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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 30.03.2022

Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(BuchführungsRVO - Bufü-RVO)

Vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 93)1#

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 98 Abs. 2 KVHG folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Kirchliche Rechtsträger, die unter den Geltungsbereich nach § 1 KVHG fallen, führen ihre Bücher nach den Regeln der Verwaltungsbuchführung (erweiterte Betriebskameralistik), sofern für bestimmte Bereiche keine andere Buchführungsart vorgeschrieben oder zulässig ist.
(2) Die Rechtsverordnung über die Buchführung der Diakonischen Werke und der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 14. September 1993 (GVBl. S. 157) bleibt von dieser Rechtsverordnung unberührt.
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§ 2
Form der Buchführung

(1) Die kirchlichen Rechtsträger nach § 1 führen ihre Bücher nach den vom Evangelischen Oberkirchenrat vorgegebenen EDV-Verfahren (§ 80 Abs. 1 KVHG) und nach den gemäß § 3 erlassenen Richtlinien. Die Haushaltssystematik der Landeskirche ist verbindlich.
(2) Folgende Bücher sind zu führen:
  1. Zeitbuch,
  2. Sachbuch-Haushalt (SB 00),
  3. Sachbuch der Vorschuss- und Verwahrrechnung (SB 51),
  4. Sachbuch des Vermögensnachweises (SB 91).
Jedes Buch (Nummern 1 bis 4) wird automatisiert abgeschlossen. Korrespondenzbuchungen zwischen den Sachbuchteilen (Nummern 2 bis 4) sind zulässig (Verbundrechnung). Daneben kann ein Investitions-Sachbuch (SB 02) geführt werden. Das Haushaltssachbuch kann in einem Verwaltungs- und Vermögenshaushaltssachbuch geführt werden (§ 31 KVHG).
(3) Weitere Sachbücher (03 ff) dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen geführt werden.
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§ 3
Erlass von Richtlinien

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt Richtlinien zur Ausführung dieser Rechtsverordnung.
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§ 4
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Die Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 68) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Siehe hierzu Berichtigung Nr. 2 GVBl. Nr. 7/2012 S. 154.
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