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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)

Vom 11. Dezember 2013 (GVBl. S. 102)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 FAG folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren

Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
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§ 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Die Berechnung der Zuweisungen nach dem FAG für das Jahr 2014, deren Festsetzung und Mitteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, erfolgt im Jahr 2013 bereits auf der Grundlage der in § 1 festgelegten gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren.