.Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)
§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)
Vom 11. Dezember 2013 (GVBl. S. 102)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 FAG folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren
Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
(Tabellen siehe GVBl. Nr. 6/2014 S. 102 ff)
#§ 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Die Berechnung der Zuweisungen nach dem FAG für das Jahr 2014, deren Festsetzung und Mitteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, erfolgt im Jahr 2013 bereits auf der Grundlage der in § 1 festgelegten gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren.