.
Grafik

Rechtsverordnungen

Nr. 31Rechtsverordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes
„Evangelische Kirche Region Bretten“ (EKR Bretten-RVO – EKRB RVO)

Vom 12. April 2022
####
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21), die folgende Rechtsverordnung:
#
§ 1
Name und Zweck
(1)
Die Evangelischen Kirchengemeinden Bretten, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Gölshausen, Gondelsheim, Jöhlingen, Nußbaum-Sprantal, Rinklingen, Ruit und Wössingen gründen den Gemeindeverband „Evangelische Kirche Region Bretten“ und sind seine Mitgliedsgemeinden.
(2)
Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Bretten.
(3)
Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der in Absatz 1 genannten Mitgliedsgemeinden.
(4)
Für die in den Mitgliedsgemeinden eingesetzten oder im Bereich des Gemeindeverbands tätigen Personen nach § 2 Dienstgruppen-RVO wird eine überparochiale Dienstgruppe nach § 4 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO gebildet.
§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(1)
Die Mitgliedsgemeinden übertragen dem Gemeindeverband folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung:
  1. die kirchliche Arbeit mit Kindern,
  2. die kirchliche Arbeit mit Jugendlichen,
  3. die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  4. die Planung des Religionsunterrichts im Rahmen der Deputatszuweisung durch die Schuldekanin oder den Schuldekan,
  5. die Betreuung von Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren,
  6. die ökumenische Zusammenarbeit und
  7. die Öffentlichkeitsarbeit.
(2)
Der Gemeindeverband bestellt aus den Mitgliedern der überparochialen Dienstgruppe nach § 1 Abs. 4 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kindertageseinrichtungen zur Übernahme folgender Aufgaben:
  1. die Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Verwaltungszweckverband Mittelbaden im Rahmen der Verwaltungsgeschäftsführung für Kindertageseinrichtungen und
  2. die Vertretung der Kirchengemeinden in Fragen, die die Verwaltung einer Kindertageseinrichtung betreffen, in Abstimmung mit dem jeweiligen Kirchengemeinderat, insbesondere gegenüber den kirchlichen Stellen, den Kommunen und den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen.
(3)
Der Gemeindeverband fördert und entwickelt die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden in der Region.
§ 3
Verbandsversammlung
(1)
Der Gemeindeverband wird durch die Verbandsversammlung geleitet.
(2)
Jede Mitgliedsgemeinde entsendet ein ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderates in die Verbandsversammlung. Die Person wird von den Kirchengemeinderäten durch Beschluss oder Wahl bestimmt.§§ 4, 5 bis 6c Leitungs- und Wahlgesetz sind entsprechend anwendbar. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in einem Gottesdienst eingeführt.
(3)
Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 werden für die Dauer der Wahlperiode der Kirchengemeinderäte entsendet. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung aus dem Gremium vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
(4)
Die Verbandsversammlung ist der begleitende Ausschuss der überparochialen Dienstgruppe im Sinne von § 5 Dienstgruppen-RVO.
(5)
Der Verbandsversammlung gehören die Beauftragte oder der Beauftragte für Kindertageseinrichtungen und die Diakoninnen oder die Diakone mit ausschließlich regionalem Auftrag an. Des Weiteren entsendet die Dienstgruppe aus ihrer Mitte zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer.
(6)
Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 und Absatz 5 sind in der Verbandsversammlung stimmberechtigt und verfügen über jeweils eine Stimme.
(7)
Die Dekanin oder der Dekan mit einem gemeindlichen Auftrag in einer der Mitgliedsgemeinden ist beratendes Mitglied in der Verbandsversammlung.
(8)
Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehören insbesondere:
  1. die Konzeption und Weiterentwicklung der Arbeit des Verbandes,
  2. der Beschluss über den Haushaltsplan des Verbandes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes,
  3. die Verwaltung des Verbandsvermögens,
  4. der Beschluss über die Umlagenordnung.
(9)
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz vom Evangelischen Verwaltungszweckverband Mittelbaden übernommen.
§ 4
Vorsitz in der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Person ins Vorsitzendenamt und eine Person ins Stellvertretendenamt. Wird eine im kirchlichen Dienst stehende Person (§ 2 Abs. 5 Leitungs- und Wahlgesetz) ins Vorsitzendenamt gewählt, muss das Stellvertretendenamt von einer nicht im kirchlichen Dienst stehenden Person ausgeübt werden. Das Gleiche gilt im umgekehrten Falle.
(2)
Die rechtliche Vertretung des Gemeindeverbandes obliegt der Person im Vorsitzendenamt. Die rechtliche Vertretung kann im Einzelfall durch die Verbandsversammlung auf ein anderes Mitglied der Verbandsversammlung delegiert werden.
§ 5
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt in der Regel alle vier Monate zusammen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung dies verlangt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit die Verbandsversammlung keine andere Regelung trifft. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(2)
Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. Die Tagesordnung kann von der Verbandsversammlung geändert und ergänzt werden.
(3)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von der Verbandsversammlung zu genehmigen. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung wird auf Antrag Einsicht in die Protokolle auch früherer Amtsperioden gewährt. Die Einsicht kann durch Überlassung oder Übersendung der Protokolle erfolgen.
(4)
Der Nachweis über einen Beschluss wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll geführt, der folgende Angaben enthält:
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Zahl der Anwesenden,
  3. den Beschluss selbst und
  4. den Beglaubigungsvermerk.
(5)
Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6)
Die Verbandsversammlung kann nach §§ 32a und 32b Leitungs- und Wahlgesetz Ausschüsse bilden.
§ 6
Finanzierung
(1)
Die Finanzierung des Gemeindeverbandes erfolgt über Umlagen, die in einer Umlagenordnung festgesetzt werden.
(2)
Die Mitglieder des Gemeindeverbandes sind vor Entschließungen der Verbandsversammlung über die Höhe und Art der Umlage rechtzeitig schriftlich zu informieren. Stellungnahmen können über die Mitglieder der Verbandsversammlung eingebracht werden.
§ 7
Haushalts- und Rechnungsführung
Für die Haushalts- und Rechnungsführung gelten die Vorschriften des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 8
Veränderungen und Auflösung
(1)
Anträge auf Änderung dieser Rechtsverordnung sowie Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverbandes.
(2)
Der Gemeindeverband kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitgliedsgemeinden aufgelöst werden.
(3)
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der geleisteten Umlagen auf die einzelnen Mitglieder über.
(4)
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über die Verbandsversammlung beim Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Frist von mindestens sechs Monaten bis zum Ende des Haushaltsjahres beantragt werden.
§ 9
Übergangsvorschriften
(1)
Bis zum Ende der Berufung auf die Pfarrstelle übernimmt die Stelleninhaberin der Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Jöhlingen den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
(2)
Im Falle der Vereinigung von Kirchengemeinden, die Mitglieder dieses Gemeindeverbandes sind, verbleibt es bis zum Ende der Wahlperiode bei der bisherigen Anzahl der in die Verbandsversammlung entsendeten Personen. Die vereinigte Kirchengemeinde ist Mitglied des Verbandes.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 18. April 2022 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 12. April 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 32Rechtsverordnung zur Durchführung digitaler Gremiensitzungen
(Digitalsitzungs-RVO - DigS-RVO)

Vom 18. Mai 2022
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 108 Abs. 5 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81) zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. XX, S. XX)
Bekanntgabe im GVBl. noch nicht erfolgt.
1
folgende Rechtsverordnung:
#
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Rechtsverordnung findet Anwendung für Sitzungen der Organe, Gremien und Ausschüsse der Landeskirche und der kirchlichen Rechtsträger (§ 1 Abs. 1 Aufsichtsgesetz) sowie für die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(2)
Die Rechtsverordnung findet weiterhin Anwendung für Sitzungen
  1. der kirchlichen Mitarbeitendenvertretung,
  2. der Gremien oder Organe weiterer kirchlicher Rechtsträger, insbesondere von kirchlichen Stiftungen,
soweit diese für ihr Sitzungsrecht auf die Vorschriften der Grundordnung verweisen oder die Regelungen der Grundordnung regelmäßig anwenden, keine anderweitigen Regelungen über digitale Sitzungen gelten und die Anwendung dieser Rechtsverordnung nicht durch gesonderten Geschäftsordnungsbeschluss der betreffenden kirchlichen Rechtsträger oder des Gremiums ausgeschlossen ist.
§ 2
Einberufung, Voraussetzungen
(1)
Ob eine Sitzung in Präsenz, digital oder in einem hybriden Sitzungsformat durchgeführt wird, entscheidet die Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt.
(2)
Die Durchführung einer digitalen oder hybriden Sitzung setzt voraus, dass im Vorfeld die Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist.
(3)
Tagt das betreffende Gremium öffentlich, muss die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, hergestellt werden.
(4)
Die Regelungen des Datenschutzrechts sind bei digitalen Sitzungen zu gewährleisten. Soweit eine öffentliche Übertragung der Sitzung erfolgt, ist eine Zustimmung der sitzungsteilnehmenden Personen erforderlich; diese kann auch generell im Vorab für mehrere Sitzungen erteilt werden. Wird die Einwilligung verweigert, ist darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte der verweigernden Sitzungsteilnehmenden durch eine Übertragung der Sitzung nicht verletzt werden.
(5)
Die Kombination einer digitalen Sitzung zur Beratung eines Gegenstandes und einer Abstimmung über diesen Gegenstand im Umlaufverfahren nach Artikel 108 Abs. 4 GO ist ohne das Erfordernis der Eilbedürftigkeit zulässig. Die jeweilige Stimmberechtigung ist nicht von der Teilnahme an der digitalen Sitzung zur Beratung des Gegenstandes abhängig.
§ 3
Beschlussfassungen
(1)
Beschlüsse können in digitalen Sitzungen gefasst werden, wenn jede teilnehmende Person die Möglichkeit hat, sich zu äußern, die Stimme abzugeben und die Beiträge der anderen Teilnehmenden zur Kenntnis zu nehmen.
#
####
(2)
Die Beschlussfähigkeit bei digitalen Sitzungen wird anhand der Zahl der bei Beginn der Sitzung angemeldeten Sitzungsteilnehmenden festgestellt. Erfolgt die Feststellung nicht, gilt die Beschlussfähigkeit als gegeben, wenn digital die Sitzung eröffnet und begonnen wurde. Bei Zweifeln an der Beschlussfähigkeit ist diese auf Antrag direkt vor der Beschlussfassung erneut festzustellen. Ergibt sich durch die Beschlussfassung selbst im Nachgang ein Zweifel an der Beschlussfähigkeit, kann das Gremium in der gegebenen Zusammensetzung entscheiden, die Beschlussfassung zu wiederholen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(3)
Soweit in digitalen Sitzungen Beschlüsse gefasst werden sollen, soll die Form der Stimmabgabe vor den Beschlussfassungen geklärt werden.
§ 4
Wahlen
(1)
Wahlen, Entscheidungen über Entsendungen und andere Personalentscheidungen können in digitalen oder hybriden Sitzungen durchgeführt werden, wenn dies nicht durch anderweitige Regelung ausgeschlossen ist.
(2)
Soweit die Abstimmung geheim zu erfolgen hat, ist ein für diesen Zweck zugelassenes technisches Wahlprogramm zu verwenden. Hierbei wird der technische Zugang zum Abstimmungstool für Wahlhandlungen für alle stimmberechtigten Mitglieder als genereller Zugang eröffnet, unabhängig davon, ob das einzelne stimmberechtigte Mitglied an der Sitzungsteilnahme ganz oder teilweise verhindert ist. Mit der Anmeldung im Wahlprogramm ist die abstimmende Person als anwesend zu betrachten, unabhängig davon, ob die Person an der digitalen Sitzung ansonsten ganz oder teilweise teilnimmt.
(3)
Wahlen in öffentlichen digitalen Sitzungen sind immer als geheime Wahlen durchzuführen.
§ 5
Beanstandungen
(1)
Wird eine digitale oder hybride Sitzung einberufen und ist ein Mitglied der Auffassung, dass nicht in digitaler oder hybrider Weise getagt werden soll, muss es dies vor der Sitzung oder bei der Sitzung bis zur Behandlung des ersten sachlichen Tagesordnungspunktes bei der Person im Vorsitzendenamt geltend machen. Über die Durchführung der digitalen Sitzungsform entscheidet daraufhin das gesamte Gremium bei der einberufenen Sitzung.
(2)
Beschlüsse oder Wahlen sind, wenn einzelne Sitzungsteilnehmende während einer Sitzung durch technische Umstände an der Sitzungsteilnahme ganz oder teilweise verhindert sind oder ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen können, nur dann unwirksam, wenn
  1. dies mehrere Sitzungsteilnehmende betrifft,
  2. die Nichtmitwirkung bei der Abstimmung sich auf das Ergebnis des Beschlusses oder das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann und
  3. die Unwirksamkeit der Beschlussfassung oder Wahl innerhalb der auf den Sitzungstermin folgenden drei Tage bei der Person im Vorsitzendenamt geltend gemacht wird.
(3)
Wenn eine Beanstandung erfolgt, kann die Angelegenheit dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt werden, der sodann über die Gültigkeit des Beschlusses abschließend entscheidet. Der Evangelische Oberkirchenrat kann anordnen, dass die Sitzung oder Beschlussfassung zu wiederholen oder zu bestätigen ist und dass der Vollzug eines Beschlusses bis zur Bestätigung auszusetzen ist. Anderweitige Rechtsbehelfe, die nicht die Frage der digitalen Sitzungsführung betreffen, bleiben unberührt.
(4)
Absätze 1 bis 4 finden nur für die Gremien der kirchlichen Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen, Anwendung. Für die Bezirkssynode ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger können die Regelungen anwenden und dabei die Angelegenheit nach Absatz 3 dem Evangelischen Oberkirchenrat vorlegen und um ein Votum zur rechtlichen Beurteilung bitten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 19. Mai 2022 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 18. Mai 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Ordnungen

Nr. 33Ordnung
zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 12. April 2022
####
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#
Artikel 1
Änderung der Ordnung
des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. November 2010 (GVBl. 2011, S. 23) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Nutzer orientiert“ durch das Wort „nutzerorientiert“ ersetzt.
  2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
  3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a.
    Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
    „3. ein Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates;“
    b.
    Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Worte „Leitung des Bereichs Organisation und IT“ werden durch die Worte „Leitung der Abteilung Organisation, Digitalisierung und Projektmanagement“ ersetzt.
    c.
    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5, die Worte „Leitung des Sachgebiets IT“ werden durch die Worte „Leitung der Abteilung IT“ und der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
    d.
    Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
    „6. ein Mitglied aus dem Zentrum für Kommunikation (ZfK).“
  4. § 4 wird wie folgt gefasst:
㤠4
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte, moderiert die Sitzungen und koordiniert die beschlossenen Arbeiten. Sie wird von dem Mitglied nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 wahrgenommen; die Stellvertretung liegt bei dem Mitglied nach § 2 Abs. 2 Nr. 5.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 12. April 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.