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Geltungszeitraum von: 10.03.1933

Geltungszeitraum bis: 09.04.2008

Schlußprotokoll zum Kirchenvertrag

vom 14. November 1932

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens abgeschlossenen Vertrages haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags selbst bilden.
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Zu Artikel II Absatz 2

( 1 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß als politische Bedenken im Sinne des Artikels II Absatz 2 nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten.
( 2 ) Für den Fall eines seitens der Badischen Staatsregierung geltend gemachten Bedenkens allgemeinpolitischer Art soll der Versuch gemacht werden, gemäß Artikel IX des Vertrags zu einer Einigung zwischen der Badischen Staatsregierung und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens zu gelangen; führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist die Vereinigte Evangelisch-protestantische Landeskirche Badens frei, die Besetzung der Stelle des Kirchenpräsidenten zu vollziehen.
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Zu Artikel III Absatz 2

Zwischen den Hohen Vertragschließenden besteht Einverständnis darüber, daß das in Artikel III Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Austauschrecht des Staates sich nur bezieht auf die im Grundbuch als Eigentum des Staates (Domänenärar) eingetragenen Grundstücke, an denen ein kirchliches Nutzungsrecht nicht besteht, und die nur guttatsweise der Kirche zur Benutzung überlassen sind. Für den Fall eines nötig gewordenen Austausches muß das angebotene Grundstück in jeder Beziehung gleichwertig sein.
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Zu Artikel IV Absatz 1

Es besteht Einverständnis darüber, daß etwaige Änderungen im Personalbestande der Kirchenregierung und des Evangelischen Oberkirchenrats oder im Personalbestande der obersten Behörde der evangelisch-kirchlichen Vermögensverwaltung auf die im Artikel IV Absatz 1 genannte Summe keinen Einfluß haben.
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Zu Artikel IV Absatz 2

Es besteht Einverständnis darüber, daß auch die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungen für die sogenannten Kompetenzpfarreien und Kompetenzseelsorgestellen sowie die staatliche Baupflicht für solche Kirchengebäude und Pfarrhäuser von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt werden.
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Zu Artikel V Absatz 3

Das an einer österreichischen Universität oder an den Universitäten zu Basel, Zürich und Bern zurückgelegte philosophisch-theologische Studium ist entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für die deutschen Universitäten gelten.
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Zu Artikel VII Absätze 2 und 3

( 1 ) Vor dem Berufungsverfahren wird das zuständige Organ der Evangelisch-protestantischen Landeskirche in vertraulicher Form benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt wird. In der Äußerung sind die bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit das zuständige Organ der Evangelisch-protestantischen Landeskirche in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.
( 2 ) Erhebt in dem Verfahren auf Besetzung des Lehrstuhls für praktische Theologie, solange er mit der Leitung des Praktisch-theologischen Seminars verbunden ist, das zuständige Organ der Evangelisch-protestantischen Landeskirche zu begründende Beanstandungen gegen einen Vorgeschlagenen, so wird dessen Berufung nicht erfolgen. Für das Verfahren gilt Absatz 1 sinngemäß.
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Zu Artikel VIII

Einig in der Absicht und dem Willen, der Sicherheit und Festigung des religiösen Friedens zu dienen, wird der Freistaat Baden in Anwendung der Reichs- und Landesverfassung die bezüglich des Religionsunterrichts an den badischen Schulen geltenden Rechte der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche auch weiterhin aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 14. November 1932
L.S.
gez. Dr. Josef Schmitt, Staatspräsident und Justizminister
gez. Dr. Eugen Baumgartner, Minister des Kultus und Unterrichts
gez. Dr. Wilhelm Mattes, Minister der Finanzen
L.S.
gez. Dr. Klaus Wurth, Kirchenpräsident
gez. Dr. Otto Friedrich, Oberkirchenrat