.
Grafik

Durchführungsbestimmungen

Nr. 121Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 2. September 2025
####
#

Artikel 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und
Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht
in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 8. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 45) werden wie folgt geändert:
  1. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Weiterhin sind als förderliche Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 2 BBesG in Ansatz zu bringen:
    1. die Zeit zur Erlangung eines zweiten, für den Pfarrdienst förderlichen Hochschulstudienabschlusses, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung war, mit höchstens zwei Jahren,
    2. die vor der Einstellung aufgewendete Zeit der wissenschaftlichen Arbeit, soweit diese zum erfolgreichen Abschluss einer theologischen Promotion oder einer Promotion in den Studienfächern nach Nummer 1 geführt hat mit höchstens zwei Jahren und
    3. die berufsmäßige theologisch-wissenschaftliche Tätigkeit an einer Hochschule in einem mindestens hälftigen Deputatsumfang mit höchstens drei Jahren.
    Sofern die genannten Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, kann nur eine der Tätigkeiten angerechnet werden.“
  2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „ruhegehaltfähig“ um den Buchstaben „e“ ergänzt und nach dem Wort „ruhegehaltfähige“ das Wort „Dienstzeit“ eingefügt.
  3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
    „§ 7a
    Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung
    Die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten sind im Rahmen von § 35 Abs. 2 BVG-EKD zunächst im Rahmen der gesetzlichen Höchstdauer kalendarisch zu bestimmen. Die Anrechnung erfolgt auf den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und in dem Umfang, der in diesem Zeitraum erworbenen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung.“
  4. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
    „§ 7b
    Dynamisierungen
    Ist vorgesehen, dass bestimmte Beträge regelmäßig nach den Besoldungserhöhungen zu dynamisieren sind und wird bei den Besoldungserhöhungen nicht nur ein Prozentsatz angegeben, sondern Einmalzahlungen oder andere Faktoren, die die Besoldungs- und Versorgungshöhe betreffen, festgelegt, so ist für die Dynamisierung der Beträge ausschließlich auf den Prozentsatz abzustellen; die weiteren Bestandteile oder Regelungen der jeweiligen Erhöhung von Besoldung und Versorgung bleiben außer Betracht.“
  5. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) § 5 Abs. 4 ist anwendbar auf Einstellungen ab dem 1. März 2021.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 2. September 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
K a i T r ö g e r – M e t h l i n g
Leitender Direktor
#

Bekanntmachungen

Nr. 122FÜRBITTE für die 11. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen
Landeskirche in Baden vom 19. bis 23. Oktober 2025 in Bad Herrenalb

OKR: 01.08.2025
AZ: 1444-09-0
####
Die 11. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden findet in der Zeit vom 19. bis 23. Oktober 2025 in Bad Herrenalb statt.
Wir bitten unsere Gemeinden, die Landessynode in ihren Gottesdiensten am 19. Oktober 2025 in ihre Fürbitte einzuschließen.

Nr. 123Gesetzes- und Verordnungsblatt
– Terminplan 2026 –

OKR: 01.09.2025
AZ: 45/1
####
Monat
Redaktionssschluss
Veröffentlichung online
Januar
24.11.2025
07.01.2026
Februar
29.12.2025
04.02.2026
März
26.01.2026
04.03.2026
April
23.02.2026
08.04.2026
Mai
30.03.2026
06.05.2026
Juni
27.04.2026
03.06.2026
Juli
26.05.2026
01.07.2026
August
22.06.2026
05.08.2026
September
27.07.2026
02.09.2026
Oktober
24.08.2026
07.10.2026
November
28.09.2026
04.11.2026
Dezember
26.10.2026
02.12.2026

Nr. 124Umbenennung der Pfarrgemeinde Luther-Melanchthon-Trinitatis-Gemeinde
(Stadtkirchenbezirk Karlsruhe)

####
Der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde Luther-Melanchthon-Trinitatis-Gemeinde der Evangelischen Kirche in Karlsruhe hat gemäß Art. 16 Abs. 3 Nr. 3 Grundordnung im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat folgenden neuen Namen für die Pfarrgemeinde gewählt: Evangelische Gemeinde Durlach-Aue.

Nr. 125Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
„Evang. Kirchenfonds Göbrichen und Meßnerei Göbrichen“

OKR: 20.08.2025
AZ: 5611 Göbrichen
####
Der Evang. Kirchenfonds Göbrichen und die Meßnerei Göbrichen wurde durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom 26. März 2025 aufgelöst. Deren Vermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Göbrichen.

Nr. 126Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
„Evang. Kirchenfonds Neckarkatzenbach“

OKR: 20.08.2025
AZ: 5611 Neckarkatzenbach
####
Der Evang. Kirchenfonds Neckarkatzenbach wurde durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom 14. Mai 2025 aufgelöst. Sein Vermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die inzwischen fusionierte Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach.

Nr. 127Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde am Gnadensee
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/18/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde am Gnadensee als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 128Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde im nördlichen Breisgau
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 25.08.2025 (AZ: KMRA-7141-3/28/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde im nördlichen Breisgau als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 129Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Buchenberg und Weiler
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/30/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Buchenberg und Weiler als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 130Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Hegau Süd
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/19/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Hegau Süd als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 131Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Süd
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/17/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Süd als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 132Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bammental-Gaiberg-Gauangelloch als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/15/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bammental-Gaiberg-Gauangelloch als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 133Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Nördliche Bergstraße
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/22/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Nördliche Bergstraße als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 134Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde HoRAN
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/33/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde HoRAN als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 135Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde im Rebland
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/34/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde im Rebland als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 136Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Walzbachtal
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/14/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Walzbachtal als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 137Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Kadelburg
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/25/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Kadelburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 138Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Mitte
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/35/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Mitte als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 139Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bodanrück
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/20/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bodanrück als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 140Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Kraichtal
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/24/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Kraichtal als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 141Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Neureut
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/26/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Neureut als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 142Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal-Ruit
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/29/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal-Ruit als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 143Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Mittlerer Leimbach
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/27/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Mittlerer Leimbach als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 144Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Kandertal
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/31/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Kandertal als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 145Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinau
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/16/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinau als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 146Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Zweitälerland
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/32/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Zweitälerland als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 147Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesentäler
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/23/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesentäler als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 148Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochhardt
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 05.08.2025 (AZ: KMRA-7141-3/36/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochhardt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 149Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Remchingen
als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.08.2025
AZ: 1111
####
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.07.2025 (AZ: KMRA-7141-3/21/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Remchingen als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Stellenausschreibungen

Nr. 150Stellenausschreibungen

#####
I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link) (Bewerbungsschluss:04.11.2025)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Kinder- und Familienarbeit in Mannheim (Pfarrgemeinde Mannheim-Ost und Vernetzung im Stadtkirchenbezirk; gemeindliche Bezirksstelle)
- Kirchenbezirk Ortenau: Auferstehungsgemeinde, Pfarrstelle I und Pfarrstelle Lahr-Hugsweier und Lahr-Langenwinkel (Kooperationsraum Lahr)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag
- EOK, Referat 2 - Personalreferat: Leitung Personaleinsatz
-- EOK, Referat 2 - Personalreferat: Leitung des Prädikant*innendienstes der Evangelischen Landeskirche in Baden an der Evangelischen Hochschule in Freiburg / Landeskirchliche*r Beauftragte*r (w/m/d) für Prädikant*innenarbeit
#
II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss:04.11.2025)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Kinder- und Familienarbeit in Mannheim (Pfarrgemeinde Mannheim-Ost und Vernetzung im Stadtkirchenbezirk; gemeindliche Bezirksstelle)
#

