.Satzung
Vom 30. April 2002 (GVBl. 2003 S. 158),
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.07.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Satzung
der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau
Vom 30. April 2002 (GVBl. 2003 S. 158),
geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 27. März 2008, geändert durch die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 08.12.2008, 24.03.2009, 29.06.2009, 22.09.2009, 07.12.2009 (GVBl. 2010 S. 127) und 09.07.2015 (GVBl. 2016 S. 174)
OKR 09.02.2023
AZ: 5617-22 und 5617-26
AZ: 5617-22 und 5617-26
Die Evangelische Stiftung Pflege Schönau ist durch Beschluss des Stiftungsrates vom 24.03.2022 mit Zustimmung der Landessynode vom 27.10.2022 auf die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugelegt worden.
Im Zuge dessen wurde die Satzung der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden geändert. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Zulegung und die Satzungsänderung am 02.02.2023 genehmigt. Die Zulegung und die Satzungsänderung sind am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die Evangelische Stiftung Pflege Schönau ist damit ohne Liquidation erloschen. Der Name der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden wurde geändert in Stiftung Schönau.
#Vorbemerkung
Durch die Kurpfälzische Ordnung der Kirchengüterverwaltung von 1576 wurde das bei der Reformation eingezogene Vermögen der vormals katholischen Kirchen, Klöster und Stifte zum reformierten allgemeinen Kirchengut der Kurpfalz erklärt. Gemäß § 3 der Beilage D zur Unionsurkunde von 1821, Anordnung über das allgemeine und Lokalvermögen für Kirchen, Schulen und milde Stiftungen in den gemischten Landesteilen des Großherzogtums Baden bei Vereinigung beider evangelisch-protestantischer Konfessionen, wurde aus dem nach der Kirchenteilung von 1705 und 1707 verbliebenen Kirchengut der Unterländer Evangelische Kirchenfonds gebildet.
Durch die kirchlichen Gesetze vom 27.09.1963 (GVBl. S. 56; GBl. S. 106) und 04.07.1969 (GVBl. S. 46; GBl. S. 226) wurden mit Wirkung vom 01.01.1964 die Evangelische Stiftschaffnei Lahr und der St. Jakobsfonds Gernsbach zunächst mit der Evangelischen Kirchenschaffnei Rheinbischofsheim und diese mit Wirkung vom 010.1.1970 mit dem Unterländer Evangelischen Kirchenfonds vereinigt.
Aufgrund der §§ 6 und 39 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 (GBl. S. 408) in der Fassung vom 23.07.1993 (GBl. S. 533) erlässt der Evangelische Oberkirchenrat mit Zustimmung der Landessynode nachstehende Satzung:
###§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
1 Der Unterländer Evangelische Kirchenfond ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, in dem das stiftungsgebundene Vermögen des Unterländer Evangelischen Kirchenfonds, des vormaligen St. 2 Jakobsfonds Gernsbach, der vormaligen Evangelischen Kirchenschaffnei Rheinbischofsheim und der vormaligen Evangelischen Stiftschaffnei Lahr zusammengefasst ist.
(
2
)
1 Die Stiftung trägt künftig den Namen Evangelische Stiftung Pflege Schönau, im Folgenden ESPS genannt. 2 Sie hat ihren Sitz in Heidelberg.
(
3
)
1 Für die ESPS gilt das Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie das Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, soweit dessen Bestimmungen auf kirchliche Stiftungen anwendbar sind. 2 Die ESPS besitzt die Fähigkeit, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen (Dienstherrenfähigkeit).
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Das durch die ESPS verwaltete Vermögen dient mit seinem Ertrag zur Deckung der nachstehenden Lasten und Kosten:
- Besoldungsbeiträge für Pfarrstellen (Kompetenzleistungen),
- Baulasten zu Kirchen und Pfarrhäusern,
- unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kirchen- und Pfarrhausgrundstücken an die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung berechtigten Kirchengemeinden und Pfarreien im notwendigen Umfang,
- auf dem Vermögen ruhende Lasten,
- Kosten der Verwaltung und Bewirtschaftung des Vermögens,
- Verwaltung anderer kirchlicher Stiftungen, insbesondere der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden (EPSB) auf Vertragsbasis gegen Kostenerstattung.
(
2
)
Die ESPS kann beschließen, dass ein nach den Leistungen nach Absatz 1 verbleibender Überschuss ganz oder teilweise den Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zur Verstärkung der künftigen Ertragskraft der ESPS oder der Evangelischen Landeskirche in Baden insbesondere für folgende Zwecke zugewiesen wird:
- für die berechtigten Gemeinden und Stellen,
- für die bei der Kirchenteilung von 1707 ausgefallenen Gemeinden,
- für allgemeine Bedürfnisse der Landeskirche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die ESPS verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.
(
2
)
1 Die ESPS ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Keine Person darf durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken der ESPS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der ESPS gehört zu dem der Landeskirche gewidmeten Vermögen im Sinne des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evang. Landeskirche in Baden (KVHG).
(
2
)
Das Vermögen besteht aus den im Grundbuch auf die Namen des Unterländer Evangelischen Kirchenfonds oder der mit ihm vereinigten landeskirchlichen Fonds eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen sowie bebauten Grundstücken, dem Grundstockkapital und sonstigen Rechten.
(
3
)
1 Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand und in der Art seiner Zusammensetzung zu erhalten. 2 Im Interesse eines nachhaltig verbesserten Ertrages sind Änderungen zulässig. 3 Die Anlage in Immobilienvermögen hat Vorrang vor anderen Vermögensanlagen.
#§ 5
Organe
Organe der ESPS sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
#§ 6
Stiftungsvorstand
(
1
)
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der ESPS und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die hauptamtlich tätig und nicht Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats sind.
(
3
)
1 Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten zwei Vorstandsmitglieder die ESPS gemeinschaftlich. 2 Es kann Einzelvollmacht erteilt werden. 3 Die Vertretungsmacht kann im Innen-verhältnis durch eine Geschäftsordnung beschränkt werden.
(
4
)
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es um einen Vertragsabschluss mit der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden geht.
(
5
)
1 Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat berufen. 2 Wiederholte Berufung ist zulässig. 3 Die Berufung kann vom Stiftungsrat widerrufen werden.
#§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(
1
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte der ESPS in eigener Verantwortung. 2 Er trägt gegenüber dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks und die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens nach der Satzung und nach dem kirchlichen und staatlichen Stiftungsgesetz.
(
2
)
Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über
- die beabsichtigte Geschäftspolitik der ESPS
- den Gang der Geschäfte und die finanzielle Lage der ESPS
- sonstige wichtige Vorgänge, die wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage der ESPS haben.
§ 8
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs, höchstens acht ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 Diese dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
(
2
)
Dem Stiftungsrat gehören folgende Mitglieder an:
- die Vorsitzenden des Finanz- und Rechtsausschusses der Landessynode oder ein anderes von diesen Ausschüssen benanntes Mitglied,
- zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
- mindestens zwei, höchstens vier juristisch oder wirtschaftlich sachkundige Mitglieder, die nicht im hauptamtlichen Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen.
(
3
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden vom Evangelischen Oberkirchenrat benannt und sind mit der Benennung in den Stiftungsrat berufen. 2 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 werden von dem Landeskirchenrat auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrats berufen. 3 Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1 und 2 ist eine Stellvertretung zu benennen.
(
4
)
1 Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt sechs Jahre. 2 Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
(
5
)
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen.
(
6
)
Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern nach Nr. 1und 2 seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
#§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsrats
(
1
)
1 Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr auf Einladung des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung zusammen. 2 Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe desselben Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten seiner Sitzungen jeweils fachkundige Personen hinzuziehen oder sich schriftlich beraten lassen. Die Vorstandsmitglieder sind ständige beratende Teilnehmer.
(
3
)
1 In dringenden Fällen ist eine Entscheidung im Umlaufverfahren möglich, wenn kein Mitglied diesem widerspricht. 2 Die Entscheidung in diesem Fall muss einstimmig ergehen.
(
4
)
1 Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Beschlussfassungen gilt Art. 3 108 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(
5
)
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.
#§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats
(
1
)
Der Stiftungsrat nimmt die nach § 8 Abs.2 Satz 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg eingeräumten Rechte wahr.
(
2
)
Der Stiftungsrat beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung, insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Berufung und Abberufung,
- die Art und Höhe der Gehälter der Vorstandsmitglieder,
- die Grundsätze der Anstellung, Entlassung und Eingruppierung der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESPS,
- den Wirtschaftsplan der ESPS,
- die Feststellung des Jahresabschlusses, insbesondere die Verwendung des Überschusses,
- Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erstattenden Geschäftsberichts,
- die Entlastung des Vorstands nach dem Vorliegen des Prüfungsberichts,
- die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers / einer Wirtschaftsprüferin,
- die Änderung der Satzung, insbesondere die Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zulegung oder Vereinigung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der ESPS. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt,
- die Grundsätze der allgemeinen Geschäftspolitik und der Vermögensverwaltung. Zur Vermögensverwaltung erlässt der Stiftungsrat Anlagerichtlinien, die von der Stiftungsaufsicht zu genehmigen sind,
- die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(
3
)
Die Durchführung der folgenden Geschäfte durch den Vorstand bedarf der Einwilligung des Stiftungsrats:
- der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen,
- die Gründung, Liquidation und wesentliche Änderung von Tochterunternehmen,
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert von mehr als 1 Mio. EURO,
- die Durchführung von Neubauten mit einem Gesamtaufwand von mehr als 1 Mio. EURO,
- die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte, die die finanzielle Lage der ESPS erheblich beeinflussen.
(
4
)
Die Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen bzw. Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrates.
#§ 11
Rechnungslegung
(
1
)
1 Die ESPS legt die Grundsätze der Rechnungslegung im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsicht fest. 2 Die Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögens- und Haushaltswirtschaft über die Stiftungen finden Anwendung.
(
2
)
Der Vorstand legt dem Stiftungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht und wenn möglich mit dem Prüfungsbericht zur Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 vor.
(
3
)
1 Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer / eine Wirtschaftsprüferin geprüft. 2 Der Stiftungsrat kann jederzeit zusätzliche Prüfaufträge erteilen insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Stiftung. 3 Der Stiftungsrat legt den Prüfungsbericht zusammen mit einer eigenen Stellungnahme der Landessynode vor.
(
4
)
Der Vorstand berichtet jährlich der Landessynode über den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss.
#§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, Zulegung und Vereinigung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates und der staatlichen Stiftungsbehörde sowie der Zustimmung der Landessynode.
#§ 13
Auflösung der ESPS
(
1
)
Die ESPS kann nur aufgrund eines kirchlichen Gesetzes mit verfassungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.
(
2
)
Bei Auflösung der ESPS fällt deren gesamtes Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke unter Übernahme der auf ihm ruhenden Verpflichtungen zu verwenden hat.
#§ 14
In-Kraft-Treten
1 Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der notwendigen Genehmigungen am 1. Juli 2003 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Satzung des Unterländer Evangelischen Kirchenfonds vom 01.11.1979 außer Kraft.