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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Verwaltungsvorschrift
zur Regelung der Außendienstentschädigung
für die Versorgung von Außenstellen
(VV-ADE)

Vom 22. Januar 2002

(GVBl. S. 86)
Außerkraft getreten zum 31. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung folgende Verwaltungsvorschrift:
1
Anwendungsbereich
1.1
1Für die Versorgung von Außenorten und ehemaliger Pfarrstellen, die aufgrund von Strukturänderungen nach dem Synodalbeschluss von 1999 aufgehoben sind (beides im folgenden zusammenfassend „Außenstellen“ genannt), wird eine Außendienstentschädigung in Form eines pauschalierten Reisekostenersatzes nach den folgenden Bestimmungen monatlich zusammen mit den Dienstbezügen steuerfrei ausbezahlt. 2Eine Reisekostenvergütung nach dem kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG) steht gemäß § 8 DRG nicht zu.
1.2
Der pauschalierte Reisekostenersatz dient der Abgeltung der notwendigen Kosten, die durch die Versorgung der außerhalb der Pfarramtsgemeinde gelegenen Außenstellen entstehen.
1.3
1Der pauschalierte Reisekostenersatz steht nur der jeweils dienstausübenden Pfarrerin beziehungsweise dem jeweils dienstausübenden Pfarrer zu und ist bei Verhinderung dieser Person anteilig zur Deckung der Vertretungskosten zur Verfügung zu stellen. 2Bei Beteiligung mehrerer Personen am Außendienst ist der Reisekostenersatz entsprechend aufzuteilen, soweit für sie nicht eine besondere Außendienstvergütung oder entsprechende Entschädigung bewilligt ist. 3Bei längerer Dienstbehinderung wird die Zahlung der Außendienstentschädigung für die Dauer der Dienstbehinderung eingestellt.
1.4
1Anstelle des pauschalierten Reisekostenersatzes kann die Pfarrstelleninhaberin beziehungsweise der Pfarrstelleninhaber bis zu 767,-Euro für die Anschaffung eines Fahrrades erhalten. 2Hierdurch erlischt der Anspruch auf den Reisekostenersatz für die Dauer von fünf Jahren.
1.5
Wird für den Dienst in den Außenstellen eine Entschädigung von dritter Seite bezahlt, so entfällt der Anspruch auf Reisekostenersatz nach dieser Verwaltungsvorschrift.
1.6
Für Fahrten zum Religionsunterricht gelten die Vorschriften des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes.
2.
Höhe der Außendienstentschädigung
2.1
1Bei der Berechnung der Außendienstentschädigung wird die Jahreswegstrecke zugrunde gelegt. 2Für die Berechnung der Jahreswegstrecke sind Fahrten zum Gottesdienst, zum Konfirmandenunterricht, zu den regelmäßigen Wochenveranstaltungen (keine Kirchenchorproben), zu Kasualien, zu seelsorgerlichen Besuchen und zu Sitzungen des Ältestenkreises zu berücksichtigen.
2.2
1Neben den Fahrten zum Gottesdienst, zum Konfirmandenunterricht und zu Wochenveranstaltungen können als weitere notwendige Dienstfahrten 20 % der Zahl der Gemeindeglieder der Außenstellen jährlich anerkannt werden. 2Anderenfalls ist der Nachweis der tatsächlichen Jahreskilometerzahl des Vorjahres zu erbringen.
2.3
Die Höhe der Außendienstentschädigung errechnet ich bei der Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges nach den Sätzen, die für die Wegstreckenentschädigung entsprechend der Rechtsverordnung zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz (RVO-DRG) festgelegt sind.
3.
Mitwirkungspflichten
3.1
1Tritt in der kirchlichen Versorgung der Außenstellen eine Änderung ein, die eine nachhaltige Änderung der Außendienstentschädigung zur Folge haben kann, ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich mitzuteilen. 2Die Neuerrichtung einer Predigtstelle ist nur nach deren Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 Grundordnung beziehungsweise § 58 Grundordnung für die Außendienstentschädigung berücksichtigungsfähig.
3.2
Soweit für den Dienst in den Außenstellen Entschädigungen von dritter Seite gezahlt werden, ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich mitzuteilen.
4.
In-Kraft-Treten
4.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
4.2
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Bekanntmachung, Außendienstvergütung und Kfz-VO vom 17. Januar 1974 (GVBl. S. 4), zuletzt geändert am 22. Oktober 1996 (GVBl. 1997 S. 10), aufgehoben.

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