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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Kirchliches Gesetz
zur Besetzung der Dekanate

Vom 20. Oktober 2005

(GVBl. S. 172)

Die Landessynode hat gemäß § 95 Abs. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Dekaninnen und Dekane

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§ 1

(1) 1Das Dekanat ist in der Regel mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden. 2Die Gemeindepfarrstelle wird durch Beschluss der Bezirkssynode im Benehmen mit dem Evangelischer Oberkirchenrat und dem Ältestenkreis der jeweiligen Pfarrgemeinde festgelegt.
(2) 1Soweit durch Beschluss des Landeskirchenrates ausnahmsweise zugelassen wird, dass das Dekanat nicht mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, müssen anteilige Aufgaben am Gemeindepfarrdienst, mindestens ein regelmäßiger Predigtauftrag, übernommen werden. 2Die anteilige Aufteilung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3Die Predigtstelle legt die Bezirkssynode im Benehmen mit dem zuständigen Ältestenkreis fest.
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§ 2

(1) 1Die Amtszeit in der Leitung des Dekanats beträgt acht Jahre. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Hat die Dekanin bzw. der Dekan am Ende der Amtszeit das 60. Lebensjahr vollendet, so kann die Amtszeit im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde und dem Bezirkskirchenrat durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.
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§ 3

(1) Die Besetzung des Dekanats erfolgt im Zusammenwirken von Pfarrgemeinde, Kirchenbezirk und Landeskirche.
(2) 1Ist ein Dekanat neu zu besetzen, wird die Stelle vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche mit einer Frist von drei Wochen zur Abgabe von Interessensbekundungen an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeschrieben. 2Mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
(3) 1Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof macht dem Kirchenbezirk im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat, dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde und dem Landeskirchenrat einen Wahlvorschlag. 2Vorgeschlagen werden können bis zu drei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer. 3Der Wahlvorschlag ist auch gültig, wenn er nur einen Namen enthält.
(4) Der Wahlkörper besteht aus den Mitgliedern der Bezirkssynode ergänzt durch die Mitglieder des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde.
(5) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person stellt das Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde und dem Bezirkskirchenrat vor Bekanntgabe des Wahlvorschlages unter Beachtung des Verfahrens nach Absatz 6 her.
(6) 1Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Bezirkskirchenrat und dem Ältestenkreis persönlich vor. 2In Abwesenheit der Vorgeschlagenen findet mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder der beauftragten Person eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. 3Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen. 4Ihre Entschließungen treffen der Bezirkskirchenrat und der Ältestenkreis in getrennten Sitzungen.
(7) 1Die gemachten Personalvorschläge sind bis zur offiziellen Bekanntgabe des Wahlvorschlages an die Mitglieder des Wahlkörpers vertraulich zu behandeln. 2Mitteilungen darüber dürfen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, nur gemacht werden, wenn die Betroffenen damit ausdrücklich einverstanden sind.
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§ 4

(1) 1Nach Abschluss des Verfahrens nach § 3 teilt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof den Wahlvorschlag über das Dekanat den Mitgliedern des Wahlkörpers spätestens drei Wochen vor der Wahl mit. 2Die Veröffentlichung obliegt dem Dekanat.
(2) Die vorgeschlagenen Personen sollen Gelegenheit erhalten, vor der Wahl einen Gottesdienst zu halten, um sich der Gemeinde und der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen.
(3) 1Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung. 2Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine dazu beauftragte Person begründet den Wahlvorschlag und beantwortet auf diesen bezogene Fragen nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Mitglieder des Wahlkörpers können selbst Fragen an die Vorgeschlagenen richten. 4Die Fragen dürfen sich nur auf die Arbeit in der Gemeinde und im Kirchenbezirk beziehen. 5Eine Personaldebatte findet nicht statt.
(4) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder der Bezirkssynode zuzüglich der Mitglieder des Ältestenkreises, soweit sie nicht der Bezirkssynode angehören, auf sich vereinigt.
(5) 1Enthält der Wahlvorschlag auch Mitglieder des Wahlkörpers, ruht für das ganze Wahlverfahren deren Mitgliedschaft. 2In diesem Fall verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Wahlkörpers, die für die Berechnung nach Absatz 4 zu Grunde zu legen ist, entsprechend.
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§ 5

(1) 1Die Wahl wird in geheimer Abstimmung mit vorbereiteten Stimmzetteln durchgeführt. 2Vor Beginn der Wahlhandlung sowie nach jedem ergebnislosen Wahlgang erfolgt eine Unterbrechung der Sitzung, deren Dauer die Person bestimmt, die den Vorsitz bei der Wahlsynode führt.
(2) Enthält der Wahlvorschlag nur eine Person, finden bis zu zwei Wahlgänge statt.
(3) 1Enthält der Wahlvorschlag mehrere Personen, werden zunächst zwei Wahlgänge durchgeführt, sofern keine der vorgeschlagenen Personen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhält. 2Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 4.
(4) 1Im dritten und jedem weiteren Wahlgang verringert sich die Zahl jeweils um die vorgeschlagene Person, die im vorangegangenen Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. 3Sofern bei der Stichwahl wieder die gleiche Stimmenzahl erreicht wird, entscheidet das Los. 4Das Recht, im Laufe des Wahlverfahrens auf die Kandidatur zu verzichten, bleibt unberührt.
(5) Steht im Verfahren nach Absatz 3 und 4 nur noch eine Person zur Wahl und erhält diese nicht die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
(6) 1Die gewählte Person wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in das Amt berufen und nach der Ordnung der Agende eingeführt und verpflichtet. 2Die Einführung und Verpflichtung kann auch von einer anderen dazu beauftragten Person vorgenommen werden.
(7) 1Erhält in dem Wahlverfahren niemand die erforderliche Mehrheit, so legt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof einen anderen Wahlvorschlag vor. 2In diesem können auch Personen enthalten sein, die bereits zur Wahl gestanden haben. 3§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4Führt auch der zweite Wahlvorschlag zu keinem positiven Ergebnis, kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Dekanat nach Anhörung des Bezirkskirchenrates im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat besetzen.
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II. Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter

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§ 6

(1) 1Die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter wird von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt und von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof bestätigt. 2Die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter ist Mitglied des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode. 3Die Amtszeit endet mit der des Bezirkskirchenrates.
(2) 1Neben der Vertretung bei Verhinderung werden der Dekanstellvertreterin bzw. dem Dekanstellvertreter bestimmte Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans zur ständigen selbständigen Wahrnehmung übertragen; diese legt der Bezirkskirchenrat im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. 2Die nähere Regelung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen und den Ältestenkreisen im Kirchenbezirk mitzuteilen.
(3) 1Ist der Kirchenbezirk nach den Vorschriften der Grundordnung in Dekanatssprengel unterteilt können mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer zu Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gewählt werden, denen nach Absatz 2 bestimmte Aufgaben für ihren Sprengel übertragen werden. 2Die Pfarrstelle der Gewählten muss sich in dem jeweiligen Sprengel befinden. 3Die Bezirkssynodalen aus dem Sprengel haben ein personelles Vorschlagsrecht.
(4) Werden nach Absatz 3 mehrere Personen gewählt, legt der Bezirkskirchenrat die Reihenfolge der Vertretung für den Fall der Verhinderung der Dekanin bzw. des Dekans fest.
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III. In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

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§ 7

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Das kirchliche Gesetz über die Bestellung der Dekane und Dekanstellvertreter in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1989 (GVBl. S. 159), geändert durch kirchliches Gesetz vom 28. April 2001 (GVBl. S. 103).
  2. Das kirchliche Gesetz über die Errichtung von hauptamtlichen Dekanaten vom 28. April 1987 (GVBl. S. 45), geändert durch kirchliches Gesetz vom 31. Januar 1990 (GVBl. S.45)/27. April 1990 (GVBl. S.45).
(3) Die bestehenden hauptamtlichen Dekanate in den Kirchenbezirken Mannheim, Karlsruhe und Durlach sowie Freiburg bleiben in der bisherigen Form bestehen, solange keine andere Regelung nach § 1 Abs. 2 getroffen worden ist.

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