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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Kirchliche Lebensordnungen
»Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung«

Vom 25. Oktober 2001

(GVBl. 2002 S. 16, 19)

Die Landessynode hat gemäß § 131 Nr. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die angeschlossenen Lebensordnungen
  1. Taufe,
  2. Ehe und kirchliche Trauung,
  3. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
eingeführt.
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§ 2

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die kirchlichen Lebensordnungen
  1. »Die Heilige Taufe« vom 29. April 1955 (GVBl. S. 22, zuletzt geändert am 11. November 1983, GVBl. 1984 S. 16), einschließlich der »Taufordnung für die Hand des Pfarrers« und der Verordnung zur Durchführung der kirchlichen Lebensordnung »Die Heilige Taufe« vom 3. Oktober 1978 (GVBl. S. 205),
  2. »Ehe und Trauung« vom 30. April 1971 (GVBl. S. 135) und
  3. »Die kirchliche Bestattung« vom 29. Oktober 1971 (GVBl. S. 160)
außer Kraft.
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Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung
Vom 25. Oktober 2001

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I. Wahrnehmung der Situation

  1. 1Partnerschaft und Familie sind von lebensgeschichtlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. 2Die Situation in der Familie prägt die Entwicklung von Kindern. 3Partnerinnen und Partner beeinflussen einander auf ihrem Lebensweg. 4In allen Kulturen gibt es zum Schutz von Partnerschaft und Familie als grundlegenden Lebensvorgängen soziale Formen und rechtliche Regelungen.
  2. 1Dank ihrer sozialen Bindungen und ihres rechtlichen Schutzes bildet in unserer Tradition die Ehe das Fundament für eine verlässliche Partnerschaft und tragfähige Familie. 2Für die evangelische Kirche ist die Ehe das Leitbild für das Zusammenleben von Mann und Frau. 3Die Bedeutung der Ehe kommt in einem besonderen Gottesdienst, der kirchlichen Trauung, zum Ausdruck.
  3. 4In vielfältiger Weise wird die Ehe in unserer Zeit in Frage gestellt. 5Andere Partnerschaftsformen werden gesucht und als gleichwertig betrachtet. 6Eine große Zahl von Menschen geht wechselnde Partnerschaften ein. 7Zahlreiche Ehen scheitern.
  4. 1Viele junge Menschen suchen jedoch eine feste und dauerhafte Lebenspartnerschaft und wünschen sich Kinder. 2Psychologie und Pädagogik bestätigen, dass das Aufwachsen von Kindern verlässliche Lebensbedingungen braucht. 3Tragfähige Beziehungen sind in allen Lebensphasen wichtig. 4Auch wenn die Mehrzahl aller Kinder mit Mutter und Vater aufwachsen, bestehen manche Familien nur aus einem Elternteil mit einem oder mehreren Kindern. 5Oft bilden sich auch Familien mit Kindern von unterschiedlichen Müttern und Vätern. 6Die Zahl der Einpersonenhaushalte nimmt – vor allem in den Großstädten – zu. 7Das Rollenverständnis von Frauen und Männern hat sich tiefgreifend verändert.
  5. 1Darüber hinaus vollzieht sich in unserer Gesellschaft ein demographischer Wandel. 2Der Anteil der über 60-jährigen wird stetig bis auf mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung anwachsen, die Zahl der Hochbetagten sich verdoppeln. 3Auf Grund der steigenden Lebenserwartung werden von Frauen und Männern im «dritten Lebensalter» auch neue Partnerschaften eingegangen; gleichzeitig ist die Zahl der Zweitehen im höheren Lebensalter insgesamt rückläufig. 4Es kommt häufig aus materiellen Erwägungen, zum Beispiel wegen des befürchteten Verlustes eines Versorgungsanspruchs, nicht zur Eheschließung. 5Auch entdecken Ältere zunehmend nichteheliche Lebensgemeinschaften als alternative Form der Versorgung.
  6. 1Hin und wieder wird der Wunsch nach einer kirchlichen Segenshandlung für eine nicht standesamtlich vollzogene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann geäußert. 2Auch der Wunsch nach Segnung homosexueller Menschen oder ihrer Partnerschaft ist in den letzten Jahren ausgesprochen worden. 3Eine kirchliche Segenshandlung für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Raum der evangelischen Kirche bisher nicht.
  7. 1Nie zuvor gab es einen so großen Spielraum für die persönliche Wahl einer Lebensform wie in unserer Gesellschaft. 2Das mutet den Einzelnen unter Umständen Entscheidungen zu, von denen sie niemand entlasten kann. 3Sie können aber von ihrer Kiche erwarten, dass sie ihnen Maßstäbe an die Hand gibt, mit deren Hilfe sie ihre Wünsche und Absichten überprüfen können.
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II. Biblisch-theologische Orientierung

8.
1Im ersten Buch Mose wird in den beiden Berichten über die Schöpfung (Gen 1 und 2) die Bestimmung der Menschen zur Gemeinschaft ausgedrückt. 2Die Gemeinschaft von Mann und Frau ist Urbild aller Lebensgemeinschaft. 3Gottes Jawort zu seiner Schöpfung, seine Verheißungen für sie und seine Gebote (Ex 20; Mt 22, 34–40) gelten für alle Menschen.
9.
1Alle Gestalten des Verhältnisses von Frau und Mann wie deren Bewertung unterliegen dem geschichtlichen Wandel. 2Sie sind abhängig von gesellschaftlichen Entwicklungen und persönlichen Bedingungen.
10.
1Auch die Ehe als institutionalisierte Gestalt eines Miteinanders von Frau und Mann hat im Laufe der Geschichte in unterschiedlichen sozialen und kulturellen Zusammenhängen verschiedene Ausprägungen angenommen. 2Gott hat mit der Ehe die Verheißung verbunden, Gemeinschaft zu stiften und Leben zu erhalten.
11.
1In der Ehe binden sich Frau und Mann aneinander auf Lebenszeit. 2»Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden« (Mt 19,6).
12.
1Schon die Urchristenheit kennt jedoch auch die Ehelosigkeit um des Glaubens willen (1. Kor 7,7). 2Formen kommunitärer Ehelosigkeit begleiten die Geschichte der Kirche bis heute. 3Beispiele dafür sind christliche Schwesternschaften und Bruderschaften.
13.
1Ehe und Familie sind keine Räume heilen Lebens. 2Darum stellt Gott sie in den zehn Geboten unter seinen Schutz. 3Weil menschliches Verhalten die Gemeinschaft und die Weitergabe des Lebens immer wieder gefährdet, gibt es schon in der Bibel den Rechtsschutz für Ehe und Familie. 4Dabei unterliegen die Ordnungen im Einzelnen dem geschichtlichen Wandel.
14.
1Neben Regeln und Grenzen zeigt uns die Bibel aber vor allem die heilenden Kräfte für das menschliche Miteinander. 2Ehe und Familie leben nach biblischem Verständnis von der Bereitschaft zur Versöhnung.
15.
1Die Ehe wird durch das Treueversprechen von Frau und Mann geschlossen. 2Dies geschieht nach unserer Rechtsordnung vor dem Standesbeamten.
16.
1Wo Paare sich auf Dauer aneinander binden, ist es konsequent, dass sie auch die Rechtsfolgen bejahen, die sich aus einer Eheschließung nach unserer Rechtsordnung ergeben. 2Die Ehe ist eine Lebensform mit hoher sozialer Verantwortung. 3Die evangelische Kirche bejaht den Schutz von Ehe und Familie in der Verfassung und der Gesetzgebung.
17.
1Die Kirche lädt dazu ein, die Ehe im Namen Gottes zu beginnen und die eheliche Gemeinschaft unter den gnädigen Willen Gottes zu stellen. 2Die Gemeinde nimmt daran teil, wenn Eheleute für ihre Gemeinschaft um Gottes Segen bitten.
18.
1In der Trauung werden in Schriftlesung und Predigt das Gebot und die Verheißung Gottes für die Ehe verkündigt. 2Die Eheleute versprechen, einander anzunehmen und füreinander einzustehen, solange sie leben. 3Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen. 4Im Gebet bittet die Gemeinde Gott, dass die Eheleute beieinander bleiben und sich auch in Zeiten vertrauen, in denen dies schwer fällt. 5Im Traugottesdienst kann das Abendmahl gefeiert werden.
19.
1Bei der Trauung wird in der Regel vorausgesetzt, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens ein Ehepartner Mitglied der evangelischen Kirche ist. 2Der Trauung geht ein Traugespräch voraus, in dem an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für das gemeinsame Leben erinnert wird.
20.
1In einer Situation größerer ökumenischer Offenheit haben die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kiche in Deutschland 1971 die Möglichkeit einer gemeinsamen Trauung konfessionsverschiedener Paare eröffnet, auch wenn unterschiedliche Eheverständnisse noch nicht überwunden sind. 2Die Trauung folgt entweder dem katholischen oder dem evangelischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten beider Kirchen bzw. als ökumenische Trauung nach Formular C.
21.
1Zunehmend kommt es auch zu Eheschließungen, bei denen die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche angehört (1 Kor 7, 12–14). 2Wenn die oder der nicht der Kirche Angehörende Offenheit gegenüber der christlichen Botschaft erkennen lässt, kann ein Gottesdienst zur Eheschließung nach einer eigenen liturgischen Ordnung gefeiert werden.
22.
1Weil Ehe und Familie in einer Welt gefährdeter und auch zerbrechender Beziehungen gelebt werden, beschränkt sich der Dienst der Gemeinde nicht auf Traugespräch und Traugottesdienst. 2Es sollen regelmäßig Gesprächsmöglichkeiten zu Fragen von Ehe und Familie angeboten werden. 3Die Eheleute sollen in Krisen nicht allein bleiben, sondern das Gespräch und die Beratung suchen. 4Die Gemeinde bezieht die getrauten Eheleute in vielfältiger Weise in ihre Angebote ein. 5Ergänzend zur Einzelseelsorge gehören dazu Ehepaar- und Elternkreise, Familiengottesdienste und Gemeindefeste. 6Für Kinder werden Angebote christlicher Orientierung, etwa in Kindertagesstätten, in der Christenlehre, in Kinder- und Jugendgruppen, gemacht. 7Auch die Ehejubiläen sind Möglichkeiten, für die Ehe zu danken und zu ihr erneut zu ermutigen.
23.
1Es bedeutet keine Infragestellung des Leitbildes Ehe, wenn Christen aus ernstzunehmenden Gründen andere Formen der Lebensgestaltung wählen. 2Menschen können zum Beispiel auch auf Ehe und Familie verzichten, um auf bestimmten Gebieten ihre besondere Begabung zu entfalten oder ihr Leben ganz im Dienst der Nächstenliebe oder des Glaubens einzusetzen.
24.
1Ein solcher Verzicht kann sich ebenso aus der Einsicht in die eigenen Möglichkeiten und Grenzen ergeben. 2Es gibt Situationen, wo durch die persönliche Vorgeschichte oder Veranlagung die Lebensform der Ehe nicht verantwortlich gewählt werden kann. 3Sexuelle Prägungen, wie zum Beispiel Homosexualität, können eigene Formen verantwortlicher Lebensgestaltung fordern.
25.
1Menschen, die nicht in traditionellen Partnerschaftsformen leben, dürfen keine Abwertung oder Diskriminierung erfahren. 2Die evangelische Kirche ist bestrebt, allen Menschen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen nicht mit Verurteilungen, sondern mit Verständnis und Annahme zu begegnen.
26.
1Ob der Bitte um eine kirchliche Segenshandlung für Menschen in eheähnlichen oder homosexuellen Lebensgemeinschaften entsprochen werden kann, ist umstritten. 2Die Seelsorge an Menschen in einem eheähnlichen oder homosexuellen Lebensverhältnis kann in einem persönlichen Segenszuspruch ihren Ausdruck finden. 3Damit ist keine Institutionalisierung von Lebensgemeinschaften neben der Ehe oder als Alternative zu ihr verbunden. 4Der Leitbildcharakter von Ehe und Familie darf nicht undeutlich gemacht werden.
27.
1Wenn junge Menschen sich in Freundschaften und frühen Partnerschaften finden, nehmen sie sich Zeit, ehe sie sich für eine Bindung entscheiden. 2Lange Ausbildungszeiten und Probleme der Identitätsfindung sind gute Gründe dafür, dass junge Menschen vorsichtig sind, sich zu binden. 3Es hat sich eine Form des Zusammenlebens junger Paare entwickelt, die durch Liebe und Verantwortung füreinander geprägt ist, aber im Blick auf die Dauer sich die Entscheidung noch offen hält. 4Wie alle Partnerschaften ist auch diese Bindung auf Zeit voller Risiken. 5Die Einstellung, sich vor einer Bindung gründlich zu prüfen, verdient Respekt und kann sich aus der Bejahung des Leitbildes von Ehe und Familie ergeben.
28.
1Aus vielen Gründen kann das ehrliche Vorhaben scheitern, Partnerschaft in der Ehe zu gestalten. 2Die Entscheidung für eine Scheidung muss von den Partnern verantwortlich getroffen werden. 3In der schmerzlichen Phase der Trennung, die oft mit gegenseitigen Verletzungen einhergeht, ist eine seelsorgliche Begleitung in besonderere Weise notwendig. 4Scheidung geschieht in der Regel nicht ohne Schuld, aber auch diese Schuld kann vergeben werden. 5Aufgabe der Kirche ist es, die sich trennenden Ehepartner und die Geschiedenen seelsorglich zu begleiten. 6Kinder leiden in solchen Situationen besonders und bedürfen deshalb des Schutzes und der praktischen Hilfe durch die Gemeinde. 7Auch nach der Scheidung der Ehe schließt die evangelische Kirche eine erneute Trauung grundsätzlich nicht aus.
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III. Richtlinien und Regelungen

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Artikel 1
Präambel

1Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Gebot und Verheißung gestellt wird. 2Deshalb beginnen Christen ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung. 3Dabei bringen die Eheleute zum Ausdruck, dass sie einander aus der Hand Gottes in Liebe annehmen und ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. 4Die Gemeinde erbittet für die Eheleute Gottes Beistand und Segen.
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Artikel 2
Traugespräch

1Vor der Trauung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eheleuten ein Traugespräch, dessen wesentlicher Inhalt die Aussagen des christlichen Glaubens zu Ehe sind. 2Auch Inhalt und Ablauf des Traugottesdienstes kommen dabei zur Sprache.
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Artikel 3
Traugottesdienst, Abkündigung und Fürbitte

(1) Die Trauung wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
(2) 1Die Trauung wird der Gemeinde im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. 2Die Gemeinde hält für die Eheleute Fürbitte.
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Artikel 4
Voraussetzungen für die Trauung

(1) Eine Trauung wird nur gehalten, nachdem die Eheschließung nachgewiesen worden ist.
(2) Voraussetzung der Trauung ist, dass die Eheleute einer christlichen Kirche angehören und entweder die Ehefrau oder der Ehemann Mitglied einer evangelischen Kirche ist.
(3) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann der katholischen Kirche an, kann der Traugottesdienst entweder nach dem evangelischen oder nach dem katholischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten beider Kirchen erfolgen bzw. als ökumenische Trauung nach Formular C.
(4) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann nach einer eigenen liturgischen Ordnung ein Gottesdienst zur Eheschließung gefeiert werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des evangelischen Ehepartners entspricht, der andere Ehepartner zustimmt und sich bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.
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Artikel 5
Ablehnungsgründe

(1) Die Trauung kann abgelehnt werden, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, dass das Trauversprechen kein ernstes Anliegen vor Gott ist.
(2) Die Trauung soll abgelehnt werden, wenn die Ehefrau oder der Ehemann den christlichen Glauben offenkundig leugnet oder verächtlich macht.
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Artikel 6
Bedenken gegen die Trauung, Ablehnung und Beschwerde

(1) 1Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen die Trauung oder gegen einen Gottesdienst zur Eheschließung, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. 2Lehnt dieser die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung ab, können die Betroffenen bei der Dekanin bzw. dem Dekan Beschwerde einlegen, über welche der Bezirkskirchenrat entscheidet. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(2) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Ältestenkreises überzeugt, die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung nicht verantworten zu können, überträgt die Dekanin bzw. der Dekan die Trauung einer anderen Pfarrerin bzw. einem anderen Pfarrer.
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Artikel 7
Zuständigkeit

(1) Die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung hält die Pfarrerin oder der Pfarrer der Pfarrgemeinde, zu der die Ehefrau oder der Ehemann gehört oder nach der Eheschließung gehören wird.
(2) 1Soll die Trauung oder ein Gottesdienst zur Eheschließung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer gehalten werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. 2Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Trauung abgelehnt werden kann.
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Artikel 8
Beurkundung und Bescheinigung

(1) 1Die Trauung wird in das Kirchenbuch der Pfarrgemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden hat. 2Die Wohnsitzpfarrgemeinde ist zu benachrichtigen. 3Besteht die Mitgliedschaft zu einer anderen als der Wohnsitzpfarrgemeinde, ist auch diese zu benachrichtigen.
(2) Über die Trauung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

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