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Kirchengericht: | Kirchliches Arbeitsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 21.04.2022 |
Aktenzeichen: | 2KA 6/2022 |
Rechtsgrundlage: | § 42 lit. c MVG; EG 12AVR-DD |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Eingruppierung/Entgeltgruppe |
Leitsatz:
- Verbindet eine Dienststelle mit einem Aufgabenbereich (Tätigkeitsbereich) eine Eingruppierung gemäß Entgeltgruppe 12 AVR, so können personenbezogene Ausbildungs- und Leistungsdefizite eines/einer für diesen Aufgabenbereich (Tätigkeitsbereich) vorgesehenen Mitarbeiters/Mitarbeiterin mitbestimmungsrechtlich nur im Zustimmungsverfahren gem. § 42 lit. a) bzw. d) MVG-EKD von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht werden.
- Mit der Einstellung/Umsetzung auf diese Stelle ergibt sich im Hinblick auf § 12 III AVR-DD((3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel die erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.),dass personenbezogene Ausbildung- und Leistungsdefizite im Zustimmungsverfahren gem. § 42 lit. c) MVG EKD von der Mitarbeitervertretung nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Ist die mit einem Aufgaben-/Tätigkeitsbereich verbundene Vergütung (Entgeltgruppe) nicht offensichtlich fehlerhaft, so obliegt es der Dienststelle bzw. dem Dienststellenträger, die mit einem Aufgaben-/Tätigkeitsbereich verbundene Entgeltgruppe zu bestimmen. Allein die Dienststelle bzw. der Dienststellenträger bestimmen, welche berufliche Ausbildung bzw. Qualifikation mit einem Aufgaben-/Tätigkeitsbereich verbunden sind.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau N.N. in EG 12 AVR DD vorliegt.