.Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/
Vorpraktikanten
in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa)
Vom 19. September 1990 (GVBl. S. 187),
geändert durch Art. 3 AR zur Änderung der AR-M und der Rechtsverhältnisse von VP in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe und der AR Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse der O-Prakt. vom 28. November 2012 (GVBl. 2013, S. 22)
zuletzt geändert am 29. November 2017 ( GVBl. 2018, S. 126)
Außer Kraft getreten zum 1. Januar 2025 (GVBl. 2025, Nr. 21, S. 65)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. Seite 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 16. Oktober 1986 (GVBl. Seite 151), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
1Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss. 2Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung zu stehen.
#§ 2
Rechtsgrundlage
Auf das Beschäftigungsverhältnis von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden ergänzende oder abweichende Regelungen nicht getroffen wurden.
#§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer
1Das Vorpraktikantenverhältnis in Kindertagesstätten ist für die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegte oder für die von der Ausbildungsstätte geforderte Dauer einzugehen. 2Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraumes an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden.
#§ 4
Zu § 17 BBiG – Vergütung
(1) Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 300,00 Euro (bis 30. Juni 2018); 450,00 Euro (ab 1. Juli 2018).
(2) Mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, erhöht sich die Vergütung auf monatlich 325,00 Euro (bis 30. Juni 2018); 500,00 Euro (ab 1. Juli 2018).
(3) Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten von der zustehenden Praktikantenvergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD – Allgemeiner Teil – mit Ausnahme dessen Absatz 5.
#§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung der Vergütung
Die Berechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
#§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
1Die Vorpraktikantin / Der Vorpraktikant erhält Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -.
2Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.
#§ 7
Form und Inhalt des Vorpraktikantenvertrags
1Der Praktikantenvertrag ist schriftlich abzuschließen. 2Die Vereinbarung muss Angaben über Beginn und Dauer des Praktikantenverhältnisses, die tägliche Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung und einen Hinweis auf die ggf. geltende Dienstordnung enthalten.