.

Geltungszeitraum von: 01.06.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Rechtsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes (GefährdungsbeurteilungsRVO)

Vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 125)

Außer Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GVBl., Nr. 30, S. 74)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 Nr. 1 K-ArbSchutzG folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1

( 1 ) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 KArbSchutzG gehört zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten, durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und zu dokumentieren, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).
( 2 ) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt nach Maßgabe des staatlichen Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz), insbesondere § 5 Arbeitsschutzgesetz.
( 3 ) Ergeben sich wesentliche Änderungen, unter denen die Tätigkeiten im Blick auf Arbeitsmittel, -abläufe, -bedingungen, -stoffe zu verrichten sind, oder treten neue wesentliche Gefährdungen auf oder wird eine Gefährdung aufgrund veränderter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse festgestellt, ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und anzupassen.
#

§ 2

Auf Antrag der Mitarbeitervertretung hat die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe zur Gefährdungsbeurteilung (AzG) zu bilden. Die Mitglieder werden je zur Hälfte vom Rechtsträger (§ 2 KArbSchutzG) und von der Mitarbeitervertretung benannt.
#

§ 3

( 1 ) Die Mitarbeitenden des Rechtsträgers sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
( 2 ) Die Mitarbeitenden sind von der oder dem Arbeitsschutzbeauftragten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes, zu unterrichten.
( 3 ) Beschwerden gegen vorgesehene Maßnahmen richten betroffene Mitarbeitende an die AzG (§ 2 S. 1). Diese berät, unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, die vorgesehenen Maßnahmen erneut und unterbreitet dem Rechtsträger einen Vorschlag zur Entscheidung.
#

§ 4

( 1 ) Die Mitarbeitenden können verlangen, dass der Rechtsträger die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Gegebenheiten nach § 1 Abs. 3 überprüft und anpasst.
( 2 ) Lehnt der Rechtsträger die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ab, ist die AzG für die Beratung der schriftlich begründeten Beschwerde zuständig.
( 3 ) Der Rechtsträger entscheidet auf Vorschlag der AzG, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe darzulegen.
#

§ 5

( 1 ) Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der AzG die erforderlichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.
( 2 ) Die notwendigen Kosten für die Arbeit der AzG trägt der Rechtsträger.
( 3 ) Die AzG kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Besetzung der AzG und die Regelungen über die Einbeziehung der Mitarbeitenden bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1) und deren Unterrichtung (§ 3 Abs.2) sowie Regelungen über die Zurüstung der Mitglieder der AzG getroffen werden können.
#

§ 6

Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.