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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchliches Gesetz
über die Leitungsstrukturen der Evangelischen Kirche in Heidelberg (Bezirksgemeinde)
(Leitungsstrukturgesetz Bezirksgemeinde Heidelberg – LG Heidelberg)

Vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 196),

geändert am 21. Oktober 2009 (GVBl. S. 169)

Die Landessynode hat gemäß § 80 a Grundordnung mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Organe

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§ 1
Stadtsynode

( 1 ) Zur Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinderäte, der Bezirkssynode und des Bezirkskirchenrates im Kirchenbezirk Heidelberg wurde der Evangelische Kirchenbezirk Heidelberg, die Evangelischen Kirchengemeinden Heidelberg, Heidelberg-Handschuhsheim und Heidelberg- Ziegelhausen durch kirchliches Gesetz1# zur „Evangelische Kirche in Heidelberg (Bezirksgemeinde)“ – nachfolgend: „Evangelische Kirche in Heidelberg“ – vereinigt.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Heidelberg wird als gemeinsames Leitungsorgan von der Stadtsynode geleitet.
( 3 ) Organe der Stadtsynode sind:
  1. die Vorsitzenden der Stadtsynode,
  2. der Geschäftsführende Ausschuss,
  3. die beschließenden Ausschüsse.
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§ 2
Stadtsynode – stimmberechtigte Mitglieder

( 1 ) Der Stadtsynode gehören gewählte und berufene Synodale sowie kirchliche Amtsträger nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 stimmberechtigt an.
( 2 ) Die Ältestenkreise wählen im Verfahren nach dem Leitungs- und Wahlgesetz aus ihrer Mitte in die Stadtsynode:
  1. in Pfarrgemeinden mit bis zu 2.500 Gemeindegliedern eine Synodale bzw. einen Synodalen,
  2. in Pfarrgemeinden mit mehr als 2.500 Gemeindegliedern sowie Pfarrgemeinden mit einem Gruppenpfarramt zwei Synodale.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Der Stadtsynode gehören stimmberechtigt an:
  1. kraft Amtes:
    1. die Dekanin bzw. der Dekan, die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan;
    2. die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie die Verwalterinnen und Verwalter einer Gemeindepfarrstelle; deren Zahl darf die Hälfte der Synodalen nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die Zuordnung der Stimmberechtigung zu den Gemeindepfarrstellen wird auf Vorschlag des Stadtkirchenrates von der Stadtsynode festgelegt.
    3. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer,
    4. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die ihren Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Kirche in Heidelberg haben oder Mitglied einer Gemeinde der Evangelischen Kirche in Heidelberg sind.
  2. Je ein Vertreter der Pfarrerinnen und Pfarrer im Religionsunterricht und der Pfarrerinnen und Pfarrer mit übergemeindlichen Aufgaben.
( 4 ) In die Stadtsynode können bis zu zwölf Synodale berufen werden. Die Berufung wird auf Vorschlag des Stadtkirchenrates durch die Stadtsynode vorgenommen. Bei der Berufung sollen nach Möglichkeit Gemeindeglieder berücksichtigt werden, die in den Bereichen der Erziehung und Bildung, der Jugendarbeit und der diakonisch-missionarischen Dienste tätig sind. Diese Gruppen können Vorschläge unterbreiten. Die berufenen Synodalen müssen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen, können jedoch auch einer Gemeinde außerhalb der Evangelischen Kirche in Heidelberg angehören, wenn sie im kirchlich-diakonischen Bereich der Evangelischen Kirche in Heidelberg tätig sind. Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können berufen werden.
( 5 ) Bei der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans, der Schuldekanin bzw. des Schuldekans sowie der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters sind alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer und Verwalterinnen bzw. Verwalter von Gemeindepfarrstellen stimmberechtigt. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der gewählten Synodalen nach Absatz 2. Im Übrigen bleibt das Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat unberührt.
( 6 ) Die Bestimmungen über die Nachwahl bzw. die Beendigung des Amtes der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter richten sich sinngemäß nach der Grundordnung bzw. dem Leitungs- und Wahlgesetz.
( 7 ) Mit Zustimmung der Stadtsynode können sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der Gemeindearbeit mehrere Pfarrgemeinden zu Regionalgemeinden mit einem gemeinsamen Ältestenkreis zusammenschließen, dem alle Kirchenälteste der beteiligten Pfarrgemeinden angehören. Die Vertretung in der Stadtsynode bleibt hiervon unberührt.
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§ 3
Stadtsynode – beratende Teilnahme

( 1 ) An den Sitzungen der Stadtsynode nehmen beratend teil:
  1. Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrer ohne Stimmrecht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) sowie Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare,
  2. die Leiterin bzw. der Leiter des Kirchengemeindeamtes Heidelberg und des Diakonischen Werkes Heidelberg,
  3. die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor,
  4. eine vom Konvent der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen entsandte Person.
( 2 ) Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates oder Beauftragte des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder des Landeskirchenrates können an den Sitzungen der Stadtsynode beratend teilnehmen.
( 3 ) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen kann die beratende Teilnahme weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Vertretung kirchlicher Werke und diakonischer Einrichtungen sowie sachverständiger Personen durch die Stadtsynode beschlossen werden.
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§ 4
Sitzungen der Stadtsynode

( 1 ) Die Stadtsynode tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden in der Regel alle zwei Monate zusammen. Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet eine Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder nach § 2 beantragt.
( 2 ) Die Sitzungen der Stadtsynode sind in der Regel öffentlich. Der Termin ist den Gemeinden bekannt zu geben. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn kirchliche Interessen oder Interessen Einzelner es erfordern. Die Entscheidung hierüber treffen in der Regel die Vorsitzenden.
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§ 5
Vorsitz in der Stadtsynode

( 1 ) Die Stadtsynode wählt ein nichttheologisches Mitglied nach § 2 oder die Dekanin bzw. den Dekan in das Vorsitzendenamt. Wird ein nichttheologisches Mitglied ins Vorsitzendenamt gewählt, ist die Dekanin erste stellvertretende Vorsitzende bzw. der Dekan erster stellvertretender Vorsitzender. Wird die Dekanin bzw. der Dekan zur bzw. zum Vorsitzenden gewählt, so ist ein nichttheologisches Mitglied nach § 2 zur bzw. zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
( 2 ) Das nichttheologische Mitglied nach Absatz 1 soll in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Rechtsträger stehen.
( 3 ) Die Stadtsynode wählt eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus ihrer Mitte.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die Vorsitzenden der Stadtsynode,
  2. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan,
  3. je ein von den beschließenden Ausschüssen entsandtes Mitglied; nach Möglichkeit soll dies die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses sein,
  4. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer und
  5. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Dekanin bzw. des Dekans im Falle der Abwesenheit.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende der Stadtsynode ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses. Entsprechendes gilt für die Stellvertretung.
( 3 ) Die2# Leiterin bzw. der Leiter des Kirchengemeindeamtes und des Diakonischen Werkes nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses beratend teil.
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§ 7
Ausschüsse

( 1 ) Die Stadtsynode bildet folgende beschließende Ausschüsse:
  1. Stadtkirchenrat,
  2. Finanz- und Personalausschuss,
  3. Diakonieausschuss,
  4. Bauausschuss.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse soll in der Regel zwölf betragen. Vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 3 und 4 wählt die Stadtsynode die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse aus ihrer Mitte und diese ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stadtsynode kann weitere beschließende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Dem Stadtkirchenrat gehören kraft Amtes an:
  1. die Dekanin bzw. der Dekan,
  2. die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter,
  3. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan sowie
  4. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer.
Die Anzahl der theologischen Mitglieder des Stadtkirchenrates soll die der nichttheologischen Mitglieder nicht erreichen. Der Vorsitz im Stadtkirchenrat obliegt der Dekanin bzw. dem Dekan. Der Stadtkirchenrat kann für die Durchführung von Visitationen stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode oder von Ältestenkreisen kooptieren.
( 4 ) Die Zusammensetzung des Diakonieausschusses erfolgt unter Beachtung des Diakoniegesetzes.
( 5 ) Der Kindergartenausschuss wird als beratender Ausschuss gebildet.
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II. Zuständigkeiten der Organe

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§ 8
Zuständigkeit der Stadtsynode

( 1 ) Die Stadtsynode nimmt für die Bezirksgemeinde die Aufgaben wahr, die nach der Grundordnung, kirchlichen Gesetzen und anderen Regelungen der Bezirkssynode und dem Bezirkskirchenrat sowie dem Kirchengemeinderat für ihren Bereich obliegen.
( 2 ) Im Rahmen des Absatzes 1 ist die Stadtsynode insbesondere zuständig für
  1. die Beschlussfassung des gemeinsamen Haushaltsplans nach § 11 und Feststellung des Jahresrechnungsergebnisses,
  2. die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfungsamts zu der gemeinsamen Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses,
  3. die Beschlussfassung zur Ortskirchensteuer bzw. des Kirchgeldes,
  4. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen, soweit diese Befugnis einem Kirchengemeinderat, einer Bezirkssynode bzw. einem Bezirkskirchenrat zusteht,
  5. Personalentscheidungen, soweit diese nach der kirchlichen Ordnung durch Wahl zu erfolgen haben, insbesondere:
    1. die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans sowie der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters und
    2. die Wahl der Schuldekanin bzw. des Schuldekans,
  6. Personalentscheidungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger die Evangelische Kirche in Heidelberg ist. In der Geschäftsordnung der Stadtsynode sollen diese Zuständigkeiten auf die beschließenden Ausschüsse, die Ältestenkreise sowie auf die Leitung des Kirchengemeindeamtes bzw. des Diakonischen Werkes übertragen werden.
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§ 9
Zuständigkeit des Geschäftsführenden Ausschusses
und der bzw. des Vorsitzenden

( 1 ) Der bzw. dem Vorsitzenden der Stadtsynode obliegt die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in vermögens- und personalrechtlichen Angelegenheiten. In der Geschäftsordnung der Stadtsynode wird festgelegt, in welchem Umfang diese Geschäfte auf die Leitung des Kirchengemeindeamtes bzw. des Diakonischen Werkes übertragen werden.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss kann mit Zustimmung der Stadtsynode einzelne Bereiche der Geschäfte der laufenden Verwaltung einzelnen Mitgliedern des Ausschusses übertragen, soweit durch die Geschäftsordnung oder Beschluss der Stadtsynode keine Regelung getroffen wird.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss
  1. unterstützt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Stadtsynode bei der Erledigung der laufenden Geschäfte,
  2. weist den beschließenden Ausschüssen Anträge, Anfragen usw. zur Prüfung und ggf. zur Entscheidung zu,
  3. erarbeitet selbst Anträge für die beschließenden Ausschüsse und die Stadtsynode,
  4. steht den Ältestenkreisen, Werken und Diensten beratend zur Seite, um mit ihnen insbesondere Fragen der inhaltlichen Schwerpunktsetzung und der Haushaltsaufstellung zu diskutieren,
  5. hält die Verbindung mit Stellen des Evangelischen Oberkirchenrates und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden, um Entwicklungen kirchlicher und gesellschaftlicher Art auf ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Heidelberg zu bedenken,
  6. achtet darauf, dass die Evangelische Kirche in Heidelberg im politischen und gesellschaftlichen Kontext auf der Basis der Beschlusslagen der Gremien und in enger Abstimmung mit der katholischen Kirche und der ACK Heidelberg gehört wird,
  7. sorgt für einen ordnungsgemäßen Informationsfluss aller Organe und Gremien;
  8. prüft, ob die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse und Ältestenkreise in übertragenen Angelegenheiten ordnungsgemäß zustande gekommen sind und entscheidet, ob ggf. die Angelegenheit der Stadtsynode zur Entscheidung vorzulegen ist; weiter prüft er die Personalentscheidungen des Diakonischen Werkes und die des Kirchengemeindeamtes Heidelberg;
  9. veranlasst gegebenenfalls, dass Entscheidungen im schriftlichen Verfahren getroffen werden oder entscheidet in unaufschiebbaren eiligen Angelegenheiten selbst, um finanzielle oder rechtliche Nachteile abzuwenden, wenn eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann;
  10. entscheidet über die Erhebung einer Klage bzw. die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten;
  11. ist zuständig in Angelegenheiten der Diakonie, die nach dem Diakoniegesetz dem Geschäftsführenden Vorstand des Bezirksdiakonieausschusses übertragen werden können (§ 10 Abs. 2 Nr. 1). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Zuständigkeit der Dekanin bzw. des Dekans und der Schuldekanin bzw. des Schuldekans in Fragen der Dienstaufsicht über die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in Angelegenheiten der öffentlichen Vertretung der Evangelischen Kirche in Heidelberg bleibt hiervon unberührt.
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§ 10
Übertragung von Zuständigkeiten der Stadtsynode

( 1 ) Der Stadtkirchenrat hat im wesentlichen Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Grundordnung, kirchlichen Gesetzen und anderen Regelungen dem Bezirkskirchenrat obliegen. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung der Stadtsynode geregelt.
( 2 ) In der Geschäftsordnung der Stadtsynode ist weiter zu regeln die Zuständigkeit
  1. des Geschäftsführenden Ausschusses (§ 9) in Angelegenheiten, die nach dem Diakoniegesetz dem Geschäftsführenden Vorstand des Bezirksdiakonieausschusses übertragen werden können,
  2. des Finanz- und Personalausschusses insbesondere in vermögens- und personalrechtlichen Angelegenheiten,
  3. des Bauausschusses in Angelegenheiten der Bauunterhaltung, Bauplanung und Durchführung von Baumaßnahmen,
  4. des Diakonieausschusses in Angelegenheiten nach dem Diakoniegesetz,
  5. der Ältestenkreise in vermögens- und personalrechtlichen Angelegenheiten,
  6. der Bezirksdienste, einschließlich der zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Mittel (Budgetierung),
  7. der Leitung des Kirchengemeindeamtes Heidelberg in vermögens- und personalrechtlichen Angelegenheiten,
  8. der Leitung des Diakonischen Werkes Heidelberg im Rahmen des Diakoniegesetzes.
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III. Haushaltsplan, Finanzen und Vermögen, Budgetierung

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§ 11
Haushaltsplan, Finanzen und Vermögen, Budgetierung

( 1 ) Im Rahmen des Haushaltsplans werden den Pfarrgemeinden zur selbstständigen Bewirtschaftung Mittel zur Bestreitung der Sach- und Personalkosten zugewiesen (Budget). 3#
( 2 ) Zentral werden mindestens bewirtschaftet:
  1. die Mieteinnahmen aus der Vermietung von Wohnungen,
  2. die Bauunterhaltung,
  3. die Sach- und Personalkosten des Kirchengemeindeamtes,
  4. die Mittel für die Aufgaben des Diakonischen Werkes,
  5. die Aufwendungen für den Schuldendienst,
  6. ein Teil der Kosten der Kirchenmusik durch Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A und B Stellen und
  7. die Mittel für die Aufgaben der Kindertagesstätten.
Das Nähere wird durch Geschäftsordnung der Stadtsynode geregelt. Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates können für die Durchführung der Budgetierung und die Führung der Pfarramtskassen Regelungen getroffen werden, die von § 26 KVHG und der Pfarramtskassenverordnung abweichen.
( 3 ) Die Bildung von Regionalgemeinden nach § 2 Abs. 7 hat auf die Regelungen nach Absatz 1 und 2 keine Auswirkung.
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IV. Rechtliche Vertretung, Einrichtungen

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§ 12
Rechtliche Vertretung der Evangelischen Kirche in Heidelberg

Die rechtliche Vertretung der Evangelischen Kirche in Heidelberg erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtsynode zusammen mit einem weiteren Mitglied der Stadtsynode.
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§ 13
Kirchengemeindeamt

Das Kirchengemeindeamt ist die Verwaltungsstelle für den verwaltungsmäßigen Vollzug der Beschlüsse der Organe der Evangelischen Kirche in Heidelberg. Dem Kirchengemeindeamt obliegt die Rechnungsführung des gemeinsamen Haushalts der Evangelischen Kirche in Heidelberg nach § 11 im Rahmen der zu erlassenden Geschäftsordnung. Das Kirchengemeindeamt berät und unterstützt die Leitungsorgane und die Ältestenkreise, insbesondere in Aufgaben, die diesen zur Entscheidung übertragen wurden.
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§ 14
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche Heidelberg

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Heidelberg nimmt die ihm durch Geschäftsordnung der Stadtsynode übertragenen Aufgaben im Bereich der Evangelischen Kirche in Heidelberg wahr.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 15
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.4#

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1 ↑ Kirchliches Gesetz über die Vereinigung des Evangelischen Kirchenbezirks Heidelberg mit den Evangelischen Kirchengemeinden Heidelberg, Heidelberg-Handschuhsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Heidelberg-Ziegelhausen vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 195)
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2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 12/2009 S. 169 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert.
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3 ↑ Bisheriger Satz 2 gemäß GVBl. Nr. 12/2009 S. 169 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gestrichen.
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 12/2009 S. 169 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert.