.Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)
§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)
Vom 11. Dezember 2013 (GVBl. S. 102)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 FAG folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren
Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
(Tabellen siehe GVBl. Nr. 6/2014 S. 102 ff)
#§ 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Die Berechnung der Zuweisungen nach dem FAG für das Jahr 2014, deren Festsetzung und Mitteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, erfolgt im Jahr 2013 bereits auf der Grundlage der in § 1 festgelegten gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren.