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Geltungszeitraum von: 01.04.1989

Geltungszeitraum bis: 30.12.2021

Pfarramtskassen-Verordnung
(PfK-VO)

Vom 10. Januar 1989

(GVBl. S. 36),
geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 222)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 111 Abs. 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) sowie von § 51 Abs. 8 in Verbindung mit § 94 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) folgende Verordnung:
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§ 1

(1) 1Der Pfarrstelleninhaber kann eine Pfarramtskasse zur Annahme von Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, zur vorübergehenden Verwahrung von Bezugsgebühren, von Einnahmen aus Gemeindefesten und ähnlichem und zur Bestreitung kleinerer Barzahlungen als Zahlstelle führen (§ 76 Abs. 2 KVHG). 2Er kann die Kassenführung der Pfarramtssekretärin übertragen.
(2) 1Der Kassenverwalter hat die Mittel getrennt von privaten Geldern zu halten und die Barkasse geschlossen zu verwahren. 2Der Barbestand ist auf 1 000,00 Euro zu begrenzen.
(3) Alle baren und unbaren Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich in ein Kassenbuch einzutragen, das mindestens die Angaben nach Anlage 1 (s. GVBl.) enthält und beim Evangelischen Oberkirchenrat erhältlich ist.
(4) 1Alle Buchungen sind durch Rechnungen, Quittungen, Sammellisten und ähnliches zu belegen. 2Bei Barauszahlungen bis zu 25,00 Euro kann der Pfarrstelleninhaber aus seelsorgerlichen Gründen auf eine Quittung verzichten.
(5) Die Pfarramtskasse ist nach § 76 Abs. 2 KVHG unter Vorlage der Belege mit der Kasse der Kirchengemeinde (Rechnungsamt, Kirchengemeindeamt oder Rechner) mindestens zweimal jährlich abzurechnen.
(6) Für Eigenverwaltungsmittel der Pfarrgemeinden gelten diese Vorschriften entsprechend.
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§ 2

Der Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis oder ein besonderer Beauftragter prüft die Kasse mindestens einmal jährlich und vermerkt dies im Kassenbuch.
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§ 3

(1) 1Bei einem Wechsel in der Verwaltung der Pfarramtskasse (Versetzung, Ruhestand, längere Abwesenheit usw.) ist die Pfarramtskasse dem Nachfolger oder Vertreter zu übergeben. 2Die Übergabe ist im Kassenbuch zu vermerken und gleichzeitig von den Beteiligten in einem Übergabeprotokoll nach Anlage 2 (s. GVBl.) durch Unterschrift anzuerkennen (§ 27 Abs. 5 Verwaltungsordnung in Verbindung mit § 52 Pfarrerdienstgesetz).
(2) Je eine Fertigung der Niederschrift ist dem Kirchengemeinderat, dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche vorzulegen.
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§ 4

1Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die Pfarramtskassen-Verordnung vom 28. Oktober 1986 (GVBl. S. 163) aufgehoben.

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