.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung zur Beauftragung in der evangelischen Schulseelsorge (Schulseels-RVO)
Vom 2. Dezember 2014
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 13 Nr. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Seelsorgebeauftragung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD (SeelsorgeG) vom 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Beauftragung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung regelt die Erteilung eines besonderen kirchlichen Auftrags im Sinne von § 11 Abs. 1 SeelsorgeG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SeelGG.EKD.
(
2
)
Die Beauftragung zur evangelischen Schulseelsorge ist räumlich und gegenständlich beschränkt auf die Seelsorge an maximal zwei namentlich zu bezeichnenden Schulen und bezieht sich grundsätzlich nur auf die in diesen Schulen regelmäßig verkehrenden Personen.
(
3
)
Die Beauftragung wird auf sechs Jahre befristet. Eine erneute Beauftragung ist möglich.
#§ 2
Personelle Voraussetzungen
(
1
)
Die Beauftragung für evangelische Schulseelsorge erhalten kirchliche Religionslehrkräfte und staatliche Religionslehrkräfte mit kirchlicher Bevollmächtigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts (Vocatio).
(
2
)
Die Lehrkraft muss seit mindestens drei Jahren im Arbeitsfeld Schule tätig sein und ein Zertifikat über eine erfolgreiche Qualifizierung gemäß § 4 SeelsorgeG erhalten haben.
#§ 3
Verfahren
(
1
)
1 Die Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag über die zuständige Schuldekanin bzw. den zuständigen Schuldekan durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Dieser prüft, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SeelsorgeG in der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vorliegen.
(
2
)
Dem Antrag sind beizufügen
- das Zertifikat über die Qualifizierung gemäß § 4 Abs. 1 SeelsorgeG,
- die Erklärung zur Verschwiegenheit gemäß § 6 Abs. 2 SeelsorgeG und
- die schriftliche Erklärung der Schulleitung der jeweiligen Schule, mit der diese die Achtung des schulseelsorglichen Auftrags dokumentiert.
(
3
)
Die Aufsicht bezüglich der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung führt die zuständige Schuldekanin oder der zuständige Schuldekan.
(
4
)
Die Beauftragung erfolgt schriftlich und in der in § 7 Abs. 5 SeelsorgeG beschriebenen Form.
(
5
)
Die Beauftragung erlischt
- durch Widerruf gemäß § 7 Abs. 8 SeelsorgeG,
- durch schriftliche Niederlegung des Auftrags,
- für die betreffende Schule, wenn die Schulseelsorgerin bzw. der Schulseelsorger an der in der Beauftragung genannten Schule nicht mehr tätig ist.
In allen Fällen gilt § 7 Abs. 7 Satz 2 SeelsorgeG entsprechend. Eine erneute Beauftragung ist möglich.
(
6
)
1 Das Ende der Beauftragung wird der beauftragten und der Aufsicht führenden Person (Absatz 3) schriftlich mitgeteilt. 2 Gleiches gilt gegenüber Schulleitungen, die Erklärungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 abgeben.
(
7
)
1 Auf die Erteilung, die Verlängerung oder die Belassung der Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Der Widerruf der Beauftragung nach Absatz 5 Nr. 1 ist rechtlich nicht anfechtbar.
#§ 4
Berichte und Fortbildung
(
1
)
1 Die beauftragte Person ist verpflichtet, dem Evangelischen Oberkirchenrat über die zuständige Schuldekanin oder den zuständigen Schuldekan über ihre Tätigkeit jährlich einen Kurzbericht vorzulegen. 2 Der Kurzbericht umschreibt den tatsächlichen Einsatz im Bereich der Seelsorge und benennt besondere Erfahrungen und Belastungen. 3 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 6 SeelsorgeG ist zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die beauftragte Person ist verpflichtet, alle zwei Jahre an Fortbildungen für Schulseelsorge teilzunehmen. 2 Sie hat die Teilnahme an Fortbildungen auf Aufforderung der die Aufsicht führenden Stelle nachzuweisen.
(
3
)
Über die in Absatz 2 geregelte Fortbildungsverpflichtung hinaus kann die beauftragte Person im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an Maßnahmen der Einzel- und Gruppensupervision sowie an Balintgruppen teilnehmen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Beauftragung in der Evangelischen Schulseelsorge (Schulseels-O) vom 20. März 2012 (GVBl. S. 114) außer Kraft.
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