von ihm bzw. ihr zu bestimmenden Mitglied der Konferenz zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift ist den Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.
( 8 ) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen der Konferenz teil, sofern die Konferenz nichts anderes bestimmt.
#

§ 12
Ausschuss Diakonie

( 1 ) 1Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 7 setzt die Konferenz aus ihren Mitgliedern und deren Stellvertretungen einen Ausschuss Diakonie ein. 2Der Ausschuss wird für die jeweilige Amtsdauer der Konferenz gewählt.
( 2 ) 1Dem Ausschuss Diakonie gehören an:
  • jeweils sechs Personen aus den Landes- und Fachverbänden,
  • zwei der Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit vom Aufsichtsrat in die Konferenz berufen werden,
  • eine Person aus der EKD,
  • eine Person aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind,
  • je zwei Personen aus der Mitgliedergruppe der Fachverbände und der Mitgliedergruppe der Landesverbände aus dem Aufsichtsrat.
2Die oder der Vorsitzende des Ausschusses soll dem Aufsichtsrat angehören.
( 3 ) Der Ausschuss Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät die Leitung des Werkes “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ bei theologischen, sozial- und europapolitischen, konzeptionellen und strategischen Grundsatzthemen von bundesweiter diakonischer Bedeutung und der Entwicklung von Leitlinien.
  2. Er begleitet bereichsübergreifende Projekte von bundesweiter diakonischer Bedeutung.
  3. Er beschließt über die Zusammensetzung der Lenkungsausschüsse für die Begleitung von Projekten von bundesweiter diakonischer Bedeutung.
  4. Er gibt gegenüber dem Aufsichtsrat ein Votum hinsichtlich der Aufnahme weiterer Mitglieder bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 9 ab.
  5. Er schlägt dem Aufsichtsrat zehn Personen vor, die vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit in die Konferenz berufen werden.
  6. Er legt der Konferenz Vorschläge für Beschlüsse über allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und über Rahmenbestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8 vor.
  7. Er legt der Konferenz den Vorschlag für Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen von Mitgliedern des Vereins gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 zur Beschlussfassung vor.
  8. Er legt der Konferenz Vorschläge für Beschlüsse über die Erhebung von gesonderten Umlagen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 vor.
  9. Er legt der Konferenz den Vorschlag für eine Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Konferenz Diakonie und Entwicklung (WahlO KDE) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 10 zur Beschlussfassung vor.
  10. Er legt der Konferenz den Vorschlag für eine Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 14 zur Beschlussfassung vor.
( 4 ) Beschlüsse des Ausschusses gemäß Absatz 3 Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
( 5 ) Der Ausschuss arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die der Ausschuss dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorlegt.
#

§ 13
Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe

( 1 ) 1Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 7 setzt die Konferenz einen Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe ein. 2Der Ausschuss wird für die jeweilige Amtsdauer der Konferenz berufen.
( 2 ) 1Dem Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe gehören an:
  • sechs Personen aus der Konferenz, davon eine Person aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind,
  • fünf vom Aufsichtsrat benannte Personen, davon mindestens vier aus dessen Mitte, darunter der oder die Vorsitzende der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V.,
  • die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Missionswerkes,
  • sechs vom Ausschuss aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit vorgeschlagene und vom Aufsichtsrat berufene Personen, darunter die Leiterin oder den Leiter der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit im Kirchenamt der EKD.
2Die oder der Vorsitzende des Ausschusses soll dem Aufsichtsrat angehören.
( 3 ) 1Der Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät die Leitung des Werkes “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ bei entwicklungspolitischen, förderpolitischen, kommunikativen, Fundraising- und bildungsbezogenen Grundsatzfragen und Grundsatzdokumenten.
  2. Er bewilligt vom Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ zu vergebende Projektmittel auf Vorschlag des Vorstands.
  3. Er kann die Bewilligung der Projektmittel und die Beratung damit zusammenhängender Fragen an aus seiner Mitte gebildete Ausschüsse delegieren. In diese Ausschüsse können weitere Expertinnen und Experten berufen werden, wobei deren Anteil in den jeweiligen Ausschüssen nicht die Mehrheit bilden darf.
  4. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann er die Entscheidung über Projektbewilligungen an die Leitung des Werkes “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ delegieren.
  5. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Unterausschüsse bilden, in die er weitere Expertinnen und Experten berufen kann.
  6. Er gibt gegenüber dem Aufsichtsrat ein Votum hinsichtlich der Aufnahme weiterer Mitglieder bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 9 ab.
  7. Er schlägt dem Aufsichtsrat zehn Personen vor, die vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit in die Konferenz berufen werden.
  8. Er schlägt dem Aufsichtsrat sechs Personen vor, die vom Aufsichtsrat in den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe berufen werden.
  9. Er legt der Konferenz Vorschläge für Beschlüsse über allgemeine Grundsätze für den Entwicklungsdienst und die humanitäre Hilfe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 vor.
( 4 ) 1Der Ausschuss arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die der Ausschuss dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorlegt. 2Die Einsetzung der Bewilligungsausschüsse erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung.
#

§ 14
Aufsichtsrat
Mitglieder

( 1 ) 1Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Personen. 2Ihm gehören an:
  1. eine vom Rat der EKD in den Aufsichtsrat entsandte Person
  2. sechs von der Kirchenkonferenz entsandte Personen, darunter mindestens vier leitende Geistliche oder leitende Juristinnen oder Juristen aus den Gliedkirchen der EKD
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, aus einer diakonischen Einrichtung
  5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände
  6. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Fachverbände
  7. eine der Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit vom Aufsichtsrat in die Konferenz berufen worden sind
  8. eine der Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit vom Aufsichtsrat in die Konferenz berufen worden ist,
  9. der oder die Vorsitzende der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V..
( 2 ) 1Mit Ausnahme der vom Rat der EKD und von der Kirchenkonferenz in den Aufsichtsrat entsandten Personen und dem oder der Vorsitzenden der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. 2werden alle anderen Vertreterinnen und Vertreter jeweils auf Vorschlag der entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter nach § 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und g von der Konferenz aus ihrer Mitte in den Aufsichtsrat gewählt. 3Von den Personen nach § 9 Absatz 1 Buchstaben h und i kooptiert der Aufsichtsrat jeweils eine Person in den Aufsichtsrat. 4Näheres zur Kooptation regelt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR).
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) 1Den Vorsitz soll eine leitende Geistliche oder ein leitender Geistlicher innehaben. 2Die vier stellvertretenden Vorsitzenden sollen eine Person aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, eine Person aus den Landesverbänden, eine Person aus den Fachverbänden und eine leitende Juristin oder ein leitender Jurist sein. 3Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall ihrer oder seiner Verhinderung in einer vom Aufsichtsrat festgelegten Abfolge.
( 5 ) Die Wahlverfahren sowie das Ausscheiden und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates regelt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 11.
( 6 ) 1Die oder der Vorsitzende der Konferenz nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern sie oder er nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist. 2Der Aufsichtsrat kann weitere Personen zur beratenden Teilnahme zuziehen. 3Er kann zu einer geschlossenen Sitzung zusammentreten.
#

§ 15
Aufsichtsrat
Aufgaben

( 1 ) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er überwacht die Arbeit des Vorstands und beaufsichtigt die Amtsführung der Mitglieder des Vorstands, berät ihn bei seiner Arbeit und überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz.
  2. Er berichtet der Konferenz über seine Tätigkeit.
  3. Er ist zuständig für die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, die die Präsidentinnen oder Präsidenten der Werke “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ sind. Die Präsidenten oder Präsidentinnen sollen ordinierte Theologinnen oder Theologen sein. Ihre Berufung bedarf der Zustimmung des Rates der EKD und der Bestätigung durch die Konferenz Diakonie und Entwicklung.
  4. Er beschließt einen Geschäftsverteilungsplan für die Aufteilung der Aufgaben der Leitungen der Werke untereinander.
  5. Er bestätigt die Geschäftsordnungen des Vorstands, der Leitungen der Werke sowie die vom Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und vom Ausschusses Diakonie vorgelegten Geschäftsordnungen.
  6. Er beruft zehn Personen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie und zehn Personen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit auf Vorschlag des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe in die Konferenz. Die Berufung erfolgt für die folgende Amtsdauer der Konferenz. Für die laufende Amtsdauer der Konferenz sind Nachberufungen zulässig.
  7. Er entsendet aus seiner Mitte je zwei Personen aus der Mitgliedergruppe der Fachverbände und der Mitgliedergruppe der Landesverbände in den Ausschuss Diakonie.
  8. Er entsendet fünf Personen, davon vier aus seiner Mitte, in den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und beruft sechs Personen auf Vorschlag des Ausschusses in diesen Ausschuss.
  9. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 3 nach Anhörung des Ausschusses Diakonie gemäß § 12 und des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe gemäß § 13.
  10. Er bestellt und beauftragt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins.
  11. Er berät den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vereins und leitet diese mit seiner Beschlussempfehlung der Konferenz zu.
( 2 ) Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist insbesondere erforderlich für:
  1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze;
  2. die Aufnahme von Darlehen, die nicht aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres zurückerstattet werden können und die Übernahme von Bürgschaften;
  3. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen;
  4. eine wesentliche Änderung der internen Organisation des Vereins.
( 3 ) 1Der Aufsichtsrat bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss unter Vorsitz des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates. 2Weiter gehören dem Ausschuss die vier stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates an. 3Er wird auf der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinie tätig. 4Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt insbesondere die Aufgaben eines Personalausschusses wahr. 5Der Geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Feststellung der Bedingungen und die Vertretung des Vereins beim Abschluss, der Änderung und der Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern. 6Er ist ferner zuständig für die Entgegennahme von Selbstverpflichtungserklärungen der Organmitglieder des Werkes zur Verschwiegenheit, zum Wettbewerbsschutz und zum Schutz vor Interessenkollisionen sowie zu deren Bearbeitung und Beanstandung. 7Über Schutzmaßnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates im Benehmen mit dem Geschäftsführenden Ausschuss.
( 4 ) 1Der Aufsichtsrat bildet einen Finanzausschuss, dem er einzelne Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen kann. 2Der Aufsichtsrat kann weitere sachkundige Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Konferenz in den Finanzausschuss berufen.
( 5 ) Darüber hinaus kann er weitere Ausschüsse bilden.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Vertretungsfall ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses, und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
( 7 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 16
Aufsichtsrat
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse

( 1 ) 1Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Amtsdauer der Konferenz. 2Seine Mitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt.
( 2 ) 1Der Aufsichtsrat wird von seinem oder seiner Vorsitzenden in der Regel zu vier Sitzungen im Jahr einberufen. 2Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies beantragen. 3Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. 4Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. 5Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel am Sitz des Vereins statt.
( 3 ) 1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse schriftlich gefasst werden. 4Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.
( 4 ) 1Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Protokollanten oder der Protokollantin zu unterzeichnen ist. 2Schriftlich gefasste Beschlüsse sind der Niederschrift der folgenden Sitzung anzufügen. 3Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zuzusenden.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt.
#

§ 17
Vorstand

( 1 ) 1Der Verein wird von einem hauptamtlichen Vorstand geleitet, dessen Mitglieder eine Vergütung erhalten. 2Dieser ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
( 2 ) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu sechs Personen. 2Der Vorstand ist ein Kollegialorgan; unbeschadet dessen hat jedes Mitglied eigene Verantwortungsbereiche.
( 3 ) 1Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. 2Die erneute Berufung ist möglich.
( 4 ) 1Den Vorsitz des Vorstands übernimmt je im Wechsel die Präsidentin oder der Präsident eines der beiden Werke “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“. 2Die Präsidentin oder der Präsident des jeweils anderen Werkes ist die oder der stellvertretende Vorsitzende. 3Der Vorsitz und die Stellvertretung sollen nach drei Jahren wechseln, den genauen Zeitpunkt hierfür legt der Aufsichtsrat fest.
( 5 ) 1Die im Vorstand vertretenen Personen bilden die Geschäftsführung des Vereins. 2Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam.
( 6 ) 1Der Vorstand hat den Verein in eigener Verantwortung zu leiten. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  • Entscheidung unternehmenspolitischer Fragen des Vereins;
  • strategische Planung gemeinsamer Themen der Werke;
  • Vorbereitung der Sitzungen der Konferenz sowie des Aufsichtsrates und
  • Aufstellung des Jahresabschlusses, Erstellung des Wirtschaftsplanes des Vereins sowie Weiterleitung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses des Vereins an den Aufsichtsrat zur Stellungnahme.
( 7 ) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Konferenz aus, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Werke “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ oder “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ fallen.
( 8 ) 1Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Staat und Gesellschaft im Namen des Vereins Erklärungen zu den beide Werke gemeinsam berührenden grundsätzlichen Fragen abzugeben. 2Vor einer solchen Erklärung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD unter Beteiligung des Aufsichtsrates hergestellt werden. 3Die Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3 sowie die Mitglieder der Konferenz sind zu unterrichten.
( 9 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu bestätigen ist
#

§ 18
Leitung der Werke

( 1 ) Die beiden Werke “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ werden jeweils von bis zu drei Vorstandsmitgliedern geleitet: der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
( 2 ) Die Leitungen der Werke geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorzulegen ist.
#

§ 19
Leitung des Werkes
“Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“

( 1 ) Bis zu drei Mitglieder des Vorstands des Vereins führen die laufenden Geschäfte des Werkes “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ nach § 6.
( 2 ) Sie vertreten den Verein in Belangen des Werkes gegenüber Kirche, Politik und Öffentlichkeit.
( 3 ) Ihnen obliegt die Geschäftsführung für den Ausschuss Diakonie, an dessen Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) 1Sie stellen jährlich den Wirtschaftsplan für das Werk “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ auf. 2Dieser wird vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Beratung vorgelegt.
#

§ 20
Leitung des Werkes
“Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“

( 1 ) Bis zu drei Mitglieder des Vorstands des Vereins führen die laufenden Geschäfte des Werkes “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ nach § 7.
( 2 ) Sie vertreten den Verein in Belangen des Werkes gegenüber Kirche, Politik und Öffentlichkeit.
( 3 ) Ihnen obliegt die Geschäftsführung für den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe, an dessen Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) 1Sie stellen jährlich den Wirtschaftsplan für das Werk “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ auf. 2Dieser wird vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Beratung vorgelegt.
#

III. Besondere Regelungen, Schlussbestimmungen

#

§ 21
Mittel des Vereins

Der Erfüllung der Aufgaben des Vereins dienen folgende Einnahmen:
  1. Zuwendungen der EKD nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes,
  2. Kollekten,
  3. Beiträge der Mitglieder,
  4. gesonderte Umlagen auf Grund von Beschlüssen der Konferenz,
  5. Erträgnisse aus dem Vermögen,
  6. Mittel aus öffentlichen Haushalten,
  7. Spenden und Nachlässe,
  8. Zuwendungen von dritter Seite und
  9. sonstigen Einnahmen.
#

§ 22
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

( 1 ) 1Die Aufwendungen und Erträge des Vereins werden für ein Jahr oder für mehrere Jahre durch einen Wirtschaftsplan festgestellt, der vom Vorstand mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt wird. 2Die Grundlage für den Wirtschaftsplan des Vereins bilden die Wirtschaftspläne des Werkes “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und des Werkes “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“.
( 2 ) 1Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen. 2Er ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu prüfen. 3Der Jahresabschluss und das Prüfergebnis werden der Konferenz mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates vom Vorstand vorgelegt.
#

§ 23
Gleichstellung

( 1 ) Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung strebt eine ausgewogene Besetzung, insbesondere in Führungsfunktionen und Organen, mit Frauen und Männern an.
( 2 ) Näheres regeln die maßgeblichen Ordnungen.
#

§ 24
Zusammensetzung von Organen und Ausschüsse

( 1 ) Bei der Zusammensetzung der Konferenz und ihrer Ausschüsse wird ein ausgewogenes Verhältnis von Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Berufsgruppen und Regionen angestrebt.
( 2 ) Mitglieder der Konferenz dürfen nicht zugleich einen Landesverband und einen Fachverband vertreten.
( 3 ) Näheres kann in der Wahlordnung Konferenz und in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse Diakonie und Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und der Lenkungsausschüsse geregelt werden.
#

§ 25
Zusammenwirken mit den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland

1Die Leitungen der Werke “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ und “Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst“ berichten dem Rat der EKD und der Kirchenkonferenz über ihre Arbeit. 2Außerdem erstatten sie der Synode der EKD zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht über den Stand ihrer Arbeit. 3In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD hergestellt werden.
#

§ 26
Zusammenwirken mit den Freikirchen

Der Vorstand berichtet nach Bedarf den von den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, nach ihren Ordnungen vorgesehenen Gremien.
#

§ 27
Satzungsänderungen

( 1 ) 1Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Konferenz beim Vorstand einzureichen, der unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Rat der EKD Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. 2Spätestens sechs Wochen vor der Sitzung teilt der Vorstand den Antrag mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Rates der EKD dem bzw. der Vorsitzenden der Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung mit § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Der Beschluss der Konferenz bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz.
( 3 ) 1Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. 2Stimmt der Rat nicht zu, so entscheidet die Synode mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.
#

§ 28
Auflösung

1Über die Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 3 Absatz 5 zur Auflösung des Vereins beschließt die Konferenz. 2Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3.
#

§ 29
Rechtsweg

1Streitigkeiten
  • zwischen den Mitgliedern und den satzungsmäßigen Organen des Vereins oder
  • zwischen den satzungsmäßigen Organen des Vereins
über die Auslegung dieser Satzung werden abschließend von der Kirchengerichtsbarkeit der EKD entschieden. 2Hierüber schließt der Verein mit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Vereinbarung nach § 6 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG. EKD) ab. 3Die Vereinbarung ist von der Konferenz zu bestätigen.
#

§ 30
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident des Werkes “Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband“ ist die erste Vorsitzende bzw. der erste Vorsitzende des Vorstands.
( 2 ) Die Konferenz wird abweichend zu § 11 Absatz 1 Satz 1 im Jahr 2015 neu bestellt. Ab dem Jahr 2015 erfolgt die Neubestellung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1.
( 3 ) Die Zusammensetzung und Größe der Organe und Gremien sowie die dem Gestaltungsschutz der Mitglieder dienenden Mehrheitsverhältnisse gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1, § 12 Absatz 4 i.V.m. Absatz 3 Ziffer 6 bis 9 und § 27 Absatz 22# nach dieser Satzung und ihren Ordnungen ist bis zum Ablauf des Jahres 2017 zu überprüfen. Der Vorstand wird der Konferenz einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten.
(4)
  1. 1Bis zur ersten Wahlkonferenz des “Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung“ im Herbst 2012 bleibt die Diakonische Konferenz als Delegiertenversammlung des übernehmenden Rechtsträgers Diakonisches Werk der EKD im Amt. 2Abweichend zu § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 10 und Ziffer 11 beschließt die Diakonische Konferenz unmittelbar die Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Konferenz Diakonie und Entwicklung (WahlO KDE) und die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR).
  2. 1Für die Übergangszeit zwischen Wirksamkeit der Verschmelzung und der Wahlkonferenz nach Absatz 1 wird der Vorstand des übernehmenden Rechtsträgers Diakonisches Werk der EKD nach den Ausführungen des Verschmelzungsvertrages gebildet. 2Nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags ist eine Änderung in der Organbesetzung unter den beteiligten Rechtsträgern nur einvernehmlich möglich.
  3. 1Der Aufsichtsrat des übernehmenden Rechtsträgers wird ab Wirksamkeit der Verschmelzung gleichfalls nach den Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags gebildet. 2Für die spätere Neubesetzung gelten die Satzungsbestimmungen. 3Zur ersten Wahlkonferenz des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung erfolgt die Berufung der zehn aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit in die Konferenz zu berufenden Personen und der zehn aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit in die Konferenz zu berufenden Personen - abweichend zu § 9 Absatz 1 Buchstaben h und i - unmittelbar durch den Aufsichtsrat.
  4. 1Der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandene Ausschuss für Ökumenische Diakonie (AÖD) und seine Bewilligungsausschüsse bleiben bis zur Neubildung des Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe im Amt. 2Zur Erstkonstituierung des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe wird der Aufsichtsrat - abweichend zu § 13 Absatz 2 4. Spiegelstrich der Satzung - die sechs aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die entwicklungspolitische Arbeit zu berufenden Personen in den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe berufen.
  5. Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung eingesetzten Lenkungsausschüsse bleiben bis zur Neubildung aller Lenkungsausschüsse durch den Ausschuss Diakonie im Amt.
##

Anlage zur Satzung

M i t g l i e d e r - V e r z e i c h n i s
des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung
1.
Evangelische Kirche in Deutschland
2.
Evangelische Landeskirche Anhalts
3.
Evangelische Landeskirche in Baden
4.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
5.
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
6.
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
7.
Bremische Evangelische Kirche
8.
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
9.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
10.
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
11.
Lippische Landeskirche
12.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
13.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
14.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
15.
Evangelische Kirche der Pfalz
16.
Evangelisch-reformierte Kirche
17.
Evangelische Kirche im Rheinland
18.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
19.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
20.
Evangelische Kirche von Westfalen
21.
Evangelische Landeskirche in Württemberg
22.
Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.
23.
Die Heilsarmee in Deutschland K.d.ö.R.
24.
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K.d.ö.R.
25.
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K.d.ö.R.
26.
Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter Brüdergemeine K.d.ö.R.
27.
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland K.d.ö.R.
28.
Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.
29.
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.
30.
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
31.
Vereinigung evangelischer Freikirchen e.V.
32.
Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
33.
Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V.
34.
Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
35.
Diakonisches Werk – Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e.V.
36.
Diakonisches Werk Bremen e.V.
37.
Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V.
38.
Diakonisches Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e.V.
39.
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V.
40.
Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e.V.
41.
Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V.
42.
Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.
43.
Diakonisches Werk der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
44.
Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V.
45.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz
46.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V.
47.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e.V.
48.
Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche e.V.
49.
Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V.
50.
Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V.
51.
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.
52.
Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.
53.
Arbeitsgemeinschaft Ev. Schulbünde e.V.
54.
Bundesverband diakonischer Einrichtungsträger V3D gGmbH
55.
Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB)
56.
Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. (CJD)
57.
Deutscher Ev. Krankenhausverband e.V. (DEKV)
58.
Deutscher Ev. Verband für Altenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP)
59.
Ev. Fachverband für Frauengesundheit e. V. (EVA)
60.
Ev. Erziehungsverband e.V. (EREV)
61.
Ev. Fachverband für Arbeit und Soziale Integration e.V. (EFAS)
62.
Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im DW EKD e.V. (GVS)
63.
Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.
64.
Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V. (AG DF)
65.
Bundesarbeitsgemeinschaft Ev. Jugendsozialarbeit e.V. (BAG EJSA)
66.
Bundesverband ev. Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik (BeA)
67.
Bundesvereinigung Ev. Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA)
68.
Ev. Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (EAS)
69.
Ev. Konferenz für Familien- u. Lebensberatung e.V. (EKFuL)
70.
Ev. Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland
71.
Ev. Konferenz für Straffälligenhilfe
72.
Ev. Obdachlosenhilfe e.V. (EvO)
73.
Evangelische Frauen in Deutschland e.V. (EFiD)
74.
Internationale Gesellschaft für Mobile Jugendarbeit e.V. (ISMO)
75.
Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP)
76.
Verband der Deutschen Ev. Bahnhofsmission e.V.
77.
Verein für Internationale Jugendarbeit/Arbeitsgemeinschaft christlicher Frauen e.V. (vij)
78.
Arbeitsgemeinschaft ev. Stadtmissionen in Deutschland
79.
Arbeitsgemeinschaft für ev. Schwerhörigenseelsorge e.V. (AFESS)
80.
Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste im Diakonischen Werk der EKD (AMD)
81.
Bibellesebund e.V.
82.
Blaues Kreuz in Deutschland e.V.
83.
Blaues Kreuz in der Ev. Kirche – Bundesverband e.V. (BKE)
84.
Christoffel-Blindenmission e.V. (CBM)
85.
CVJM - Gesamtverband in Deutschland e.V.
86.
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Ev. Gehörlosenseelsorge e.V. (DAFEG)
87.
Deutsche Bibelgesellschaft
88.
Deutsche Seemannsmission e.V.
89.
Deutscher Evangelischer Kirchentag e.V.
90.
Deutscher Jugendverband "Entschieden für Christus" (EC) e.V.
91.
Evangelische Konferenz für Telefonseelsorge und Offene Tür e.V.
92.
Evangelische Schwerhörigenseelsorge in Deutschland (ESiD)
93.
Evangelischer Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V.
94.
Evangelisches Seniorenwerk – Bundesverband für Frauen und Männer im Ruhestand e.V. (ESW)
95.
Initiative - Fördergesellschaft für ev. Verantwortung in der Wirtschaft Mittel- und Osteuropas e.V.
96.
Kirchliche Dienste im Gastgewerbe/Missionarischer Dienst im Hotel- u. Gaststättengewerbe e.V.
97.
MBK - Evangelisches Jugend- u. Missionswerk e.V.
98.
Offensive Junger Christen e.V. (OJC)
99.
Ring Missionarischer Jugendbewegungen e.V. (RMJ)
100.
Studentenmission in Deutschland e.V. (SMD)
101.
Taubblindendienst e.V. - Fachverband für Taubblinde und mehrfachbehinderte Blinde
102.
VCH-Hotels Deutschland Verband Christlicher Hoteliers e.V.
103.
Verband der ev. Binnenschiffergemeinden in Deutschland
104.
Weißes Kreuz e.V.
105.
Arbeitsgemeinschaft Ev. Krankenhaus-Hilfe e.V. (EKH)
106.
Arbeitsgemeinschaft für Ev. Einkehrtage in der EKD
107.
Bund Deutscher Gemeinschafts-Diakonissen-Mutterhäuser
108.
Bundesverband Ev. Arbeitnehmerorganisationen e.V. (BVEA)
109.
Der Johanniterorden
110.
Deutscher Evangelischer Frauenbund e.V.
111.
Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband e.V.
112.
Evangelischer Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e.V.
113.
Evangelischer Fach- und Berufsverband für Pflege und Gesundheit e.V. (EFAKS)
114.
Internationale Konferenz theol. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie
115.
Johanniter Schwesternschaft e.V.
116.
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
117.
Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e.V.
118.
Konferenz der Rektoren und Präsidenten Ev. Fachhochschulen in der BRD (REF)
119.
Mathilde-Zimmer-Stiftung e.V.
120.
Verband ev. Diakonen-, Diakoninnen- u. Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e.V. (VEDD)
121.
Verband Freikirchlicher Diakoniewerke e.V.
122.
Zehlendorfer Verband für ev. Diakonie e.V.
123.
Evangelisches Missionswerk Deutschland e.V.
Stand Mai 2012

#
1 ↑ Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Kirchengesetz über das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (Diakonie- und Entwicklungsgesetz - DEDG-EKD) vom 9. November 2011 (ABl. EKD S. 326) dem Entwurf der Satzung des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. zugestimmt.
#
2 ↑ § 11 Absatz 6 Satz 1 gibt Beschlüsse der Konferenz über die Mitgliedschaftsordnung wieder; § 12 Absatz 4 i.V.m. Absatz 3 Ziffern 6 bis 9 des Ausschusses “Diakonie“ solche über Vorschläge des Ausschusses “Diakonie“ für Beschlüsse der Konferenz über allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und über Rahmenbestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8, für Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen von Mitgliedern des Vereins gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3, über Beschlüsse über die Erhebung von gesonderten Umlagen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 und den Vorschlag für eine Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Konferenz (WahlO K) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 10. § 27 Absatz 2 regelt die Abstimmungsmehrheiten bei Satzungsänderungen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER