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Geltungszeitraum von: 01.08.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Rechtsverordnung
über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK-VO)

Vom 14. Juli 2004

(GVBl. S. 134)

Der Landeskirchenrat erlässt gem. § 94 Abs. 1 Nr. 2 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 20. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 3, 25), geändert durch kirchliches Gesetz vom 24. April 2004 (GVBl. S. 105) folgende Verordnung:
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I. Allgemeines

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§ 1
Zweck

( 1 ) Kann der Haushaltsausgleich nur unter den Genehmigungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 KVHG erreicht werden, ist nach § 25 Abs. 3 KVHG ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn die in § 41 Abs. 2 KVHG aufgeführten Sachverhalte nach § 4 KVHG bzw. nach § 7 Kirchenbaugesetz bereits kirchenaufsichtlich genehmigt sind, eine Entnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage als werterhaltende Maßnahme erfolgt oder wenn es sich um genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 8 Kirchenbaugesetz handelt.
Mit dem Haushaltssicherungskonzept verbunden sind unverzüglich Maßnahmen zur Haushaltssicherung einzuleiten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes. Im Vordergrund der Haushaltssicherung steht die nachhaltige Erhaltung und Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
( 3 ) Die Haushaltssicherung soll durch die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden. Maßnahmen zur Haushaltssicherung sind die Einrichtung von Strukturausschüssen und die Durchführung der Aufgabenkritik.
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II. Haushaltssicherung

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§ 2
Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist, den Haushaltsausgleich schnellstmöglich und nachhaltig ohne Darlehensaufnahmen, sonstige Zuführungen aus der Vermögensrechnung (Sachbuchteil 91) bzw. Inanspruchnahme außerordentlicher Finanzzuweisungen zu erreichen.
( 2 ) Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung nach Abs. 1 erreicht wird. Der Zeitraum soll höchstens sechs Haushaltsjahre umfassen.
( 3 ) Innerhalb des festgelegten Zeitraumes ist für jedes Haushaltsjahr der Höchstfehlbetrag und der jeweilige Ausgleichsbetrag festzuschreiben.
( 4 ) Das Haushaltssicherungskonzept und seine Fortschreibung bedürfen neben dem Haushaltsplan einer gesonderten Genehmigung nach § 5. Es hat für das jeweilige Entscheidungsgremium Bindungswirkung, so dass nicht ohne erneute Beschlussfassung und Genehmigung vom Haushaltssicherungskonzept abgewichen werden darf.
( 5 ) Das Haushaltssicherungskonzept ist Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushaltes. Es entbindet nicht von der mittelfristigen Finanzplanung nach § 27 KVHG.
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§ 3
Inhalt des Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Das Haushaltssicherungskonzept unterliegt keiner vorgeschriebenen Form. Mindestens müssen jedoch vorgelegt werden:
  1. ein Vorbericht, aus dem sich Ausgangslage, Ursachen sowie die geplanten Maßnahmen ergeben;
  2. die Darstellung des Geltungszeitraumes;
  3. eine Haushaltsanalyse, die Auskunft gibt über die aktuelle und zukünftige finanzielle Situation sowie über die Ursachen der Entstehung des Haushaltsfehlbetrages. Soweit vorhanden, eine Gegenüberstellung zu den innerkirchlichen Vergleichskennzahlen;
  4. die Ergebnisse der Aufgabenkritik nach § 10;
  5. die Gebäudestrukturanalyse nach § 11;
  6. eine Maßnahmebeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen und Strukturveränderungen mindestens in den jeweiligen Abschnitten des Gliederungsplanes ergeben;
  7. eine Gesamtübersicht über die Maßnahmen, aus der sich die Gesamtwirkung über den geplanten Zeitraum des Konzeptes erschließt.
( 2 ) Im ersten Haushaltsjahr, in dem die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes eintritt, kann das Haushaltssicherungskonzept auf die Mindestvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchst. 1 bis 3 beschränkt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen noch nicht erfüllt werden können. In diesem Fall ist ein Deckungsvorschlag für den Haushaltsfehlbetrag für dieses Haushaltsjahr zu erbringen.
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§ 4
Fortschreibung

Das Haushaltssicherungskonzept ist jährlich fortzuschreiben, soweit die Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 KVHG besteht. Soll im Rahmen der Fortschreibung von einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept abgewichen werden, ist dies darzustellen und zu begründen.
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§ 5
Genehmigungsverfahren

( 1 ) Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Dies gilt auch für die Fortschreibung nach § 4.
( 2 ) Das Haushaltssicherungskonzept ist mit der Vorlage des Haushaltsplanes, die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes ist spätestens zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat prüft im Rahmen der Vermögensaufsicht die Eignung des Haushaltssicherungskonzeptes zur Wiedererreichung eines Haushaltsausgleiches ohne Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 KVHG. Dies beinhaltet die nachhaltige Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
( 4 ) Bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes bzw. sofern diese nicht erteilt werden kann, greifen die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 41 Abs. 3 KVHG.
( 5 ) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Wird ein Haushaltssicherungskonzept nicht umgesetzt, kann der Evangelische Oberkirchenrat Weisungen nach § 7 KVHG erteilen oder ggf. die Ersatzvornahme nach § 8 KVHG anordnen.
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§ 6
Ausnahmen

Der Evangelische Oberkirchenrat kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 25 Abs. 5 KVHG zulassen. Eine Ausnahme kann sich sowohl aus der Höhe des Fehlbetrages als auch aus seinen Ursachen ergeben, insbesondere wenn:
  1. der Fehlbetrag zum Haushaltsausgleich so unerheblich ist, dass der Haushaltsausgleich mit hoher Wahrscheinlichkeit im nächsten Haushaltszeitraum wieder erreicht wird;
  2. ein einmaliger Fehlbedarf durch Darlehensaufnahmen oder Rücklagenentnahmen gedeckt wird;
  3. schlüssig dargestellt wird, dass der Fehlbetrag durch ein Haushaltssicherungskonzept nicht nennenswert beeinflusst werden kann, weil keinerlei oder nur ein unbeachtliches Konsolidierungspotenzial besteht.
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III. Gewährung von Darlehen

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§ 7
Darlehensbewilligung

( 1 ) Besteht im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes ein zeitlich begrenzter Finanzierungsbedarf, der nicht durch außerordentliche Finanzzuweisungen gedeckt wird, können nachrangig zum Einsatz eigener Rücklagen Darlehen aus Mitteln der Evangelischen Kapitalienverwaltungsanstalt als Überbrückungshilfe gewährt werden.
( 2 ) Der Schuldendienst der Darlehen muss im Haushaltssicherungskonzept eingeplant sein. Für diese Darlehen wird keine Bedarfszuweisung nach § 10 Finanzausgleichsgesetz gewährt.
( 3 ) Ein Darlehen kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltssicherungskonzept genehmigungsfähig ist und sichergestellt ist, dass das Darlehen innerhalb von sechs Jahren vollständig zurückgezahlt wird.
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§ 8
Rückforderungsvorbehalt

Darlehen im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes können vom Evangelischen Oberkirchenrat zurückgefordert werden, wenn von den Beschlüssen im Haushaltssicherungskonzept abgewichen wird oder die Umsetzung der Beschlüsse unterbleibt.
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§ 9
Außerordentliche Finanzzuweisung

Die Gewährung von außerordentlichen Finanzzuweisungen richtet sich ausschließlich nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes.
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IV. Maßnahmen im Rahmen der Haushaltssicherung

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§ 10
Aufgabenkritik

( 1 ) Aufgabenkritik beinhaltet eine strategische, planerische und ggf. strukturelle Neuordnung im Blick auf die künftig noch finanzierbaren Strukturen und Handlungsfelder. Sie erfordert eine Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig unter den absehbaren finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden sollen und in welcher Form dies erfolgen soll.
( 2 ) Aufgabenkritik ist selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes, kann aber auch isoliert als Maßnahme einer zukunftsorientierten Finanzplanung durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die verpflichtende Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes noch nicht vorliegen.
( 3 ) Die Ergebnisse und Erkenntnisse der durchgeführten Aufgabenkritik sind schriftlich festzuhalten und dem Haushaltssicherungskonzept beizufügen.
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§ 11
Maßnahme der Gebäudeoptimierung

( 1 ) Der Gebäudebestand soll dem jetzigen und zukünftigen Bedarf unter Beachtung der Mitglieder- und Finanzentwicklung angepasst werden. Hierzu soll durch eine Gebäudestrukturanalyse ein auf Zukunft gerichtetes Gebäudekonzept entwickelt werden, in dem Strategien und Leitprinzipien zukünftig möglicher Handlungsfelder und Standorte im Einklang stehen.
( 2 ) Wird im Rahmen eines genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes die Zahl der zu unterhaltenden Gebäude verringert, wird die hierfür nach dem Finanzausgleichsgesetz gewährte gebäudebezogene Zuweisung für weitere vier Haushaltsjahre aufgrund des gesamtkirchlichen Interesses als außerkirchliche Finanzzuweisung fortgewährt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. August 2004 in Kraft.