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Rechtsverordnungen

Nr. 39Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen

Vom 21. Juli 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO

Die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen
( 1 ) Für die abnutzbaren Vermögensgegenstände des unbeweglichen Vermögens sind Substanzerhaltungsrücklagen durch jährliche Zuführungen gemäß Anlage 1 abhängig von der vorhandenen Nettoraumfläche nach DIN 277 (NRF) je Nutzungseinheit zu bilden (Zwischensumme 1).
( 2 ) Der in der Anlage unter Nr. 2 festgelegte Wert berücksichtigt abhängig von der Nutzungsart folgende Faktoren:
  1. die Herstellungskosten nach dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) nach dem Stand 1. Quartal 2018 oder andere geeignete Erfahrungswerte,
  2. wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wie folgt
    1. Sakralraum: 100 Jahre,
    2. Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude: 40 Jahre,
    3. Gemeindehaus, Pfarramt, Pfarrwohnen, weitere Gebäude: 60 Jahre,
  3. Baukostensteigerung von 1,5 Prozent pro Jahr und
  4. Abzinsung von 4,0 Prozent pro Jahr.
( 3 ) Die in Absatz 2 festgelegten Faktoren sollen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
( 4 ) Verteilt sich die Baupflicht auf mehrere Rechtsträger ist die Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage entsprechend aufzuteilen bzw. bei Baulasten Dritter zu vermindern (Faktor Baupflicht). Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen einer staatlichen Baulast.
( 5 ) Werden bauliche Maßnahmen eines Gebäudes regelmäßig ganz oder teilweise durch Drittmittel finanziert, ist die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage wie folgt zu reduzieren:
  1. Baubeihilfen aus den landeskirchlichen Bauprogrammen und bei Baukostenzuschüssen in Anlehnung an die aktuelle Förderquote nach den Bauförderrichtlinien und bei Stadtkirchenbezirken pauschal 40%.
  2. bei Zuschüssen der Kommune für Kindertagesstätten in Höhe der aktuellen Förderquote und
  3. in anderen Fällen in Höhe der aufgrund von Verträgen oder vergleichbaren Rechtsgrundlagen mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Förderquote.
( 6 ) Erfolgt die Finanzierung bei dem Erwerb von Gebäuden oder bei Baumaßnahmen durch die Aufnahme nicht FAG-fähiger Kredite, kann die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage um den jährlichen Tilgungsanteil gemindert werden. Diese Minderungsmöglichkeit findet keine Anwendung für die Nutzungsart Sakralraum.
( 7 ) Eine Reduzierung nach den Absätzen 5 und 6 kann nur in Höhe von maximal 80 Prozent der regulär zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage erfolgen (Zwischensumme 2).
( 8 ) Anstelle der NRF kann bei der Nutzungsart Gemeindehaus abweichend zu Absatz 1 die zugewiesene Höchst-NRF nach dem jeweiligen Gebäudemasterplan angesetzt werden. Dies muss vom für den Haushaltbeschluss zuständigen Organ beschlossen, unter Angabe der Gründe im Beschluss dokumentiert und dem Evangelischen Oberkirchenrat angezeigt werden. Der Sachverhalt und die sich ergebende Differenz zur Substanzerhaltungsrücklage bezogen auf die NRF sind im Anhang zur Bilanz (§ 81 KVHG) darzustellen.
( 9 ) Bei der Nutzungsart Sakralraum kann abhängig von der Klassifizierung die nach Anwendung der Absätze 5 und 7 verbleibende Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage wie folgt reduziert werden:
  1. Kategorie A+/A: keine Reduzierung,
  2. Kategorie B: 20 Prozent,
  3. Kategorie C: 50 Prozent und
  4. Kategorie D: 100 Prozent.
(10) Die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen kann je Nutzungsart in der Vermögensrechnung zusammengefasst dargestellt werden.
(11) Kann die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen nicht in voller Höhe erbracht werden, ist folgende Rangfolge zu beachten:
  1. Sakralraum,
  2. Pfarramt,
  3. Pfarrwohnen,
  4. Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude,
  5. Gemeindehäuser,
  6. weitere Gebäude.
( 12 ) Bei der Nutzungsart Gemeindehaus, Pfarramt und Pfarrwohnen kann durch Beschluss des für den Haushaltbeschluss zuständigen Organs ein Abschlag von der nach Anwendung der Absätze 5 bis 8 verbleibenden Substanzerhaltungsrücklage von bis zu 30 Prozent vorgesehen werden. Der gewählte Abschlag ist im Bilanz-anhang in Prozent auszuweisen.
( 13 ) Wenn abzusehen ist, dass ein Gebäude innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre verkauft wird, kann durch Beschluss des für den Haushaltbeschluss zuständigen Organs auf die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage insgesamt verzichtet werden. Gleiches gilt, wenn das Gebäude im Liegenschaftsprojekt oder im Haushaltssicherungskonzept als künftig zu veräußern aufgenommen ist. Der Beschluss ist im Bilanzanhang aufzunehmen.“
2. In § 4 Abs. 1 wird der Halbsatz „, soweit es sich um Ersatzbeschaffungen handelt“ gestrichen.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Ermittlung der Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen
1.
Berechnungsformel
Faktor Baupflicht (Prozent) x IST-NRF/Höchst-NRF x SERL gemäß Nr. 2
Zwischensumme 1
- ggf. Drittmittelfinanzierung (Prozent)
- ggf. Kredittilgung (Euro)
Zwischensumme 2 (mindestens 20% der Zwischensumme 1)
- ggf. Reduzierungsbetrag für Sakralraum (Prozent) oder
- ggf. Abschlag für Nutzungsart Gemeindehaus, Pfarramt und Pfarrwohnen (Prozent)
= Zuführung SERL pro Jahr und Nutzungsart.
2.
SERL je Quadratmeter NRF nach Nutzungsart
Nutzungsart
Euro pro Quadratmeter
NRF/Jahr
Sakralraum
17,65
Gemeindehaus
48,25
Kindertagesstätte, Familienzentrum,
Hochschule, Beherbergung,
herausgehobenes Verwaltungsgebäude
72,77
Pfarrwohnen und Pfarramt
27,78
Verwaltung/Vermietung/Sonstiges
21,14
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist der jeweilige Wert je Nutzungsart zu Grunde zu legen.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind die vorgenannten Werte um 5 Prozent zu erhöhen (Mehrbedarf Denkmalschutz).“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
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Karlsruhe, den den 21. Juli 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 40Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2022 und 2023
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2022/2023 - FAG-RVO 2022/2023)

Vom 21. Juli 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 2, S. 3), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 68.662.752 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 69.349.380 Euro.
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§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden

Die zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 11.752,00 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 11.870,00 Euro.
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§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens sowie Faktoren für die Betriebszuweisung

( 1 ) Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG, der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt ist, wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 20.241.538 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 20.641.075 Euro.
( 2 ) Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 9,442 Euro je Punkt,
  2. für das Jahr 2023 auf 9,628 Euro je Punkt.
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§ 4
Anteil des für die Grundzuweisung für Kirchenbezirke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern und für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 16 Abs. 2 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 3.134.558 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 3.165.904 Euro.
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§ 5
Flächenausgleichsbetrag für Kirchenbezirke

Der Flächenausgleichsbetrag nach § 19 Abs. 3 FAG wird pro Jahr je Quadratmeter der kirchenbezirklichen Fläche nach § 19 Abs. 2 FAG festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 124,84 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 126,09 Euro.
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§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 14.723.594 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 14.870.830 Euro.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 21. Juli 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 41Rechtsverordnung
zur Übergangsregelung einer Zuweisung für die Wahrnehmung der Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz durch die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke
(Zuweisung Arbeitsfelder-RVO - ZA-RVO)

Vom 21. Juli 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 27 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 2, S. 3), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung für die Deckung des bestehenden Aufwands der Aufgabenwahrnehmung der Verwaltungszweckverbände und Evangelischen Kirchenverwaltungen in den Arbeitsfeldern nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 VSA-G im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2022. Rechtsansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 2022 werden durch diese Rechtsverordnung nicht begründet.
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§ 2
Antrag auf Zuweisung

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke (antragstellende Rechtsträger) können für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 VSA-G beim Evangelischen Oberkirchenrat die Gewährung einer Zuweisung nach § 27 FAG beantragen.
( 2 ) Der Antrag kann ab dem 1. Juli 2021 gestellt werden.
( 3 ) Mit der Antragstellung ist der zum 18. Mai 2021 bestehende konkrete Personalaufwand für die Aufgabenwahrnehmung darzulegen, wobei der Aufwand im Bereich der Verwaltungsgeschäftsführung für Kindertageseinrichtungen dabei nicht in Ansatz gebracht werden kann. Soweit ein Dienstleister mit der Aufgabenwahrnehmung betraut wurde, kann dieser Aufwand in den Antrag entsprechend aufgenommen werden.
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§ 3
Berechnung und Festsetzung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat stellt auf Basis des sich aus den vorliegenden Antragsunterlagen ergebenden Finanzierungsbedarfs die Höhe der Zuweisung nach § 1 durch Bescheid fest.
( 2 ) Die Höhe der Zuweisung ist zu begrenzen auf den Bedarf, der zum 18. Mai 2021 konkret besteht. Berücksichtigt werden kann ein nach dem 18. Mai 2021 entstehender Bedarf, wenn
  1. zum 18. Mai 2021 bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden (z.B. gegebene Einstellungszusagen),
  2. in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zum 18. Mai 2021 verbindliche Planungen oder Dispositionen getroffen wurden oder
  3. der Aufwand im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat erst nach dem 18. Mai 2021 entsteht.
( 3 ) Die Höhe der Zuweisung kann vom Evangelischen Oberkirchenrat insoweit begrenzt werden, als der dargelegte Aufwand die voraussichtlich sich ergebenden Höchstgrenze des Deputats für die jeweilige Aufgabe und den antragstellenden Rechtsträger deutlich übersteigt. Die Begrenzung der Zuweisung kann unterbleiben, wenn der übersteigende Deputatsanteil dafür eingesetzt wird, die Aufgabenwahrnehmung von anderen Verwaltungs- und Serviceämtern oder Evangelischen Kirchenverwaltungen in den jeweiligen Aufgabenfeldern zu unterstützen oder dafür, die Implementierung der Aufgaben in den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen insgesamt zu unterstützen.
( 4 ) Die Zuweisung erfolgt als pauschale Zuweisung nach Maßgabe vorstehender Regelungen für den in § 1 genannten Zeitraum. Soweit die in diesem Zeitraum tatsächlich entstehenden Kosten den Betrag der Zuweisung wesentlich unterschreiten, sind die antragstellenden Rechtsträger verpflichtet, diese Änderung mitzuteilen. In diesem Fall kann der Bescheid nach Absatz 1 widerrufen und die Überzahlung zurückgefordert werden.
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§ 4
Entlastung der kirchlichen Rechtsträger

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände dürfen den im Rahmen der Zuweisung nach § 3 gedeckten Aufwand nicht gegenüber den ihnen angeschlossenen Rechtsträgern in Form von Umlagen, Gebühren oder in anderer Weise erheben. Eine bereits erhobene Aufwandsdeckung ist zu erstatten. Über die konkrete Umsetzung der Entlastung entscheidet der jeweils zuständige Verwaltungsrat abschließend. Die Erstattung kann unterbleiben, wenn der Betrag zum Ausgleich einer Gebührenerhöhung der Verwaltungs- und Serviceämter verwendet wird. Zu diesem Zweck kann eine Zuweisung auch zu den Rücklagen erfolgen oder eine Rückstellung gebildet werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Stadtkirchenbezirke entsprechend, soweit eine Refinanzierung durch Budgets der Pfarrgemeinden, Regionen und anderer Organisationseinheiten vorgesehen ist.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 21. Juli 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 42Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg
(RVO Verfassung EH)

Vom 21. Juli 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 5 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) und unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) im Benehmen mit dem Senat der Hochschule folgende Verfassung:
  1. Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrags und in Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung für die Mitgestaltung des Sozialen im globalen Kontext die Evangelische Hochschule Freiburg (im Folgenden: Hochschule) als Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Im Sinne ihres Auftrags trägt die Landeskirche damit zu einer theologischen Reflexion des Sozialen und einer öffentlichen Kommunikation des Evangeliums bei.
  2. Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Hochschule.
  3. Die Hochschule qualifiziert zu selbständiger beruflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit. Ziel von Lehre, Forschung und Transfer ist die Weiterentwicklung sozialer und pädagogischer Handlungsfelder in Kirche und Gesellschaft.
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I. Allgemeines
§ 1

( 1 ) Die Hochschule ist staatlich anerkannt; sie ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden (§§ 1 und 3 Satz 1 EH-G). Sie hat ihren Sitz in Freiburg i. Br.
( 2 ) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche.
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§ 2

( 1 ) Die Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Qualifikation, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis befähigt; sie betreibt anwendungsbezogene Forschung und (Theorie-)Entwicklung. Die Hochschule fördert die Weiterbildung ihres Personals.
( 2 ) Die Hochschule fördert die nationale, internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
( 3 ) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie trägt dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie bestellt hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten.
( 4 ) Die Hochschule fördert die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigt die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie trägt insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, dem Geschlecht, dem Alter, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, einer Behinderung oder der Religion und der Weltanschauung gleichberechtigt an der Lehre, der Forschung, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Unberührt bleibt die für Professorinnen und Professoren an der Hochschule geltende Anstellungsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche gemäß § 2 und § 3 der Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst (Anstellungsvoraussetzungs-RVO). Die Hochschule wirbt im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an ihr unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördert die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.
( 5 ) Die Hochschule trägt zur gesellschaftlichen Entwicklung bei. Sie fördert durch Wissens-, Gestaltungs- und Methodentransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
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§ 3

( 1 ) Die Hochschule ist der Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängigem Leitprinzip verpflichtet. Sie wirkt darauf hin, in Lehre, Forschung und Weiterbildung die Auswirkung des Geschlechts auf soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen sowie auf kirchliche und religiöse Praxis zu erkennen und aufzugreifen.
( 2 ) Die Hochschule wirkt darauf hin, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Studium, Forschung, Lehre und Weiterbildung mit familiären Aufgaben zu ermöglichen.
( 3 ) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung von für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteilen und auf die Förderung von Frauen in Forschung und Lehre hin.
( 4 ) Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Hochschule lehrenden Professorinnen und Professoren eine Person mit Gleichstellungsbeauftragung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die allgemeine Stellvertretung.
( 5 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Vermeidung von Nachteilen für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen hin. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen des Senats, des Fachbereichsrats und von Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen. Bei Berufungsfragen ist sie oder er in diesen Gremien stimmberechtigt. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer oder seiner Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. Sie oder er hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen.
( 6 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre oder seine Arbeit.
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§ 4

( 1 ) Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss im Sinne von § 14 Abs. 4 ein.
( 2 ) Die Gleichstellungskommission setzt sich aus je einem nichtstudentischen Mitglied je Fachbereich, einem studentischen Mitglied der Hochschule und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte führt den Vorsitz der Kommission.
( 3 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte schlägt die Besetzung der Kommission dem Senat vor. Dieser wählt die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer oder seiner Arbeit.
( 5 ) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung.
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§ 5

Die Hochschule ist dem Ziel der Förderung von qualitativ hochstehender Lehre, Forschung und Weiterbildung verpflichtet. Unter der Gesamtverantwortung des Rektorats richtet sie ein Qualitätsmanagementsystem ein. Sie ist in Lehre und Forschung frei. Sie erfüllt die ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften, insbesondere des EH-G.
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II. Die Mitglieder der Hochschule

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§ 6

Mitglieder der Hochschule, ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit bestimmen sich nach § 8 EH-G.
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§ 7

Zu den Lehrenden gehören
  1. die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren,
  2. die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Lehranteile haben,
  3. die nebenberuflich an der Hochschule tätigen Lehrbeauftragten,
  4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
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§ 8

Die Lehrenden erfüllen ihren Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sowie der Beschlüsse der Organe der Hochschule in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. Sie haben an Prüfungen mitzuwirken.
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§ 9

( 1 ) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
  3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachgewiesen wird,
  4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
( 2 ) Professorinnen und Professoren können auch berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur).
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§ 10

( 1 ) Hat der Evangelische Oberkirchenrat begründete Bedenken, eine gemäß § 13 EH-G vorgeschlagene Person zu berufen, und können diese auch nach Erörterung in einer aus jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats und der Hochschule paritätisch gebildeten Kommission binnen vier Wochen nach Mitteilung der Bedenken nicht beseitigt werden, so macht der Senat einen neuen Vorschlag. Kommt innerhalb von drei Monaten ein neuer Vorschlag nicht zustande, wird die Stelle neu ausgeschrieben.
( 2 ) Lehrbeauftragte werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Senats bestellt.
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§ 11

( 1 ) Der Senat erlässt eine Zulassungsordnung.
( 2 ) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft. Der Studierendenschaft gehören die Studierenden nicht an, die ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt aus ihr gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss schriftlich erklären.
( 3 ) Die Organe der Studierendenschaft sind
  1. die Vollversammlung,
  2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA).
( 4 ) Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes sowie auf der Grundlage dieser Verfassung. Sie wählen nach eigener Satzung den AStA.
( 5 ) Das Nähere bestimmt eine von der Vollversammlung zu beschließende Satzung. Die Satzung und jede Änderung sind den Organen der Hochschule (§ 12) unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen.
( 6 ) Die Studierendenschaft erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Durchführung ihrer Aufgaben einen angemessenen Förderungsbeitrag von der Hochschule.
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III. Organe der Hochschule

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§ 12

Organe der Hochschule sind:
  1. der Senat und
  2. das Rektorat.
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§ 13

( 1 ) Dem Senat gehören als Mitglieder an
  1. stimmberechtigt:
    1. die Rektorin als Vorsitzende oder der Rektor als Vorsitzender,
    2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
    3. drei Dekaninnen oder Dekane,
    4. je eine Professorin oder ein Professor aus jedem der drei Fachbereiche,
    5. eine gewählte Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
    6. eine gewählte Vertretung der sonstigen Mitarbeitenden,
    7. eine gewählte Vertretung der Lehrbeauftragten,
    8. je eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der Studierenden aus jedem der drei Fachbereiche,
    9. die oder der Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3,
    10. bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) zusätzlich zu den Personen nach den Buchstaben c und d die übrigen Professorinnen und Professoren,
  2. nicht stimmberechtigt:
die Personen im Prorektorenamt.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e und f beträgt jeweils ein Jahr. Sie werden nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G) gewählt.
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§ 14

( 1 ) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht zur abschließenden Entscheidung dem Rektorat oder einem seiner Mitglieder, den Fachbereichen oder den Hochschuleinrichtungen übertragen sind.
( 2 ) Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorschlag einer Person zur Berufung oder zur Wiederberufung als Rektorin oder als Rektor durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EH-G; der Vorschlag erfolgt durch Wahl,
  2. Herstellung des Einvernehmens zu einer Verlängerung der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 EH-G,
  3. Wahl der Personen im Prorektoratsamt gem. § 15 Abs. 4,
  4. Vorschlag einer Person zur Berufung als
    1. Kanzlerin oder Kanzler
    2. Mitglied des Lehrkörpers
    durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 EH-G,
  5. Zustimmung gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Vornahme einer Berufung nach Ziffer 4 ohne Ausschreibung der Stelle,
  6. Bildung von Berufungskommissionen,
  7. Entscheidung über die Ausschreibung einer W 3 - Stelle und den diesbezüglichen Stellenbesetzungsvorschlag der Hochschule,
  8. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Hochschulberichts des Rektorats,
  9. Herstellung des Benehmens mit dem Landeskirchenrat beim Erlass der Verfassung der Hochschule gemäß § 5 EH-G,
  10. Beschlussfassung über Fragen des Lehr- und Studienbetriebes, insbesondere die Zuordnung der Studiengänge zu den Fachbereichen,
  11. Koordinierung der Arbeit der Fachbereiche,
  12. Regelung innerer Angelegenheiten der Hochschule durch Satzung (§ 10 Abs. 1 EH-G), insbesondere Erlass einer Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G),
  13. Bestellung einer Person zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors; das Nähere regelt eine Hochschulsatzung,
  14. Mitwirkung bei der Erstellung des Entwurfs der Budgetplanung und des Stellenplans der Hochschule,
  15. Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Rektorats oder eines seiner Mitglieder, der Dekaninnen oder Dekane oder von Ausschüssen gemäß Absatz 4 im Bereich von Lehre, Studium und Forschung.
( 3 ) Senatssitzungen sollen mindestens dreimal pro Semester stattfinden. Sie werden von der Rektorin oder dem Rektor einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Senatssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich verlangt. Die Senatssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
( 4 ) Der Senat kann beratende und beschließende Ausschüsse bilden. Die Professorinnen und Professoren müssen in den Ausschüssen die Mehrheit haben. Der Senat und die Ausschüsse können sachkundige Mitglieder der Hochschule sowie Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
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§ 15

( 1 ) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in dieser Verfassung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2 ) Dem Rektorat gehören an:
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. die beiden Personen im Prorektoratsamt und
  3. die Kanzlerin oder der Kanzler.
( 3 ) Die Mitglieder des Rektorats nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 werden in ihr Amt berufen (§ 13 Absätze 3 und 4 EH-G). Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss haben.
( 4 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden vom Senat aus den Professorinnen und Professoren der Hochschule auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors in ihr Amt gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und endet stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
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§ 16

( 1 ) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. In dringenden Fällen, deren Erledigung nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet das Rektorat anstelle des Senats und unterrichtet ihn über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung. Hält das Rektorat Beschlüsse des Senats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so legt das Rektorat den beanstandeten Beschluss der Person im Vorsitzendenamt des Kuratoriums (§ 7 Abs. 3 EH-G) zur Entscheidung vor.
( 2 ) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus, soweit es dafür zuständig ist.
( 3 ) Das Rektorat erlässt die Gebührenregelung (§ 12 Satz 2 EH-G).
( 4 ) Die Rektorin oder der Rektor hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Hochschule nach außen zu vertreten,
  2. den Vorsitz im Rektorat und im Senat auszuüben,
  3. die Ordnung in der Hochschule zu wahren und das Hausrecht auszuüben, wobei die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen werden kann, insbesondere der Kanzlerin oder dem Kanzler, den Leitungen von Hochschuleinrichtungen für die jeweilige Einrichtung sowie Mitgliedern des Lehrkörpers für ihre Lehrveranstaltungen,
  4. über die jeweils zuständige Dekanin oder über den jeweils zuständigen Dekan darauf hinzuwirken, dass die Professorinnen und Professoren sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; die Rektorin oder der Rektor ist hierzu weisungsberechtigt, kann dieses Recht aber auf eine Person im Prorektoratsamt übertragen.
( 5 ) Die beiden Personen im Prorektoratsamt sind jeweils für einen eigenen Bereich verantwortlich, der zwischen der Prorektorin oder dem Prorektor und der Rektorin oder dem Rektor nach Maßgabe des Absatzes 8 festgelegt wird. In der Regel ist eine Prorektorin oder ein Prorektor für Belange der Forschung und der Weiterbildung zuständig und die andere Prorektorin oder der andere Prorektor für den Bereich der Lehre.
( 6 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist für die Hochschulverwaltung, insbesondere für die Finanzen der Hochschule und die Mitarbeitenden der Hochschulverwaltung, in Ausführung des Budget- und des Stellenplans verantwortlich. Sie oder er regelt die innere Organisation der Hochschulverwaltung und ist gegenüber deren Mitarbeitenden weisungsberechtigt.
( 7 ) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule, denen sie nicht von Amts wegen angehören, beratend teilzunehmen.
( 8 ) Das Rektorat gibt sich auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben nach den Absätzen 4 bis 6 einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser bestimmt welches Mitglied des Rektorats welche Aufgaben der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigt. Er bestimmt ferner, über welche Angelegenheiten die Mitglieder des Rektorats nur gemeinsam entscheiden. Der Geschäftsverteilungsplan wird dem Senat und dem Kuratorium bekannt gegeben.
( 9 ) Die Sitzungen des Rektorats sind nicht öffentlich.
( 10 ) Das Rektorat führt unbeschadet der Zuständigkeiten des Fachbereichsrats und des Senats regelmäßig Sitzungen mit den Dekanaten durch. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 17

( 1 ) Die Rektorin oder der Rektor kann die Personen im Prorektoratsamt vertreten und kann durch beide Personen im Prorektoratsamt jeweils allein nach gesonderter Absprache vertreten werden. Die Einzelvertretung durch die Personen im Prorektoratsamt erfasst auch den Vorsitz der Rektorin oder des Rektors in den Organen der Hochschule.
( 2 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Rektorin oder dem Rektor vertreten.
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§ 18

Die Kanzlerin oder der Kanzler kann einen Beschluss des Rektorats, den sie oder er für haushaltsrechtlich unzulässig oder aus wirtschaftlichen Gründen für nicht vertretbar hält, mit aufschiebender Wirkung beanstanden. In diesem Fall legt die Rektorin oder der Rektor den beanstandeten Beschluss der Person im Vorsitzendenamt des Kuratoriums zur Entscheidung vor.
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IV. Der Fachbereich

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§ 19

( 1 ) Der Fachbereich ist der Teil der Hochschule, der sich mit der unmittelbaren Durchführung des Studiums (§ 2) befasst. Ihm gehören alle Lehrenden und die Studierenden des gleichen Fachbereiches an sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich oder einer dem Fachbereich zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.
( 2 ) Die Organe des Fachbereichs sind
  1. der Fachbereichsvorstand (die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan),
  2. der Fachbereichsrat.
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§ 20

Der Fachbereichsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig. Der Fachbereichsvorstand unterrichtet den Fachbereichsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen des Fachbereichs,
  2. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professorinnenstellen oder Professorenstellen,
  3. die Qualitätssicherung.
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§ 21

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich. Sie oder er leitet den Fachbereichsvorstand und hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan trägt die Verantwortung für die Durchführung des Studiums in ihrem oder seinem Fachbereich. Sie oder er ist verpflichtet, mit Lehre und Forschung des Fachbereiches engen Kontakt zu halten. Die Dekanin oder der Dekan koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. Sie oder er wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan hat die Rektorin oder den Rektor und den Senat über alle Beschlüsse und Maßnahmen des Fachbereiches laufend zu informieren.
( 4 ) Die Dekanin oder der Dekan stellt die Verbindung zwischen den Organen der Hochschule und den Lehrenden sowie den Studierenden des Fachbereiches her.
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§ 22

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Fachbereichs vom Fachbereichsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Fachbereichsrat wählt für die Dekanin oder den Dekan eine Stellvertretung aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden (Prodekanin oder Prodekan) und für jeden Studiengang eine Studiengangsleiterin oder einen Studiengangsleiter aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden. Deren Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.
( 3 ) Der Prodekanin oder dem Prodekan können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Dekanin oder der Dekan ständig vertreten wird. Die Prodekanin oder der Prodekan ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. Sie oder er kann die Dekanin oder den Dekan im Senat mit Stimmrecht vertreten.
( 4 ) Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichs die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben des zugewiesenen Studienganges wahr. Sie oder er hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen vor und verfasst die Studienberichte, koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
( 5 ) Die Dekanin oder der Dekan kann der Prodekanin oder dem Prodekan und den Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleitern im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
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§ 23

( 1 ) Die Fachbereiche bilden einen Fachbereichsrat.
( 2 ) Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Dekanin oder der Dekan, der Fachbereichsvorstand oder die Leitung der den Fachbereichen zugeordneten Hochschuleinrichtungen zuständig sind. Der Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen insbesondere:
  1. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs,
  2. die Struktur- und Entwicklungspläne des Fachbereichs.
( 3 ) Dem Fachbereichsrat gehören an
  1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Prodekanin oder der Prodekan (Fachbereichsvorstand),
  2. die Professorinnen und Professoren, die hauptberuflich an der Hochschule in diesem Fachbereich tätig sind,
  3. eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter,
  4. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
  5. sechs Studierende.
Gehören einem Fachbereichsrat weniger als zehn Professorinnen und Professoren an, so bedürfen die Beschlüsse über Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen und Professoren. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 ein Jahr. Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt.
( 4 ) In folgenden Angelegenheiten treten alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren stimmberechtigt hinzu:
  1. bei der Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans,
  2. bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
  3. bei der Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen und Studienpläne,
  4. bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot,
  5. bei der Beschlussfassung über den Studienbericht.
( 5 ) Die Zuordnung der Lehrenden zu den einzelnen Fachbereichen erfolgt nach ihren Dienstaufgaben. Sie können Mitglied mehrerer Fachbereiche sein, haben jedoch nur in dem Fachbereich Stimmrecht, dem sie zugeordnet sind.
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V. Der Beirat

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§ 24

Bei der Hochschule kann als unabhängiges Gremium fachkundiger Persönlichkeiten ein Beirat gebildet werden, der die Verbindung zwischen Hochschule, kirchlichem, hochschulpolitischem, wissenschaftlichem und beruflichem Leben wahrnehmen soll.
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§ 25

( 1 ) Der Beirat hat die Aufgabe, die Hochschule in ihrer strategischen Entwicklung zu beraten und die Verbindung zu hochschulpolitischen Gremien und die Zusammenarbeit mit der Praxis zu fördern. Dem Beirat sollen Sachverständige aus mindestens einem der einschlägigen Ministerien des Landes, ein Vertreter oder eine Vertreterin einer anderen Hochschule sowie jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt Freiburg und zweier weiterer Anstellungsträger von Absolventinnen und Absolventen angehören.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat und die Rektorin oder der Rektor unterrichten den Beirat regelmäßig über die für die Arbeit bedeutsamen Vorgänge in der Hochschule.
( 3 ) Die Mitglieder des Beirates werden von der Hochschule berufen.
( 4 ) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre.
( 5 ) Der Beirat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Semester zusammen. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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VI. Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats

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§ 26

( 1 ) Die Hochschule nimmt durch ihre Organe Selbstverwaltung im Rahmen des EH-G und dieser Verfassung wahr.
( 2 ) Die Hochschule steht unter Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 7 EHG). Er kann im Rahmen seiner Aufsicht Weisungen erteilen
  1. in Personalangelegenheiten der an der Hochschule tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel und für die Verwendung der durch diese Mittel erworbenen Vermögensgegenstände,
  3. auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesens,
  4. für die Verwaltung der den Zwecken der Hochschule dienenden Grundstücke, Anstalten und Einrichtungen,
  5. bei Weisungsaufgaben, die der Hochschule auferlegt werden.
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VII. Besondere Bestimmungen

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§ 27

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden verfolgt mit der Einrichtung und dem Betrieb der Hochschule ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Hochschule.
( 3 ) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Hochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 28

Die Hochschule ist ermächtigt, den für Hochschulen und für die einzelnen Fachbereiche auf Bundes- und Landesebene bestehenden Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften beizutreten.
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VIII. Beschlussfassung

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§ 29

( 1 ) Für die Beschlussfassung und für Wahlen in den Organen und Gremien der Hochschule gilt Artikel 108 GO entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GO bei Beschlüssen des Rektorats im Fall der Stimmengleichheit die Stimme der Rektorin oder des Rektors über den Antrag entscheidet.
( 2 ) Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Organe und Gremien der Hochschule gilt Artikel 111 GO entsprechend.
( 3 ) Hinsichtlich der auf Zeit gewählten Mitglieder der Organe und Gremien der Hochschule gilt Artikel 105 GO entsprechend.
( 4 ) Die Organe der Hochschule können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Eine Einberufung von Organen und Gremien als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist zulässig. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmenden beizufügen. Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist. Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.
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IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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§ 30

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Zugleich tritt die Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg (RVO Verfassung EH) vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249), außer Kraft.
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Karlsruhe, den 21. Juli 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Ordnungen

Nr. 43Ordnung
für die Evangelische Psychologische Beratung (EPB)
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(O-EPB)

Vom 27. Juli 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung folgende Ordnung für die Evangelische Psychologische Beratung in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 1
Aufgabe und Auftrag

( 1 ) Zur psychologischen Beratung von Menschen, die mit Lebens-, Ehe-, Partnerschafts-, Erziehungs- und Familienfragen Unterstützung suchen, gibt es im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden evangelische psychologische Beratungsstellen.
( 2 ) Der Auftrag zu Evangelischer Psychologischer Beratung gründet in der Zuwendung Gottes zu den Menschen und seiner Güte, an der die Kirche durch tätige Nächstenliebe teilhat. Diese Teilhabe spiegelt sich in der Hinwendung zu Ratsuchenden: „Nehmet einander an, wie Christus euch angenommen hat“ (Römer 15,7). Zu diesem Dienst werden Beraterinnen und Berater in Kirche und Diakonie beauftragt. Als Praxis des Evangeliums bietet Psychologische Beratung den Ratsuchenden einen geschützten Raum im kirchlichen Kontext und fachliche Begleitung in schwieriger Zeit. Die Beratungsstellen erbringen damit einen speziellen Beitrag zum seelsorglichen Auftrag der Kirche. Evangelische psychologische Beratung in diesem Sinne ist Teil der Seelsorge-Gesamtkonzeption der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Träger der Beratungsstellen sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Diakonieverbände und die ökumenischen Träger. Der Träger der Beratungsstelle ist zusammen mit der Leitung der Beratungsstelle für die Sicherstellung der Beratungstätigkeit verantwortlich.
( 4 ) Zur Unterstützung der Psychologischen Beratungsstellen dienen
  1. die oder der Landeskirchliche Beauftragte,
  2. der Landesbeirat,
  3. die Trägerkonferenz,
  4. die Leitungskonferenz,
  5. die Konferenz der Mitarbeitenden.
Bei der Besetzung der Gremien soll auf eine Parität von Männern und Frauen geachtet werden.
( 5 ) Zur fachlichen Beratung beruft das Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats:
  1. die Landeskirchliche Beauftragte oder den landeskirchlichen Beauftragten für Evangelische Psychologische Beratung,
  2. die aus der Trägerkonferenz (§ 4), der Leitungskonferenz (§ 5) und der Konferenz der Mitarbeitenden (§ 6) vorgeschlagenen Mitglieder für den Landesbeirat für Evangelische Psychologische Beratung.
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§ 2
Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter

( 1 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte ist gemeinsam mit den Trägern und Leitungen der Beratungsstellen für die Sicherstellung fachlicher Standards und der weiteren Qualitätsentwicklung der Beratungsarbeit verantwortlich. Sie oder er sorgt unter Einbeziehung der örtlich Verantwortlichen für die Aktualisierung der Gütekriterien für Psychologische Beratungsstellen in kirchenbezirklicher und diakonischer Trägerschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Diakonie Baden.
( 2 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte nimmt die fachliche Begleitung und Aufsicht über die Träger der Beratungsstellen im Rahmen staatlicher und kirchlicher Bestimmungen und Richtlinien für die psychologische Beratungsarbeit wahr.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt für die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten im Benehmen mit dem Landesbeirat für Evangelische Psychologische Beratung eine Dienstanweisung.
( 4 ) Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
  1. die fachliche Vertretung Evangelischer Psychologischer Beratung der Landeskirche gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen,
  2. die Beratung der Träger der Beratungsstellen in grundsätzlichen fachlichen und konzeptionellen Fragen der Beratungsarbeit,
  3. das Mitwirken bei der Einstellung und Besetzung der Leitungen der Beratungsstellen sowie fachliche Stellungnahmen vor der Einstellung der anderen in der Beratung tätigen Mitarbeitenden,
  4. die Vermittlung bei vor Ort nicht lösbaren fachlichen oder persönlichen Konflikten in den Beratungsstellen. Bei fachlichen Differenzen zwischen Träger und Mitarbeitenden der Beratungsstelle ist die oder der Landeskirchliche Beauftragte einzubeziehen,
  5. die Durchführung von fachlichen Fortbildungen und der Jahreskonferenz (§ 6),
  6. die jährliche Zuweisung der landeskirchlichen Mittel an die Psychologischen Beratungsstellen auf der Grundlage der „Rahmeneckpunkte für die Finanzzuweisung an die Psychologischen Beratungsstellen in der Evangelischen Landeskirche in Baden“ in der jeweils aktuellen Fassung.
( 5 ) Über die Tätigkeit berichtet die oder der Landeskirchliche Beauftragte im Rahmen der Landesbeiratssitzungen.
( 6 ) Sie oder er stärkt insbesondere die Vernetzung, Kooperation und konzeptionelle Abstimmung und die Weiterentwicklung in angrenzenden Arbeitsfeldern innerhalb und außerhalb von Kirche und Diakonie.
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§ 3
Landesbeirat

( 1 ) Der Landesbeirat für Evangelische Psychologische Beratung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats sowie der Konferenzen der Träger, der Stellenleitungen und der Mitarbeitenden zusammen, die sich durch unterschiedliche Perspektiven und spezifische Fachkompetenzen auszeichnen. Die Dauer der Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchenältesten.
( 2 ) Dem Landesbeirat gehören an:
  1. die Referentin oder der Referent für den Bereich Evangelischer Psychologischer Beratung oder die zuständige Abteilungsleitung im Evangelischen Oberkirchenrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. die oder der Landeskirchliche Beauftragte, verantwortlich für die Geschäftsführung,
  3. vier Mitglieder aus der Trägerkonferenz,
  4. zwei Mitglieder aus der Stellenleitungskonferenz,
  5. zwei Mitglieder aus der Mitarbeitendenkonferenz der Beratungsstellen.
( 3 ) Der Landesbeirat trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Landesbeirats dies beantragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Landesbeirat kann für seine Arbeit erforderliche Fachkräfte oder andere Personen beratend hinzuziehen.
( 5 ) Der Landesbeirat berät, erarbeitet und beschließt Empfehlungen für den Evangelischen Oberkirchenrat insbesondere zu konzeptionellen, dienstlichen, strukturellen und finanziellen Fragen sowie zu übergeordneten Angelegenheiten.
( 6 ) Für die Systematik zur Zuschussgewährung der landeskirchlichen Mittel für die einzelnen Beratungsstellen erarbeitet und beschließt der Landesbeirat eine Empfehlung für den Evangelischen Oberkirchenrat, die bei Bedarf aktualisiert wird. Grundlage sind die verabschiedeten „Rahmeneckpunkte für die Finanzzuweisung an die Psychologischen Beratungsstellen in der Evangelischen Landeskirche in Baden“, die ebenfalls bei Bedarf durch den Landesbeirat aktualisiert werden.
( 7 ) Der Landesbeirat unterstützt, berät und begleitet die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten in der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.
( 8 ) Über die Sitzung des Landesbeirates wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle werden auch an die Mitglieder der Träger- und an die der Leitungskonferenz versandt.
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§ 4
Trägerkonferenz

( 1 ) Die Trägerkonferenz befasst sich mit konzeptionellen, dienstlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen und Belangen aus der Sicht der Träger.
( 2 ) Mitglied in der Trägerkonferenz ist jeweils eine für diese Aufgabe, von den in § 1 Abs. 3 genannten Trägern, benannte Person.
( 3 ) Die Trägerkonferenz tritt in der Regel einmal pro Jahr zusammen, ein zweites Mal zu einer gemeinsamen Träger- und Stellenleitungskonferenz. Der Vorsitz der Trägerkonferenz liegt bei der Referentin oder dem Referenten für den Bereich Evangelischer Psychologischer Beratung oder der zuständigen Abteilungsleitung, die Geschäftsführung bei der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten.
( 4 ) Die Trägerkonferenz wählt unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsformen der Träger aus ihrer Mitte vier Vertreterinnen oder Vertreter und für diese vier Vertretungspersonen insgesamt eine Person als Stellvertretung für die Mitarbeit im Landesbeirat.
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§ 5
Stellenleitungskonferenz

( 1 ) Die Stellenleitungskonferenz setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern und der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten zusammen. Sie unterstützt die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Vorsitz und Geschäftsführung liegen bei der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten.
( 2 ) Die Leitungskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entwicklung von Qualitätsstandards an den Beratungsstellen sowie deren Fortentwicklung unter Einbeziehung gesetzlicher und kirchlicher Bestimmungen sowie der Richtlinien der Fachverbände,
  2. die Beratung dienstlicher Fragen,
  3. den Austausch über die fachliche und fachpolitische Positionierung der Beratungsarbeit im Kirchenbezirk und der Kommune bzw. dem Landkreis,
  4. die Förderung von Kontakt und Zusammenarbeit mit kirchlich-diakonischen Einrichtungen sowie anderen Trägern, Verbänden und Einrichtungen im Arbeitsfeld der psychologischen Beratungsstellen.
( 3 ) Die Leiterinnen und Leiter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und eine Stellvertretung für den Landesbeirat. Dabei soll die unterschiedliche Rechtsform der Beratungsstellen berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Stellenleitungskonferenz kann themenbezogene Arbeitskreise einrichten und mit entsprechend fachkundigen Personen besetzen. Sie kann für ihre Arbeit erforderliche Fachkräfte beratend hinzuziehen.
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§ 6
Jahreskonferenz der Mitarbeitenden

( 1 ) Die angestellten Mitarbeitenden sowie die selbständigen Honorarkräfte der Beratungsstellen werden einmal im Jahr zu einer Jahrestagung eingeladen. Die Teilnahme aller Beratungsstellen ist zu gewährleisten. Im Rahmen der Tagung findet die Jahreskonferenz statt. Vorsitz und Geschäftsführung liegen bei der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten.
( 2 ) Die Jahreskonferenz dient der fachlichen Weiterentwicklung und dem fachlichen Austausch sowie der Erörterung organisatorischer, dienstlicher und fachpolitischer Themen.
( 3 ) Die Mitarbeitenden wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und eine Stellvertretung in den Landesbeirat.
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§ 7
Kooperation und Vernetzung

Jede Psychologische Beratungsstelle pflegt enge Kooperation und Vernetzung, beispielsweise mit kirchlich-diakonischen Einrichtungen und Diensten, mit anderen Beratungsstellen (Suchtberatung, Schwangerenberatung, Schuldnerberatung u.a.), dem Jugendamt, dem Familiengericht, mit Einrichtungen des Gesundheitswesens und mit Bildungseinrichtungen, um Informationen über aktuelle Entwicklungen und Vorhaben auszutauschen sowie Schnittstellen und die jeweiligen Aufgaben aufeinander abzustimmen.
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§ 8
Rahmenbedingungen

Für den Betrieb der Beratungsstellen findet das Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
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§ 9
Zugang und Klientenbeitrag

( 1 ) Psychologische Beratung ist Ratsuchenden ohne Ansehen der Person zu gewähren.
( 2 ) Träger können für die Beratungsleistung einen finanziellen Beitrag von den Ratsuchenden erheben, der sich an deren Einkommensverhältnissen orientiert. Davon ausgenommen sind gesetzlich kostenfrei gestellte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
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§ 10
Datenschutz und Schutzkonzept

( 1 ) Die Mitarbeitenden der Beratungsstellen sind vom Träger gemäß den kirchlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz zu verpflichten.
( 2 ) Die Mitarbeitenden der Beratungsstellen sind vom Träger in Entsprechung zum Schutzkonzept „Alle Achtung“ bzw. zur Richtlinie zur Verhinderung von sexualisierter Gewalt bei Einstellung auf die berufsethischen Standards des Fachverbandes EKFuL zu verpflichten. Die darauf bezogene unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärung ist zu den Personalunterlagen zu nehmen.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Karlsruhe, den 27. Juli 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Urs Keller
Oberkirchenrat

Nr. 44Geschäftsordnung zur Änderung
der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates

Vom 16. Dezember 2020
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Der Landeskirchenrat hat nach § 54b Abs. 3 LWG folgende Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates

Die Geschäftsordnung des Landeskirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landeskirchenrat – GeschOLKR) vom 20. November 2008, in der Fassung der am 27. Januar 2010 beschlossenen Änderungen (GVBl. S. 80), zuletzt geändert 22. Februar 2017 (GVBl. S. 56) wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt gefasst:
"§ 5
Beschwerdeentscheidungen
( 1 ) Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 84 Abs. 2 Nr. 4 GO) überprüft der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hält er eine rechtmäßige Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates nicht für zweckmäßig, so trifft die Ermessensentscheidung der Landeskirchenrat in voller Besetzung.
( 2 ) Über Beschwerden in Beihilfeangelegenheiten entscheidet ein Beschwerdeausschuss, dem die Präsidentin oder der Präsident der Landesssynode als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie zwei synodale Mitglieder des Landeskirchenrates angehören, die von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates benannt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode wird im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung vertreten. Für die beiden weiteren synodalen Mitglieder werden Stellvertretungen benannt. Der Beschwerdeausschuss ordnet sein Verfahren sachentsprechend und kann zur Entscheidung den Evangelischen Oberkirchenrat sowie die beschwerdeführende Person persönlich oder schriftlich anhören. Der Beschwerdeausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode können, wenn die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat, diese dem Landeskirchenrat vorlegen, der in synodaler Besetzung entscheidet."
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den den 16. Dezember 2020
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.