.Kirchliches Gesetz
Abschnitt I
###§ 1
Abschnitt II
###§ 2
#Abschnitt III
###§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
1#§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt IV
###§ 15
Abschnitt V
###§ 16
§ 17
#§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt VI
###§ 23
§ 24
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchliches Gesetz
über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)
Vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 182),
geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113,118)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Abschnitt I
Finanzausgleich zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden
###§ 1
Steueranteil der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum den im Haushaltsgesetz festgelegten Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer nach §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 der Steuerordnung.
#Abschnitt II
Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden
###§ 2
Aufteilung des Steueranteils
Der Steueranteil der Kirchengemeinden wird im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleiches aufgeteilt in:
- Steuerzuweisung an Kirchengemeinden,
- außerordentliche Finanzzuweisungen,
- Bonuszuweisungen,
- zweckgebundene Zuweisungen.
Abschnitt III
Steuerzuweisung an die Kirchengemeinden
###§ 3
Zuweisungsarten
Die Steuerzuweisung an die Kirchengemeinden besteht aus:
- der Grund- und Regelzuweisung nach Gemeindegliedern,
- der Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- der Zuweisung für die Diakonie,
- der Bedarfszuweisung für Mieten und Schuldendienst,
- der Bonuszuweisung.
§ 4
Grund- und Regelzuweisung nach Gemeindegliedern
(1) Bemessungsgrundlage für die Grund- und Regelzuweisung ist die Zahl der Gemeindeglieder nach der zum Berechnungsstichtag (§ 13) zuletzt veröffentlichten Statistik über die Anzahl der Gemeindeglieder pro Kirchengemeinde.
(2) 1Für die Grundzuweisung wird ein Sockelbetrag für alle Gemeindeglieder, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Größenklasse, zugewiesen. 2Hierfür wird eine einheitliche Punktzahl von 1,10 Punkten je Gemeindeglied zugrunde gelegt.
(3) Für die Berechnung der Regelzuweisung wird eine Punktzahl zugrunde gelegt, die sich wie folgt staffelt:
Größenklasse (Gemeindeglieder) | Punkte je Gemeindeglied | |
1. | 1 bis 1.000 mindestens aber 1.156 Punkte | 2,89 |
2. | 1.001 bis 3.000 | 1,71 |
3. | 3.001 bis 5.000 | 4,48 |
4. | 5.001 bis 8.000 | 2,91 |
5. | 8.001 bis 20.000 | 7,15 |
6. | ab 20.001 | 3,81 |
(4) 1Die Gesamtpunktzahl für die Regelzuweisung je Kirchengemeinde ergibt sich, indem pro Gemeinde die Anzahl der ersten 1.000 Gemeindeglieder mit der Punktzahl gemäß Absatz 3 Nr. 1 multipliziert wird, die übersteigende Anzahl der Gemeindeglieder mit den Punkten der jeweiligen folgenden Größenklasse. 2Ändert sich der Bestand einer Kirchengemeinde durch Neubildung, Trennung oder Vereinigung und hat dies eine neue Zuordnung zu den Größenklassen nach Absatz 3 zur Folge, so werden für den Geltungszeitraum dieses Gesetzes die Zuordnungen zu den bisherigen Größenklassen fortgeschrieben und die daraus errechnete Regelzuweisung addiert bzw. nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zueinander aufgeteilt.
(5) 1Für den Anschluss einer Kirchengemeinde an ein kirchliches Verwaltungsamt werden die Punkte je Gemeindeglied nach Absatz 3 Nr. 1 um 0,3 Punkte, nach den Nummern 2 bis 5 um jeweils 0,15 Punkte sowie nach der Nummer 6 um 0,10 Punkte angehoben. 2Entsprechendes gilt für Kirchengemeinden der Größenklasse 6 für den Betrieb des eigenen Kirchengemeindeamtes.
(6) Die nach Absatz 2 bis 5 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Grund- und Regelzuweisung.
(7) Die Regelung in Absatz 3 über eine Punktzahl von 1.156 Punkten für kleinere Kirchengemeinden der Größenklasse 1 gilt bis zum 31. Dezember 2013.
#§ 5
Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Geäudebewirtschaftung
(1) 1Bemessungsgrundlage für die Ergänzungszuweisung sind die bis zum Berechnungsstichtag (§ 13) gemeldeten Gebäudeversicherungswerte der Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde. 2Für Gebäude, die zum 31. Dezember 2006 bereits im Eigentum der Kirchengemeinde standen, wird zur Festlegung des Gebäudeversicherungswertes der Wert des Berechnungsstichtages zum 1. April 2007 herangezogen.
(2) Zuweisungsobjekte sind die in Absatz 5 genannten Gebäudearten.
(3) 1Für die Gebäudeunterhaltung wird bei Gebäuden mit getrennter Baupflicht der Gebäudeversicherungswert entsprechend dem Anteil der kirchengemeindlichen Baupflicht zugrunde gelegt. 2Gleiches gilt für zu leistende Hand- und Spanndienste.
(4) 1Gottesdienstlich genutzte Räume in Gemeindehäusern/-zentren, soweit sie nicht unter Absatz 5 Nr. 2 b fallen, erhalten die anteilige Zuweisung für Gebäudebewirtschaftung, wenn der Hauptgottesdienst der Kirchengemeinde ausschließlich in diesen Räumen gefeiert wird. 2Dabei werden auch Gebäude und Teile von Gebäuden, die nicht im Eigentum der Kirchengemeinde stehen und von ihr genutzt werden, mit dem entsprechenden Gebäudeversicherungswert berücksichtigt.
(5) Für die Ergänzungszuweisung wird je nach Gebäudeart und je Kirchengemeinde eine Punktzahl zur Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung festgestellt, indem je 1.000 Goldmark Gebäudeversicherungswert mit folgenden Punkten vervielfältigt wird:
Punkte | |||
1. | Gebäudeunterhaltung: | ||
a) | Kirche | 10,0 | |
b) | Gemeindehaus/-zentrum | 13,0 | |
c) | Pfarrhaus/-wohnung | 14,0 | |
2. | Gebäudebewirtschaftung: | ||
a) | Kirche | 9,0 | |
b) | Gemeindehaus/-zentrum der Gemeinden der Größenklasse 1 | 13,0. | |
(6) Die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtpunktzahl für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Ergänzungszuweisung.
#§ 6
Zuweisung für Diakonie
Die Zuweisung für die Diakonie ergibt sich aus der
- Betriebszuweisung für Diakonische Werke (Gemeindedienste),
- Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergarten / Ganztagskindergarten / Kinderkrippe).
§ 7
Betriebszuweisung für Diakonische Werke
(1) Eine Kirchengemeinde erhält für die Unterhaltung eines Diakonischen Werkes (Gemeindedienste) eine Zuweisung für die Allgemeine Kirchliche Sozialarbeit (KASA).
(2) Diese Zuweisung bemisst sich nach folgender Punktzahl:
Punkte | |||
1. | Sockelbetrag | 12.500 | |
2. | Zuschlag, | ||
a) | wenn mehr als ein Kirchenbezirk / Landkreis | 6.200 | |
b) | je 1.000 Einwohner | 186 | |
c) | je 1.000 Gemeindeglieder | 186. | |
(3) Die Zuweisung erhöht sich um 186 Punkte je 1.000 Einwohner für Kirchengemeinden, denen aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ein besonders hoher Beratungs- und Betreuungsaufwand nach diesem Gesetz anerkannt wurde (siehe Anlage).
(4) Die nach Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem jeweiligen Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Betriebszuweisung für Diakonische Werke.
(5) § 4 Abs. 4 S. 2 findet entsprechende Anwendung.
#§ 8
Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder
(1) 1Eine Kirchengemeinde erhält für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder (Kindergarten / Ganztagskindergarten / Kinderkrippe) eine Zuweisung, die sich nach folgender Punktzahl bemisst:
Tageseinrichtungen für Kinder | Punkte | |
1. | eingruppige | 2.000 |
2. | zweigruppige | 2.500 |
3. | dreigruppige | 3.500 |
4. | viergruppige | 4.500 |
5. | fünfgruppige | 6.300 |
6. | sechsgruppige | 7.300 |
7. | siebengruppige | 8.300. |
2Voraussetzung für die Punktevergabe bei Tageseinrichtungen für Kinder ist, dass sie sich in Trägerschaft einer Kirchengemeinde befinden. 3Geben Kirchengemeinden nach vorheriger Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat an kirchliche Vereine als Träger dieser Einrichtung Zuschüsse oder andere Leistungen, gelten die Nummern 1 bis 7 entsprechend. 4Für Tageseinrichtungen für Kinder in ökumenischer Trägerschaft werden die Punktzahlen halbiert.
5Für die Ermittlung der Gruppenzahl und die Zuschlagsberechnung sind die vom Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden vor dem Berechnungsstichtag zuletzt erhobenen Kindergartendaten maßgebend. 6Änderungen der Gruppenzahlen nach diesem Zeitpunkt und während des Haushaltszeitraumes werden nicht berücksichtigt. 7Gruppenschließungen zum Ende eines Kindergartenjahres werden jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr in der Ermittlung der Betriebszuweisung wirksam.
5Für die Ermittlung der Gruppenzahl und die Zuschlagsberechnung sind die vom Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden vor dem Berechnungsstichtag zuletzt erhobenen Kindergartendaten maßgebend. 6Änderungen der Gruppenzahlen nach diesem Zeitpunkt und während des Haushaltszeitraumes werden nicht berücksichtigt. 7Gruppenschließungen zum Ende eines Kindergartenjahres werden jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr in der Ermittlung der Betriebszuweisung wirksam.
(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu finanzierenden Gruppen bemisst sich nach der Zahl der evangelischen Gemeindeglieder in einer Kirchengemeinde wie folgt:
- bis 799 Gemeindegliedereine Gruppebis 1.699 Gemeindegliederzwei Gruppenbis 2.699 Gemeindegliederdrei Gruppenbis 3.699 Gemeindegliedervier Gruppenbis 4.699 Gemeindegliederfünf Gruppen.Ab 4.700 Gemeindegliedern wird für jeweils zusätzliche 1.000 Gemeindeglieder eine weitere Gruppe in die Betriebszuweisung aufgenommen.
- Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden:
1Besteht eine Kirchengemeinde aus mehreren Pfarrgemeinden, so wird hinsichtlich der finanzierten Gruppenzahl für jede Pfarrgemeinde eine Gruppe berücksichtigt. 2Weitere Gruppen werden entsprechend der Berechnung nach Nummer 1 finanziert. 3Dabei sind je berücksichtigter Pfarrgemeinde 400 Gemeindeglieder von der Gesamtzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde in Abzug zu bringen. - Bei der Ermittlung der Gruppenzahl wird höchstens die Anzahl der Gruppen berücksichtigt, für die bis zum 31. Dezember 1999 Finanzmittel nach diesem Gesetz zugewiesen wurden.
- Werden durch die Abgabe der Trägerschaft einer bisher finanzierten Gruppe Einsparungen bei der Steuerzuweisung erzielt, kann der Evangelische Oberkirchenrat im Rahmen der eingesparten Mittel über die nach Nummern 1 bis 3 ermittelte Gruppenzahl hinaus die Errichtung zusätzlicher Gruppen im gleichen oder in einem anderen Kirchenbezirk genehmigen und die genehmigten Gruppen in die Punktevergabe einbeziehen.
(3) Für Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder, die als Halbtagesgruppen betrieben werden, erfolgt ein Abschlag von 400 Punkten je Gruppe.
(4) 1In Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mindestens sechs Kinder unter drei Jahren betreut werden, erfolgt für je sechs Kinder ein Zuschlag von 250 Punkten. 2Für Ganztagskinder erfolgt je zehn Kinder ein Zuschlag von 400 Punkten.
3Für Gruppen, die gemäß der Betriebserlaubnis als Kleinkind-/Krippengruppen geführt werden, erfolgt ein Zuschlag von 500 Punkten. 4Die Kinder dieser Gruppen bleiben bei Satz 1 und 2 unberücksichtigt.3#
3Für Gruppen, die gemäß der Betriebserlaubnis als Kleinkind-/Krippengruppen geführt werden, erfolgt ein Zuschlag von 500 Punkten. 4Die Kinder dieser Gruppen bleiben bei Satz 1 und 2 unberücksichtigt.3#
(5) Zur Finanzierung des Mitgliedsbeitrages für die Fachberatung des Diakonischen Werkes für Kindertagesstätten werden für jede am Stichtag (§ 13) betriebene Gruppe 25 (50)4# Punkte zugeschlagen.
(6) Die nach Absatz 1 bis 5 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder.
(7) 1Mit der Betriebszuweisung soll auch die Instandhaltung der Kindergartengebäude im Eigentum der Kirchengemeinde sichergestellt werden. 2Soweit Zuweisungsmittel nicht vollständig für den laufenden Betrieb verausgabt werden, sollen diese zur Bildung der vorgeschriebenen Substanzerhaltungsrücklage und für die Rückzahlung von Darlehen für Instandhaltungsmaßnahmen am Kindergartengebäude eingesetzt werden.
#§ 9
Bonuszuweisung
(1) Für kirchengemeindliche Fundraising-Konzepte, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beigetragen haben, kann im Rahmen der nach § 3 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel eine einmalige Bonuszuweisung in drei Jahresraten gezahlt werden, wenn der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht wird.
(2) Die Bonuszuweisung darf das Dreifache der im ersten Jahr bereits erzielten Einnahmen nicht übersteigen.
(3) Über die Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates, die die Genehmigungskriterien und die Grundsätze der Mittelvergabe regelt.
(4) Die Bonuszuweisung kann alle drei Jahre beantragt werden.
(5) Die Bonuszuweisung wird unabhängig von der Gesamtzuweisung bewilligt.
#§ 10
Bedarfszuweisung für Mieten und Schuldendienst
(1) Grundlage für die Berechnung der Bedarfszuweisung sind die Rechnungsergebnisse des dem Berechnungsstichtag (§ 13) vorangehenden zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres.
(2) Die Bedarfszuweisung wird mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den nachstehend bezeichneten Einnahmen und Ausgaben wie folgt ermittelt:
- 170 % der Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen von genehmigten Maßnahmen nach Abzug der Schuldendienstersatzleistungen. 2Tilgungsleistungen werden höchstens mit dem Sollbedarf nach dem Haushaltsplan des entsprechenden Haushaltsjahres berücksichtigt abzüglich 33 % der Mieteinnahmen. 3Sondertilgungen können nur einmal in Höhe von 70 % der Tilgungsleistungen berücksichtigt werden. 4Sondertilgungen aufgrund von Umschuldungen werden nicht berücksichtigt.
- 1Übersteigen die Mieteinnahmen den Bedarf nach den Nummern 1 und 2, erfolgt keine weitere Anrechnung. 2Mieteinnahmen von kirchlichen Trägern bleiben außer Betracht. 3Mieteinnahmen für seit 2002 neu geschaffene Wohn- und Geschäftsräume finden keine Anrechnung. 4Das Gleiche gilt für Mieteinnahmen aus der Vermietung von Pfarrhäusern, wenn die Pfarrstelle, der das Pfarrhaus zugewiesen ist, durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates nach dem 1. Januar 1996 nicht mehr besetzt ist.
§ 11
Ausgleichsbetrag
1Minderzuweisungen, die sich aus den zum 1. Januar 2008 ergebenden Neuberechnungen für die Diakonischen Werke ergeben, werden in Raten von einem Viertel je Jahr berücksichtigt. 2Basis für die Vergleichsberechnungen ist das Jahr 2006.
#§ 12
Gesamtzuweisung
(2) 1Mit den jeweiligen Zuweisungsarten (§§ 4 bis 6, 8 und 10) können, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Ansprüche auf zweckbestimmte Verwendung begründet werden. 2Die Gesamtzuweisung dient dazu, den laufenden Gesamtbedarf einer Kirchengemeinde zu decken.
(3) 1Die Zuweisung nach § 7 und § 19 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 11 soll zweckbestimmt für das Diakonische Werk verwendet werden. 2Die Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung nach § 5 soll, soweit sie nicht nach Absatz 2 zur Deckung des Gesamtbedarfs benötigt wird, zur Werterhaltung der Gebäudesubstanz der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
#§ 13
Berechnungsstichtag, Rundungen und Teilzahlungen
(1) 1Berechnungsstichtag für die Zuweisungsberechnungen ist der 1. April des dem Haushaltszeitraum vorangehenden Jahres. 2Im Haushaltszeitraum 2008 und 2009 gilt dies nicht für neu geschaffene Kindergartengruppen mit unter dreijährigen Kindern nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 S. 2.
(2) Die Gesamtzuweisung wird auf einen durch zwölf teilbaren Betrag aufgerundet.
(3) Es werden monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel der jährlichen Gesamtzuweisung geleistet.
#§ 14
Bekanntgabe, Weitergeltung und Absenkung
(1) Die Höhe der Steuerzuweisung sowie die diese begründenden Faktoren werden den Kirchengemeinden mitgeteilt.
(2) Ist bei Beginn eines neuen Haushaltszeitraumes das Haushaltsgesetz noch nicht beschlossen, erhalten die Kirchengemeinden monatlich einen Abschlag auf die zu erwartende Steuerzuweisung in der für das letzte Haushaltsjahr geltenden Höhe.
(3) Der Landeskirchenrat kann beschließen, dass bei Vorliegen einer besonderen Finanzsituation die Abschlagszahlung nach Absatz 2 abgesenkt wird.
#Abschnitt IV
Außerordentliche Finanzzuweisung
###§ 15
Außerordentliche Finanzzuweisung
(1) Eine außerordentliche Finanzzuweisung wird nur auf Antrag gewährt, der auch im Zusammenhang mit der Haushaltsplanvorlage gestellt werden kann.
(2) 1Anträge auf außerordentliche Finanzzuweisung nach Absatz 1 sind in jedem Fall schriftlich unter Beifügung einer Begründung beim Evangelischen Oberkirchenrat zu stellen. 2In der Begründung sind die Notwendigkeit des Finanzierungsbedarfes darzulegen und die Tatbestände der Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorzutragen.
(3) Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann bewilligt werden, wenn
- nachgewiesen ist, dass der Finanzierungsbedarf im Rahmen der Haushaltsansätze auch unter Inanspruchnahme gesetzlich nicht vorgeschriebener Rücklagen nicht gedeckt werden kann und
- Einsparungen an anderer Stelle ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene Strukturen nicht möglich sind und
- eine Notwendigkeit des Finanzierungsbedarfes aus örtlichen oder gesamtkirchlichen Gründen gegeben ist.
(4) 1Im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 25 KVHG kann die außerordentliche Finanzzuweisung auf max. sechs Haushaltsjahre erstreckt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn beschlossene Einsparungen kurzfristig nicht umgesetzt werden können.
(5) Das Eingehen von Rechtsverpflichtungen, zu deren Erfüllung eine außerordentliche Finanzzuweisung benötigt wird, bedarf der vorherigen Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
(6) 1Wird eine außerordentliche Finanzzuweisung für eine einzelne Maßnahme bzw. Ausgabe zweckbestimmt bewilligt, so ist sie zurückzuzahlen, soweit der Zweck nicht erreicht wird. 2Dies gilt nicht, wenn die Zahlung im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes erfolgt ist. 3Auf eine Rückzahlungspflicht ist bei der Bewilligung hinzuweisen.
#Abschnitt V
Zweckgebundene Zuweisungen
###§ 16
Zweck
Zweckgebundene Zuweisungen aus dem Steueranteil der Kirchengemeinden nach § 2 Nr. 4 sind Mittel, die für besondere oder außerordentliche Maßnahmen innerhalb des Aufgabenbereichs der Kirchengemeinden durch den jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche bereitgestellt werden.
#§ 17
Zuweisungen an die Kirchenbezirke
Die Kirchenbezirke erhalten aus den zweckgebundenen Zuweisungen im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleiches (Artikel 51 Abs. 2 Grundordnung) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form einer
- Grundzuweisung für die Aufgaben der Leitung und Verwaltung,
- Betriebszuweisungen für Diakonische Werke in Bezirken und
- außerordentliche Finanzzuweisung entsprechend den folgenden Bestimmungen.
§ 18
Grundzuweisung
(1) Der Berechnung der Grundzuweisung werden folgende Bemessungsmaßstäbe zum Berechnungsstichtag zugrunde gelegt:
- Für das Dekanat
- Zahl der Gemeindegliederbis 30.000mindestens1.800 Punkteüber 30.000je 100 Gemeindeglieder3 Punkte
- Zahl der Predigtstellen1Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Predigtstelle ist, dass eine ganzjährige regelmäßige und öffentliche Wortverkündigung stattfindet. 2Für die Errechnung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Predigtstellen sind die vom Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrates vor dem Berechnungsstichtag (§ 13) zuletzt erhobenen Statistikzahlen maßgebend. 3Änderungen der Anzahl der Predigtstellen nach diesem Zeitpunkt und während des Haushaltszeitraumes werden nicht berücksichtigt.
c)Soll-Deputate der Pfarr-, Gemeindediakonenstelle
sowie der sonstigen landeskirchlichen Stellen in den
Kirchenbezirken
Punkte je Stellebis10200über10150über2080über4050als Minimum werden 20 Stellen (3.500 Punkte) berücksichtigt.d)Fläche des KirchenbezirksPunkteje angefangene 100 km2200 - Für den Bereich der Schuldekanin bzw. des Schuldekans:Punktea)Fläche des Kirchenbezirksje angefangene 100 km2200b)Zahl der Schulenje Schule8c)Zahl der Lehrkräfteje Lehrkraft4
- Für den Anschluss eines Kirchenbezirkes an ein kirchliches Verwaltungsamt wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Nummern 1 und 2 ermittelten Punkte gewährt.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Grundzuweisung.
(3) § 4 Abs. 4 S. 2 findet entsprechende Anwendung.
#§ 19
Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken
1Die Zuweisungen an Kirchenbezirke als Träger Diakonischer Werke erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 7. 2Soweit Kirchenbezirke ihre diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz im vollen Umfang einem Diakonieverband übertragen haben, tritt als Zuweisungsempfänger der Diakonieverband anstelle des Kirchenbezirkes.
#§ 20
Ausgleichsbetrag
1Die sich aus den zum 1. Januar 2008 durchzuführenden Neuberechnungen ergebenden Minderzuweisungen werden in Raten von einem Viertel je Jahr berücksichtigt. 2Basis für die Vergleichsberechnung ist das Jahr 2006.
#§ 21
Berechnungsverfahren
Die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 finden auf die Berechnung der Zuweisung an die Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.
#§ 22
Außerordentliche Finanzzuweisung
Für die Bewilligung einer außerordentlichen Finanzzuweisung sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
#Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
###§ 23
Fortschreibung
(1) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für jedes Haushaltsjahr die jeweiligen Faktoren nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 festzulegen.
(2) Bei der Festlegung der Faktoren kann die Höhe der einzelnen Zuweisungsarten im Verhältnis zu der Gesamtzuweisung festgeschrieben werden.7#
#§ 24
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz vom 18. Januar 1996 in der Fassung vom 24. April 2004 außer Kraft.
#Anlage zu den §§ 7 und 19 FAG
Kirchengemeinden, denen aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ein besonders hoher Beratungs- und Betreuungsaufwand nach den §§ 7 und 19 Finanzausgleichsgesetz anerkannt wurde:
- Freiburg
- Heidelberg
- Karlsruhe
- Kehl
- Lahr
- Mannheim
- Offenburg
- Pforzheim
#
1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Bis zum 31.12.11 lautete Absatz 1 S. 1: „(1) 1Eine Kirchengemeinde erhält für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder (Kindergarten / Ganztagskindergarten / Kinderkrippe) eine Zuweisung, die sich nach folgender Punktzahl bemisst:
1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Bis zum 31.12.11 lautete Absatz 1 S. 1: „(1) 1Eine Kirchengemeinde erhält für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder (Kindergarten / Ganztagskindergarten / Kinderkrippe) eine Zuweisung, die sich nach folgender Punktzahl bemisst:
| Tageseinrichtungen für Kinder | Punkte | |
| 1. | eingruppige | 2.000 |
| 2. | zweigruppige | 2.500 |
| 3. | dreigruppige | 3.800 |
| 4. | viergruppige | 5.200 |
| 5. | fünfgruppige | 7.200 |
| 6. | sechsgruppige | 8.300 |
| 7. | siebengruppige | 9.300.“ |
#
2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6 /2011 S. 86 Nr. 1 Buchst. b) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert.Bis zum 31.12.11 lautete der Nummer 4:“Die Begrenzung der Gruppenzahl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt für nicht neu hinzukommende Gruppen mit unter dreijährigen Kindern (Krippengruppen).“
2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6 /2011 S. 86 Nr. 1 Buchst. b) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert.Bis zum 31.12.11 lautete der Nummer 4:“Die Begrenzung der Gruppenzahl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt für nicht neu hinzukommende Gruppen mit unter dreijährigen Kindern (Krippengruppen).“
#
3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 Nr. 1 Buchst. c mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Bis zum 31. Dez. 2011 lautete Absatz 4:“In Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mindestens sechs Kinder unter drei Jahren betreut werden, erfolgt für je sechs Kinder ein Zuschlag von 400 Punkten. 2Für Ganztagskinder erfolgt je zehn Kinder ein Zuschlag von ebenfalls 400 Punkten.
3Für Gruppen, die gemäß der Betriebserlaubnis als Kleinkind-/Krippengruppen geführt werden, erfolgt ein Zuschlag von 1.000 Punkten. 4Die Kinder dieser Gruppen bleiben bei Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“
3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 Nr. 1 Buchst. c mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Bis zum 31. Dez. 2011 lautete Absatz 4:“In Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mindestens sechs Kinder unter drei Jahren betreut werden, erfolgt für je sechs Kinder ein Zuschlag von 400 Punkten. 2Für Ganztagskinder erfolgt je zehn Kinder ein Zuschlag von ebenfalls 400 Punkten.
3Für Gruppen, die gemäß der Betriebserlaubnis als Kleinkind-/Krippengruppen geführt werden, erfolgt ein Zuschlag von 1.000 Punkten. 4Die Kinder dieser Gruppen bleiben bei Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“
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5 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Bis zum 31.12.11 lautete die Prozentangabe „75“.
5 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Bis zum 31.12.11 lautete die Prozentangabe „75“.
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6 ↑ Gem. Artikel 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. 117) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
6 ↑ Gem. Artikel 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. 117) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
7 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 Nr. 3 Buchst. a) und b) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert.
7 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86 Nr. 3 Buchst. a) und b) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert.