.Richtlinie zur Genehmigung von
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 28.02.2022
Richtlinie zur Genehmigung von
Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern
(Photovoltaik-RL)
Vom 8. November 2016
Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinie erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung oder Veränderung von Photovoltaikanlagen auf und an Gebäuden und Räumen im Eigentum von Rechtsträgern nach § 1 KVHG, die für den gottesdienstlichen Gebrauch bestimmt sind.
#§ 2
Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat
Wird die Errichtung oder Veränderung einer Photovoltaikanlage auf und an Gebäuden und Räumen nach § 1 beabsichtigt, so hat sich der Träger des Vorhabens vor einer Beschlussfassung durch das zuständige Organ durch den Evangelischen Oberkirchenrat beraten zu lassen.
#§ 3
Genehmigungserfordernis
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbaugesetz ist die Errichtung oder Veränderung einer Photovoltaikanlage auf und an Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben.
(2) Für die Genehmigung gilt das Kirchenbaugesetz und die Durchführungsbestimmungen zum Kirchenbaugesetz.
#§ 4
Genehmigungsfähigkeit
Die Photovoltaikanlage muss Bestandteil eines architektonischen Konzeptes sein, in das neben allgemeinen baukünstlerischen, bautechnischen und städtebaulichen Gesichtspunkten auch solche der theologischen Zeichenhaftigkeit kirchlicher Sakralgebäude einzubeziehen sind.
#§ 5
Kulturdenkmale
(1) Bei Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch, die Kulturdenkmale nach §§ 2 und 12 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sind, ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Ausnahmefall, sofern der staatliche Denkmalschutz dem nicht entgegensteht, eine Genehmigung erteilen, wenn das architektonische Gesamtkonzept nach § 4 alle liturgischen, architektonischen, technischen und denkmalschützerischen Belange im Innen- und Aussenraum berücksichtigt, insbesondere der Gesamteindruck des Kulturdenkmals nicht gestört wird.
#§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden die unter Bekanntmachungen im GVBl. 2010 Seite 44 veröffentlichten Richtlinien zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern (Photovoltaik-RL) aufgehoben.