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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:28.07.2020
Aktenzeichen:VG 2/2020
Rechtsgrundlage:§§ 77, 78 LWG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Ungültigerklärung einer Wahl, Wahlmanipulation, kirchliche Wahl
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Leitsatz:

Für die gerichtliche Ungültigerklärung einer kirchlichen Wahl nach den §§ 77,78 LWG genügt nicht der Maßstab der „nicht auszuschließenden Möglichkeit“ einer Wahlmanipulation; vielmehr bedarf es hierzu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben muss.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.