Ausschreibungen

Nr. 151Ausschreibungen Urlaubsseelsorge für das Jahr 2026

####
Im Jahr 2026 werden wieder Dienste der Urlaubsseelsorge in den Urlaubsgebieten der Evang. Landeskirche in Baden angeboten, für die sich Pfarrer:innen, Gemeindediakon:innen und Prädikant:innen melden können. Auch Ruheständler:innen sind willkommen. Die Dienste unterstützen die umfangreichen kirchlichen Angebote in unseren Kur- und Urlaubsorten bzw. erhalten diese aufrecht. Die Veranstaltungen in den Ferienorten werden meist gut besucht; daher würden wir uns über zahlreiche Meldungen sehr freuen!
Kolleg:innen im Springerdienst, die einen Urlaubsseelsorgedienst übernehmen möchten, setzen sich bitte mit Frau Gabriele Hofmann, Personalabteilung, in Verbindung: gabriele.hofmann@ekiba.de; Tel.: 0721 9175-203.
Bei einem Einsatz von Prädikant:innen in der Urlaubsvertretung auf dem Gebiet der badischen Landeskirche (s. Auflistung unten) wird grundsätzlich eine qualifizierte Seelsorgeausbildung vorausgesetzt. Dies gilt sowohl für Bewerber:innen der badischen Landeskirche als auch für Prädikant:innen anderer Landeskirchen. Setzt eine ausschreibende Landeskirche für die Urlaubsvertretung keine Seelsorgeausbildung voraus, können sich auf eine solche Vertretung auch Prädikant:innen unserer Landeskirche ohne Seelsorgeausbildung bewerben.
Voraussetzung für die Übernahme einer Urlaubsvertretung ist generell die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Urlaubsseelsorgekonzeptes. Bei Bewerber:innen im aktiven Dienst der badischen Landeskirche können bis zu 14 Kalendertage als Sonderurlaub für einen vierwöchigen Dienst gewährt werden. Eine vorherige Absprache mit dem für Sie zuständigen Dekanat ist auf jeden Fall erforderlich; der Antrag auf Sonderurlaub ist auf dem Dienstweg vorzulegen.
Bei Übernahme eines Urlaubsseelsorgedienstes wird ein Betrag in Höhe von 840 € für vier Wochen (= 210 €/Woche) gezahlt. Dieser Betrag wurde von uns bislang als steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Geltung dieser Steuerbefreiung können wir aber nicht bescheinigen, da die Voraussetzungen z. T. in Ihren persönlichen Verhältnissen begründet sind. Daher dürfen wir diese Bescheinigungen nicht mehr erstellen. Ob und inwieweit Sie den Betrag weiterhin steuerfrei und sozialversicherungsfrei vereinnahmen können, kann Ihnen sicher Ihr Steuerberater erläutern. Grundsätzlich besteht aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass dieses Honorar steuer- und sozialversicherungspflichtig von Ihnen vereinnahmt wird. Aus diesem Grund müssen wir für Sie eine Honorarabrechnung erstellen.
Anfallende Fahrt- und Materialkosten müssen von der zuständigen Gemeinde oder dem Dekanat ersetzt werden. Reisekosten zur Urlausseelsorgestelle und zurück zum Heimatort werden nach Maßgabe des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes erstattet. Eine Unterkunft wird nicht gestellt, aber bei der Suche sind die Gemeinden in der Regel gern behilflich.
Aufstellung der Orte/Gemeinden:
- Hinterzarten
- Meersburg
Informationen und Bewerbungsformulare erhalten Sie beim:
Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe,
Abteilung Seelsorge,
Postfach 2269,
76010 Karlsruhe
E-Mail: andreas.waidler@ekiba.de
Telefon: 0721 9175-346;

Nr. 152Urlaubsseelsorge im Hochschwarzwald
Hinterzarten – Breitnau – Titisee – Feldberg

####
Wo wir zu Hause sind
Die Evangelische Kirchengemeinde Hinterzarten besteht aus den vier Orten Hinterzarten, Breitnau, Titisee und Feldberg. Alle vier Orte werden sowohl im Sommer als auch im Winter von vielen Kurgästen und Urlauber/-innen besucht. Die Region hat einen hohen Freizeitwert mit ausgeprägtem Wanderwegenetz, Wassersport- und Bademöglichkeiten und vielen Angeboten auch für Regentage, wie z. B. dem Skimuseum in Hinterzarten oder dem Badeparadies in Titisee. Der Titisee lockt auch internationale Gäste an und bietet vier Campingplätze rund um den See. Der Feldberg als der höchste Berg des Schwarzwaldes bietet mit dem Haus der Natur, der Feldbergkirche mit ökumenischen Angeboten im Sommer und mit Hütten zum Einkehren viele Möglichkeiten für kurze oder lange Touren. Breitnau als weites Flächendorf erstreckt sich vom Höllental bis zum Thurner und bietet nicht nur mit der Ravennaschlucht viel zu entdecken. In Hinterzarten wird die Adlerschanze auch im Sommer zum Skisprungtraining und zu Sommerspringen genutzt, verschiedene Hotels und Gasthäuser bieten vielfältige Wellness- und kulinarische Angebote. Die Kirche und das Pfarrhaus mit Gemeindesaal in Hinterzarten sind fußläufig vom Bahnhof zu erreichen, die Verbindung nach Freiburg dauert ca. eine halbe Stunde.
In Titisee lädt die Bärenhofkapelle zu Gottesdiensten (einmal im Monat) und offenen Zeiten ein.
Seit die Kirchengemeinde im März 2020 das Gemeindezentrum in Feldberg-Falkau verkaufen musste, wurde über eine Alternative nachgedacht, um in den Orten ohne evangelische Gebäude präsent zu sein. Seit Mai 2023 besitzt die Kirchengemeinde die Schäferwagenkirche kirche.N.mobil und kann damit Gottesdienste auf dem Berg, am See oder im Grünen gestalten. Wenn die Schäferwagenkirche nicht unterwegs ist, steht sie in Hinterzarten vor dem Pfarrhaus als offene Kapelle und zieht auch dort viele Menschen an.
Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Gottesdienste finden in der Regel in Hinterzarten in der evangelischen Kirche sonntags um 10.30 Uhr statt. Ausnahme hiervon ist das Wochenende mit dem ersten Sonntag im Monat. An diesem Wochenende feiern wir den Gottesdienst am Samstagabend in Titisee in der Bärenhofkapelle um 18 Uhr mit Abendmahl. In der Feldbergkirche beteiligen wir uns als Gemeinde an den ökumenischen Taizégebeten, die im Sommer von Juni bis Oktober jeden Sonntag um 17.30 Uhr stattfinden.
Im Sommer steht die Schäferwagenkirche kirche.N.mobil in der Regel eine Woche in Falkau mit täglichen offenen Zeiten und täglicher Abendandacht.
Die Mitarbeit in der Arbeit der Schäferwagenkirche und die Übernahme von Gottesdiensten und Andachten ist nach Absprache gewünscht. Über eigene Impulse in der Seelsorge für Urlauber/-innen und (Kur-)Gäste und Gesprächsangebote freuen wir uns!
Für Angebote der Schäferwagenkirche wären ein Führerschein für Hänger und ein Fahrzeug, das 2,1 Tonnen ziehen darf, von Vorteil, aber nicht zwingend nötig.
Für Veranstaltungen im Wochenprogramm sind wir neugierig auf Impulse der Urlaubsseelsorger/-innen. Es können Pilgergottesdienste, spirituelle Wanderungen, kirchenraumpädagogische Angebote oder Vorträge und Diskussionsabende oder -nachmittage angeboten werden. Bei frühzeitiger Planung nehmen wir diese Termine gerne in unser Programm und unsere Werbung auf.
Der Zeitraum:
In den baden-württembergischen Sommerferien Ende Juli bis Mitte September. Möglich wäre aber auch schon früher, in den Pfingstferien oder im Juni/Juli. Gäste sind den ganzen Sommer über da.
Wohnung:
Eine Wohnung ist nicht vorhanden. Wir sind aber gerne behilflich, eine Ferienwohnung oder einen Stellplatz auf einem Campingplatz zu finden.
Ansprechpartnerin:
Pfarrerin Ulrike Bruinings
Adlerweg 11
79856 Hinterzarten
E-Mail: ulrike.bruinings@kbz.ekiba.de
Telefon: 07652 234

Nr. 153Urlaubsseelsorge Meersburg am Bodensee

####
Die malerische Altstadt mit Burg und Schloss, die idyllische Lage am See, die Berge, Österreich und die Schweiz in der Nähe machen Meersburg und Umgebung zu einem beliebten Urlaubs- und Ausflugsziel und ziehen jährlich Tausende von Besucher:innen an. Mit der Bibelgalerie hat Meersburg einen besonderen Anziehungspunkt für Gruppen wie auch für Individualreisende. Ein Publikumsmagnet ist die barocke evangelische Schlosskirche in Meersburg, sehr beliebt auch als Hochzeits- oder Taufkirche. Auch die Winzergemeinde Hagnau, die zur Kirchengemeinde Meersburg gehört, ist ein beliebter Urlaubsort. Die dortige evangelische Kirche mit modernen künstlerischen Glasfenstern wird ebenfalls gerne von Tourist:innen aufgesucht.
Der Dienst der Urlaubsseelsorge besteht wie üblich in sonntäglichen Gottesdiensten in Meersburg und in Hagnau. Darüber hinaus bieten sich spirituelle Kirchenführungen mit oder ohne Besinnung/Andacht an sowie kurze Impulse in den Kirchen, im Garten der Bibelgalerie oder an anderen Orten; auch kleine geführte Wanderungen sind denkbar, wobei die Bewerberin/der Bewerber eigene Schwerpunkte setzen kann. Die Zusammenarbeit mit der Bibelgalerie eröffnet weitere Möglichkeiten.
Grundsätzlich erwarten wir die Bereitschaft, eventuell auch die ein oder andere Kasualie wahrzunehmen.
Die Urlaubsseelsorge ist in den Sommerferien, vor allem im August, gewünscht.
Eine Wohnung kann eventuell zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten hilft die Kirchengemeinde gerne bei der Wohnungssuche.

Ansprechpartnerin:
Pfarrerin Sigrid Süss-Egervari, Evangelisches Pfarramt Meersburg
Von-Laßberg-Str. 3
88709 Meersburg
E-Mail: sigrid.suess-egervari@kbz.ekiba.de
Telefon: 07532 808078

Berichtigungen

Nr. 154Berichtigung der Rechtsverordnung über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Waldkirch, Kollnau, Elzach und Oberprechtal im Evangelischen Kirchenbezirk Emmendingen zur Evangelischen Kirchengemeinde Zweitälerland (VereinigungsRVO Zweitälerland)

####
Die VereinigungsRVO Zweitälerland vom 9. Juli 2025 bekanntgemacht im GVBl. 9/2025, Nr. 113, S. 262 wird wie folgt berichtigt:
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Winden im Elzach“ durch die Wörter „Winden im Elztal“ ersetzt.
Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.