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Geltungszeitraum von: 10.03.1933

Geltungszeitraum bis: 09.04.2008

Vertrag
zwischen dem Freistaat Baden und der
Vereinigten Evangelisch-protestantischen
Landeskirche Badens

Vom 14. November 1932

Der Badische Staat, vertreten durch das Badische Staatsministerium und die Evangelischprotestantische Landeskirche Baden, vertreten durch die Evangelische Kirchenregierung, die in dem Wunsche einig sind, die Beziehungen zwischen dem Badischen Staat und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Baden den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrage dauernd zu ordnen.
Zu diesem Zweck hat das Badische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten
den Herrn Badischen Staatspräsidenten und Minister der Justiz
Dr. Josef Schmitt,
den Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts
D. Eugen Baumgartner und
den Herrn Badischen Minister der Finanzen
Dr. Wilhelm Mattes
und
die Evangelische Kirchenregierung zu ihren Bevollmächtigten
den Herrn Kirchenpräsidenten D. Klaus Wurth
und
den Herrn Oberkirchenrat Dr. Otto Friedrich
ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
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Artikel I

Der Badische Staat wird in Anwendung der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der evangelischen Religion den gesetzlichen Schutz gewähren.
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Artikel II

( 1 ) Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten frei und selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
( 2 ) Vor der Bestellung des Kirchenpräsidenten durch das zuständige kirchliche Organ wird dieses beim Staatsministerium sich darüber vergewissern, ob gegen die Person des zu Bestellenden seitens der Staatsregierung Bedenken allgemein-politischer, nicht aber partei-politischer Art bestehen.
( 3 ) Kirchliche Ämter können von der Kirche frei errichtet und umgewandelt werden, falls für ihre Einrichtung und Umwandlung nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit dem Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart werden.
( 4 ) Die Evangelisch-protestantische Landeskirche ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Landeskirche sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung selbständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7. April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen.
( 5 ) Die Evangelisch-protestantische Landeskirche hat das Recht, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben.
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Artikel III

( 1 ) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens, ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.
( 2 ) Wenn staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor zum Genuß überlassen. Dem Badischen Staat bleibt aber das Recht vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke durch andere gleichwertige Grundstücke im Benehmen mit der Evangelischen Kirchenregierung auszutauschen. Ein Recht an diesen Grundstücken, soweit es nicht auf anderweitigen Rechtstiteln beruht, wird durch diesen Vertrag nicht erworben.
( 3 ) Die bestehenden kirchlichen Eigentums- und Nutzungsrechte werden, soweit noch nicht geschehen, auf Verlangen der Kirche durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
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Artikel IV

( 1 ) Die Staatsleistung für den Evangelischen Oberkirchenrat als oberste Evangelische Landeskirchenbehörde sowie für die oberste Behörde der evangelisch-kirchlichen Vermögensverwaltung sowie für bisher im Staatsvoranschlag vorgesehene Zuschüsse für Pfarreien und Pastorationen, für Gehalte der Organisten und Kirchendiener, für den Vereinigten Pfarrhilfsfonds und für den Staatsbeitrag für die Evangelische Kirche im allgemeinen wird auf insgesamt jährlich 240 000 RM – Zweihundertvierzigtausend Reichsmark – festgesetzt.
( 2 ) Insoweit als nach der bisherigen Rechtslage ein Anspruch auf Realdotation besteht, wird dieser hierdurch nicht berührt.
( 3 ) Bei Bemessung des Jahresbetrages wurde vom derzeitigen Stand der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare persönliche und sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis darüber, daß im Falle künftiger Änderungen in diesen Aufwendungen diese auf Verlangen eines Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.
( 4 ) Der staatliche Zuschuß zur Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer sowie alle übrigen voranschlagsmäßigen, in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die Kirche werden von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt.
( 5 ) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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Artikel V

( 1 ) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Staatsleistungen an die Evangelischprotestantische Landeskirche wird zum Mitglied der Evangelischen Kirchenregierung und des Evangelischen Oberkirchenrats sowie zur dauernden Versehung eines Pfarramts ein Geistlicher nur bestellt werden, wenn er
  1. die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
  2. ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
( 2 ) Die im pfarramtlichen Dienst zu verwendenden Hilfsgeistlichen müssen mindestens den in Absatz 1 unter a und b genannten Erfordernissen genügen.
( 3 ) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.
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Artikel VI

Von der erfolgten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied der Evangelischen Kirchenvereinigung und des Evangelischen Oberkirchenrats sowie zur dauernden Versehung eines Pfarramtes oder zu nicht nur vorübergehender Verwendung in der Pfarrseelsorge wird die zuständige Stelle der Staatsbehörde und mit besonderer Rücksicht auf Artikel V Ziffer 1-3 von den Personalien des betreffenden Geistlichen alsbald Kenntnis geben. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
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Artikel VII

( 1 ) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Heidelberg mit den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Rechten bestehen.
( 2 ) Die Berufung oder Anstellung als akademischer Lehrer an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Heidelberg erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Organ der Evangelisch-Protestantischen Landeskirche.
( 3 ) Solange mit dem Lehrstuhl für praktische Theologie die Leitung des praktisch-theologischen Seminars verbunden ist, wird der Lehrstuhl im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Evangelisch-Protestantischen Landeskirche besetzt werden.
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Artikel VIII

Es besteht unter den Hohen Vertragschließenden Einverständnis darüber, daß der evangelische Religionsunterricht an den badischen Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 149 der Verfassung des Deutschen Reiches ordentliches Lehrfach ist. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelisch-protestantischen Landeskirche erteilt.
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Artikel IX

Die Hohen Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel X

( 1 ) Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.2#
( 3 ) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
Karlsruhe, den 14. November 1932
L.S.
gez. Dr. Josef Schmitt, Staatspräsident und Justizminister
gez. Dr. Eugen Baumgartner, Minister des Kultus und Unterrichts
gez. Dr. Wilhelm Mattes, Minister der Finanzen
L.S.
gez. D. Klaus Wurth, Kirchenpräsident
gez. Dr. Otto Friedrich, Oberkirchenrat

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1 ↑ 10.3.1933.
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2 ↑ Vgl. Kirchengesetz (14), Anm. 1 zu § 1.