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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.11.2020
Aktenzeichen:2 Sch 14/2020
Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 1 MVG; § 4 WahlO
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Wahl Anfechtung, mangelnde Bekanntgabe
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Leitsatz:

Zu § 14 Abs.1 MVG, § 4 WahlO
§ 4 Wahlordnung verlangt vom Wahlvorstand, dass er laufend für die Dauer des Aushanges des Wahlausschreibens auch dessen ungehinderte Zugänglichkeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüft.
Unterlässt er diese Überprüfung bzw. stellt er die ungehinderte Zugänglichkeit nach Bekanntwerden der eingeschränkten Zugänglichkeit nicht mehr her, ist die Bekanntgabe der bevorstehenden Wahl unzureichend. Dieser Mangel stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler und somit beachtlichen Anfechtungsgrund i.S. § 14 Abs. 1 MVG dar.

Tenor:

1. Das Ergebnis der am 23. April 2020 durchgeführten Wahl zur Mitarbeitervertretung ist ungültig.
2. Die Wiederholung zur Wahl der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Pflegeheims N.N. wird angeordnet.