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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)

Vom 11. Dezember 2013 (GVBl. S. 102)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 FAG folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren

Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
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§ 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Die Berechnung der Zuweisungen nach dem FAG für das Jahr 2014, deren Festsetzung und Mitteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, erfolgt im Jahr 2013 bereits auf der Grundlage der in § 1 festgelegten gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren.

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