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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.03.2023

Richtlinien
über die Gewährung von Kfz-Darlehen an
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kfz-Darlehensrichtlinien)

Vom 24. November 1997

(GVBl. 1998 S. 27),
geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 238)
aufgehoben mit Wirkung zum 1. April 2023 (GVBl., Nr. 40, S. 81)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1996 (GVBl. S. 117) folgende Richtlinien über die Gewährung von Kfz-Darlehen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kfz-Darlehensrichtlinien):
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I. Förderungsfähige Maßnahmen

  1. Den im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (mit Ausnahme der geringfügig und ehrenamtlich Beschäftigten) können während der ersten fünf Jahre seit ihrer Einstellung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag Darlehen zur Beschaffung von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen gewährt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das Kraftfahrzeug zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer/seiner regelmäßigen Dienstaufgaben unabweisbar benötigt. Hierbei zählen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nicht als Dienstfahrten.
  2. Die Darlehen werden als Personalkredit in Form von Schuldscheindarlehen (Ehegatten haften als Gesamtschuldner) gewährt.
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II. Bewilligungsvoraussetzungen

Die Darlehen werden auf formlosen schriftlichen Antrag unter Angabe des Kaufpreises gewährt.
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III. Höhe der Darlehen

Darlehen zur Beschaffung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen (Euronorm) oder solchen, die mit Katalysatoren ausgerüstet sind, können bis zu 4 500,00 Euro, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Beschaffungspreises ausgezahlt werden.
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IV. Darlehensform, Verzinsung und Tilgung

Die Gewährung der Darlehen erfolgt in Form von Annuitätendarlehen mit einer monatlichen gleich bleibenden Zins- und Tilgungsrate.
Der jährliche Zinssatz beträgt widerruflich mindestens 6 %. Sofern die staatliche Finanzverwaltung für die Besteuerung des geldwerten Vorteils einen höheren Zinssatz vorsieht, gilt dieser Zinssatz. Eine Änderung veröffentlicht der Evangelische Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt.
Die Darlehen sind jährlich mit 25 % zu tilgen. Die Tilgung erfolgt zuzüglich ersparter Zinsen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann auch die Vereinbarung eines höheren Tilgungssatzes beantragen. Der Darlehensnehmerin/Dem Darlehensnehmer steht es jederzeit frei, über die vereinbarten Tilgungsbeträge hinaus größere Darlehensrückzahlungen zu leisten, frühestens jedoch sechs Monate nach Darlehensauszahlung.
Die Zins- und Tilgungsrate wird durch Lastschrifteinzug oder durch Einzug an den laufenden Bezügen oder Gehältern der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters erhoben. 10 Für die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer wird bei Auszahlung des Darlehens ein Zins- und Tilgungsplan erstellt.
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V. Sicherung der Darlehen

Bei Gewährung eines 2 000,00 Euro übersteigenden Darlehens ist die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet, bis zur vollständigen Tilgung eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 325,00 Euro abzuschließen.
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VI. Auszahlung der Darlehen

Die Auszahlung der Darlehen erfolgt nach Unterzeichnung und Rückgabe der Darlehensverträge (Schuldscheine) und nach Vorlage einer Kopie der Kraftfahrzeugrechnung.
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VII. Besondere Bestimmungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen und Dienstverhältnissen auf Widerruf

Beamtinnen/Beamte auf Widerruf und die ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Lehrvikarinnen/Lehrvikare) sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit befristetem Anstellungsvertrag können Kfz-Darlehen mit der Maßgabe gewährt werden, dass eine Rückzahlung innerhalb des bestehenden Dienst- oder Anstellungsverhältnisses gewährleistet ist.
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VIII. Darlehen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirchengemeinde und Kirchenbezirke

Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie die sonstigen der Vermögensaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats unterstehenden Einrichtungen können ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Darlehen entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinien gewähren.
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IX. Ausnahmeregelung

Das Finanzreferat kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Mitarbeitervertretung/Pfarrervertretung Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.
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X. Inkrafttreten

  1. Diese Darlehensrichtlinien gelten für alle Darlehen, die ab dem 1. Januar 1998 beantragt werden. Gleichzeitig treten für diese Darlehen die Darlehensrichtlinien vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 160) außer Kraft.
  2. Für die vor dem 1. Januar 1998 beantragten Darlehen gelten die Darlehensrichtlinien vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 160) weiter.