.Studien- und Prüfungsordnung
I. Abschnitt
#§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
II. Abschnitt
#§ 8
§ 9
§ 10
III. Abschnitt
#§ 11
§ 12
§ 13
IV. Abschnitt
#§ 14
§ 15
§ 16
V. Abschnitt
#§ 17
§ 18
§ 19
VI. Abschnitt
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.03.2020
Studien- und Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang
Evangelische Kirchenmusik (B),
den Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A),
die Aufbaustudiengänge
»Künstlerische Ausbildung« und »Solistenklasse«
und die Ausbildung zur hauptberuflichen Posaunenwartin
bzw. zum hauptberuflichen Posaunenwart
– RVO StPO – A, B –
Vom 26. März 2002 (GVBl. S. 116 und Nr. 6a/2002 S. 6),
zuletzt geändert am 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 201)
#Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 16 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den Kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikgesetz - KMusG) vom 29. April 1987 (GVBl. S. 75) i.V.m. § 14 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden in Heidelberg folgende Rechtsverordnung:
#I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für alle Ausbildungsgänge
#§ 1
Dauer und Gliederung des Studiums
#(1) Im Diplomstudiengang Evangelische Kirchenmusik (B) für den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst (erster berufsqualifizierender Abschluss) beträgt die Regelstudienzeit acht Semester.
(1a) Eine Vordiplomprüfung ist abzulegen1#
- 1.
- bis zum Ende des 3. Fachsemesters in den Fächern
- Tonsatz / Musiktheorie,
- Gehörbildung
- 2.
- bis zum Ende des 4. Fachsemesters in den Fächern
- Orgel, Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung,
- Klavier und Gesang.
(1b) 1Die Vordiplomprüfung wird benotet nach dem Notenschlüssel laut § 5.2 Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die genannten Fächer wie in der Diplomprüfung bewertet.3 Die in der Vordiplomprüfung erreichten Zensuren finden keinen Eingang in die Bewertung der Diplomprüfung.
(1c) 1Über die Vordiplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Darin werden außer den genannten Fächern auch die Abschlussnoten aller bereits abgelegten Fächer aufgenommen.
(1d) 1Anforderungen bei der Vordiplomprüfung:
- Orgel: Vortrag eines beliebigen ProgrammsMindestens 10 Minuten
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung:Gestaltung eines Seminargottesdienstes an der Orgel
- Klavier: Vortrag eines beliebigen ProgrammsMindestens 10 Minuten
- Gesang: Vortrag eines beliebigen ProgrammsMindestens 5 Minuten
- Chorleitung: Probenarbeit und Dirigieren im Rahmen des Probenchors20 Minuten
- Tonsatz/Musiktheorie: klavierpraktische Prüfung mit Tonleiterharmonisation, Modulationen, Kadenz- und Sequenzspiel sowie unvorbereiteter Choralharmonisation.15 Minuten
- Gehörbildung: Klausur45 Minuten
2Bei Nichtbestehen eines Faches kann die Prüfung in diesem Fach im folgenden Semester einmal wiederholt werden. 3Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, darf das Studium nicht fortgesetzt werden.
(2) 1Im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A) für den hauptberuflichen kirchemusikalischen Dienst an Stellen von besonderer Bedeutung beträgt die Regelstudienzeit vier Semester. 2Das Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik (A) setzt die Diplomprüfung Evangelische Kirchenmusik (B) oder eine andere Abschlussprüfung an einer Hochschule für Musik voraus.
(3) 1Im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung beträgt die Regelstudienzeit vier Semester. 2Das Studium setzt die Diplomprüfung Kirchenmusik (B) oder eine andere Abschlussprüfung an einer Hochschule für Musik voraus und schließt ab mit der Künstlerischen Reifeprüfung.
(4) 1Im Aufbaustudiengang Solistenklasse beträgt die Regelstudienzeit vier Semester. 2Das Studium setzt die Abschlussprüfung Kirchenmusik A oder Künsterlische Ausbildung in dem gewünschten Fach voraus und schließt ab mit dem Konzertexamen.
(5) 1Die Entscheidung über eine Abkürzung oder Verlängerung der Studiendauer wird vom Sentat getroffen. 2Anträge auf Verlängerung sind bis spätestens eine Woche nach Beginn des letzten Semesters der Regelstudienzeit an die Rektorin bzw. den Rektor zu richten (Stichtage: 1. Oktober und 1. April).
(6) Als Zwischenprüfung kann im Rahmen der B-Ausbildung die C-Prüfung abgelegt werden; sie berechtigt zu nebenberulichem kirchenmusikalischem Dienst.
(7) 1Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 31. März. 2Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September. 3Die Lehrveranstaltungen finden in der Regel vom 1. Oktober bis 15. Februar sowie vom 1. April bis 15. Juli statt. 4Die Zeit vom 23. Dezember bis 6. Januar, Gründonnerstag, Dienstag nach Ostern sowie alle gesetzlichen Feiertage sind unterrichtsfrei.
(8) 1Die Rückmeldung für das folgende Semester muss für das Wintersemester bis zum 1. Juli, für das Sommersemester bis zum 1. Februar erfolgt sein. 2Dabei sind die fälligen Gebühren zu bezahlen. 3Entliehene Bücher und Noten sind bis zum Ende der Lehrveranstaltungen eines jeden Semesters zurückzugeben, oder es ist die Ausleihfrist verlängern zu lassen.
#§ 2
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) 1Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind jeweils bis zum Beginn des letzten Studiensemesters (Stichtage: 1. Oktober und 1. April) zu stellen. 2Folgende Unterlagen sind dazu einzureichen:
- Formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- Studienbuch mit An- und Abtestaten
- Repertoirenachweise in den Fächern Orgel, Klavier und Chorleitung (Gegenzeichnung der Fachlehrkraft) gemäß § 9 Abs. 1, 4, 7, 9 und § 12 Abs. 1, 3, 5, 6.
- Bei den Studiengängen Evangelische Kirchenmusik B und A die Bescheinigungen über die Teilprüfungen in folgenden Fächern:
- -
- Orgelkunde und Akustik
- -
- Literatur- und Stilkunde der Orgel
- -
- Hymnologie
- -
- Liturgik
- -
- Theologische Grundlagen
- -
- Liturgisches Singen und Sprechen
- -
- Gemeindesingarbeit
- -
- Musiktheorie/Tonsatz
- -
- Partiturspiel
- -
- Generalbass
- -
- Jazzpiano
- -
- Bescheinigung über die Abgabe der Diplomarbeit
- -
- Kinderchorleitung
- -
- Seminargottesdienst
- -
- Popularmusik
- Quittung über eingezahlte Prüfungsgebühren (Kopie).
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Hochschulleitung.
#§ 3
Durchführung der Prüfung
(1) 1Bei den Abschlussprüfungen in den Fächern Orgel, Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung, Chorleitung, Klavier und Gesang sowie im Fach „Blechblasinstrument“ bei der Ausbildung zur hauptberuflichen Posaunenwartin bzw. zum hauptberuflichen Posaunenwart besteht die Prüfungskommission aus mindestens drei Lehrkräften. 2Im gewählten Hauptfach der Aufbaustudiengänge Künsterlische Ausbildung und Solistenklasse besteht die Prüfungskommission aus mindestens vier Lehrkräften. 3In allen weiteren Fächern besteht die Prüfungskommission aus der prüfenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft. 4Bei der Vordiplomprüfung bestehen die Prüfungskommissionen aus mindestens zwei Lehrkräften.
(1a) Über die Zusammensetzung und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen entscheidet die Hochlschulleitung.
(1b) Die Abschlussprüfungen in den Fächern Orgel, Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung, Chorleitung, Klavier, Gesang, Liturgisches Singen und Sprechen sowie Gemeindesingarbeit sind öffentlich.
(1c) 1Die Abschlussprüfungen in den übrigen Fächern sind hochschulöffentlich. 2Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten kann hier die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und der Evangelischen Landeskirche in Baden ist ohne Stimmrecht zu allen Prüfungen zugelassen. 4An der Prüfung im Fach Religionspädagogik nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeskirche mit Stimmrecht teil.
(2) Die obligatorischen Fächer, die nur während eines Teils der Studienzeit unterrichtet werden, und die fakultativen Fächer sollen bereits nach Absolvieren der jeweiligen Mindestsemesterzahl geprüft werden (Schein).
(3) Prüfungsberechtigt ist, wer an der Hochschule haupt- oder nebenberuflich eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Lehrkraft ausübt.
(4) 1Sowohl am Anfang als auch am Ende eines Semesters ist Gelegenheit zur Abschlussprüfung gegeben. 2Die Kandidatinnen und Kandidaten können selbst entscheiden , ob sie an der Prüfung am Ende eines Semesters oder an der zu Beginn des folgenden teilnehmen wollen.
(5) Beim Aufbaustudiengang „Solistenklasse“ dürfen die einzelnen Prüfungsteile der Abschlussprüfung (“Konzertexamen“) nicht vor Beginn des dritten Studiensemesters und nicht später als zwei Jahres nach Ende des vierten Studiensemesters liegen.
(6) Die Prüfungstermine werden von der Rektorin bzw. vom Rektor festgelegt.
#§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
1Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten können anerkannt werden. 2Die allgemeinen Voraussetzungen dafür werden vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt. 3Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.
#§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Alle erbrachten Prüfungsleistungen werden im Zeugnis bestätigt.2 Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. 3Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
- 1 =
- sehr gut(eine hervorragende Leistung)
- 2 =
- gut
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) - 3 =
- befriedigend
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) - 4 =
- ausreichend
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) - 5 =
- nicht ausreichend
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die Prüfung ist nicht bestanden).
(2) 1Für die Vordiplomprüfung und für die Diplomprüfung wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. 2Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsfächer unter Berücksichtigung der Mehrfachbewertungen laut §§ 10,13 und 16.3Hierbei wird auf die nächstliegenden Notenstufe gemäß Absatz 1 gerundet.
(3) Bei der Abschlussprüfung des Aufbaustudiengangs Solistenklasse (“Konzertexamen“) werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt bewertet:
bestanden | eine Leistung, die den Anforderungen des Konzertlebens genügt; |
nicht bestanden | eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt. |
(4) Bei Einstimmigkeit der Prüfungskommission kann für besonders herausragende Leistungen das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben werden.
(5) 1Das Konzertexamen ist „bestanden“, wenn alle Prüfungsleistungen mit „bestanden“ bewertet sind. 2Wurde für alle Prüfungsleistungen das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben, so ist das Konzertexamen „mit Auszeichnung bestanden“.
#§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Ein Prüfungsteil wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu dem Prüfungstermin aus Gründen, die selbst zu vertreten sind, nicht erscheint oder aus solchen Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurücktritt. 2Das Gleiche gilt für den Versuch der Täuschung oder der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel.
(2) 2Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen der Rektorin bzw. dem Rektor der Hochschule unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. 3Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Senat. 4Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(3) Eine in einem Fach nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(4) Eine zweite Wiederholung ist mit Zustimmung des Senats in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
(5) 1Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen des Konzertexamens ist ausgeschlossen. 2Ist eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet, so werden eventuell verbleibende Prüfungen nicht mehr abgenommen.
#§ 7
Bestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen obligatorischen Fächern bestanden sind.
#II. Abschnitt
Anforderungen der Ausbildung und Prüfung im Diplomstudiengang Evangelische Kirchenmusik (B)2#
#§ 8
Ausbildungsfächer
(1) Obligatorische Fächer während der gesamten Studienzeit:
- Instrumentalfächer
- -
- Orgel
- -
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel)
- -
- Klavier
- Kantoraler Bereich
- -
- Chorleitung
- -
- Hochschulchor
- -
- Gesang
- Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
- -
- Musiktheorie / Tonsatz
Die Prüfung findet im 6. Semester statt. Im 7. und 8. Semester müssen noch zwei weitere Pflichtveranstaltungen besucht werden (Teilnahmebestätigung). - -
- Gehörbildung
(2) Obligatorische Fächer während eines Teils der Studienzeit (in Klammern: Anzahl der Studiensemester in dem betreffenden Fach bei einer Unterrichtseinheit pro Woche):
- Seminargottesdienst (3)
- Kantoraler Bereich
- -
- Liturgisches Singen und Sprechen (1)
- -
- Theorie der Chorleitung (nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft)
- -
- Grundlagen der Orchesterleitung (nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft)
- -
- Musikalische Arbeit mit Kindern (Kursteilnahme und Praktikum mit Teilnahmebestätigungen)
- -
- Gemeindesingarbeit (1)
- Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
- -
- Partiturspiel (4)
- -
- Generalbass (2)
- -
- Jazzpiano (2)
- -
- Seminar Popularmusik (1)
- Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
- -
- Orgelkunde und Akustik (2)
- -
- Literatur- und Stilkunde der Orgel (2)
Auswärtige Kurse können auf den Unterrichtsbesuch angerechnet werden, sofern sie mindestens die Dauer einer Semesterwochenstunde haben und stilkundlich orientiert sind. - -
- Musikgeschichte mit Instrumentenkunde und Formenkunde (6)
- -
- Hymnologie (3)
- -
- Liturgik (3)
- -
- Theologische Grundlagen (6)
(3) Fakultative Fächer (nach Wahl der Studierenden und sofern von der Hochschule angeboten):
#- Instrumentalfächer
Drittes Instrument - Bläserchorleitung
Methodik der Bläserchorleitung - Kinderchorleitung
Profilierungsseminar mit Abschlussprüfung - Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
Komposition - Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
- -
- Fachdidaktik der Musik (Unterrichtsmethodik)
- -
- Religionspädagogik.
§ 9
Ausbildungspensum und Prüfungsanforderungen
(1) Orgel:
1Vortrag von mindestens vier Werken verschiedener Stilepochen, davon eines von Johann Sebastian Bach und ein Werk des 20./21. Jahrhunderts. 2Eines davon muss in einem Zeitraum von acht Wochen selbstständig erarbeitet werden. 3Die Gesamtdauer des Prüfungsprogrammes beträgt 40 bis 45 Minuten.
4Nachweis des im Studium erarbeiteten Repertoires aus mehreren Stilepochen. 5Hierzu gehören zwanzig Choralvorspiele, deren Beherrschung durch Stichproben geprüft wird. Vomblattspiel.
1Vortrag von mindestens vier Werken verschiedener Stilepochen, davon eines von Johann Sebastian Bach und ein Werk des 20./21. Jahrhunderts. 2Eines davon muss in einem Zeitraum von acht Wochen selbstständig erarbeitet werden. 3Die Gesamtdauer des Prüfungsprogrammes beträgt 40 bis 45 Minuten.
4Nachweis des im Studium erarbeiteten Repertoires aus mehreren Stilepochen. 5Hierzu gehören zwanzig Choralvorspiele, deren Beherrschung durch Stichproben geprüft wird. Vomblattspiel.
(2) Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel):
- 1Mit drei Tagen Vorbereitungszeit: Organistendienst zu einem Hauptgottesdienst. 2Improvisierte Intonationen und c.f.-Bearbeitungen in verschiedenen Formen. Begleitsätze zu verschiedenartigen Liedern, auch manualiter und mit hervorgehobenem cantus firmus. 3Motivische Modulationen und Transpositionen bis zu einem Ganzton auf- und abwärts.
- 1Ohne Vorbereitungszeit: Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch mit Pedal, manualiter und obligat. 2Auswendigspiel von Liedern (Stichproben aus einer vorgelegten Liste von mindestens zwölf Liedern). 3Auswendigspiel der liturgischen Stücke des Hauptgottesdienstes (mit Abendmahl).Prüfungszeit für die Teile 1 und 2 zusammenbis zu 40 MinutenFalls Teil 1 in einem Gemeindegottesdienst geprüft wird, beträgt die Prüfungszeit für Teil 2 alleinhöchstens ca. 20 Minuten.
(3) Seminargottesdienst:
1Teilnahme an den wöchentlichen Gottesdiensten der Hochschule mit mindestens dreimaliger Übernahme ihrer musikalischen Gestaltung innerhalb von drei Semestern. 2Vorbereitung in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft für Orgelimprovisationen und Gemeindebegleitung.
1Teilnahme an den wöchentlichen Gottesdiensten der Hochschule mit mindestens dreimaliger Übernahme ihrer musikalischen Gestaltung innerhalb von drei Semestern. 2Vorbereitung in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft für Orgelimprovisationen und Gemeindebegleitung.
(4) Klavier:
1Vortrag von mindestens drei Klavierwerken verschiedener Stilepochen und einer Liedbegleitung oder eines Kammermusikwerkes. 2Vomblattspiel eines Klavierstückes oder einer Klavierbegleitung.
Nachweis des im Studium erarbeiteten Repertoires aus mehreren Stilepochen.
1Vortrag von mindestens drei Klavierwerken verschiedener Stilepochen und einer Liedbegleitung oder eines Kammermusikwerkes. 2Vomblattspiel eines Klavierstückes oder einer Klavierbegleitung.
30 - 45 Minuten |
(5) Vomblattspiel:
Die Note setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten im Vomblattspiel in Orgel und Klavier zusammen.
Die Note setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten im Vomblattspiel in Orgel und Klavier zusammen.
(6) Drittes Instrument (fakultativ):
Vortrag von zwei Werken. Bei Blechblasinstrumenten auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern.
Vortrag von zwei Werken. Bei Blechblasinstrumenten auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern.
ca. 15 Minuten |
(7) Gesang:
1Kenntnis der Stimmvorgänge in ihren physiologischen Funktionen. 2Vertrautheit mit Methoden der Stimmerziehung.
3Nachweis des im Studium erarbeiteten Repertoires aus mehreren Stilepochen.
Vortrag von Werken verschiedener Stilrichtungen | ca. 15 Minuten |
3Nachweis des im Studium erarbeiteten Repertoires aus mehreren Stilepochen.
(8) Liturgisches Singen und Sprechen:
1Singen von Kirchenliedern unterschiedlichen Charakters. 2Kenntnis und praktische Beherrschung der einstimmigen Weisen für das Ordinarium und das Proprium der Messe und für die Tageszeitengottesdienste. 3Kenntnis der Psalmtöne und der anderen Modelltöne. 4Vortrag eines liturgischen Gesangs. 5Anleitung einer Schola. Vortrag eines Textes. Beherrschung der Sprechtechnik und der Ausspracheregeln.
1Singen von Kirchenliedern unterschiedlichen Charakters. 2Kenntnis und praktische Beherrschung der einstimmigen Weisen für das Ordinarium und das Proprium der Messe und für die Tageszeitengottesdienste. 3Kenntnis der Psalmtöne und der anderen Modelltöne. 4Vortrag eines liturgischen Gesangs. 5Anleitung einer Schola. Vortrag eines Textes. Beherrschung der Sprechtechnik und der Ausspracheregeln.
ca. 20 Minuten |
(9) Chorleitung:
- Probenarbeit an einem selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk. Vorbereitungszeit zwei Wochen.40 Minuten
- Aufführung eines Werkes das zuvor mit Chor und/oder Orchester einstudiert wurde.
- Nachweis des im Studium erarbeiteten Repertoires aus mehreren Stilepochen.
(10) Theorie der Chorleitung und der Stimmbildung :
1Chorische Stimmbildung und Stimmpflege.2 Methodische Hilfen zum Vomblattsingen. Probentechnik, Aufführungs- und Kantoreipraxis. 3Literaturkunde.
1Chorische Stimmbildung und Stimmpflege.2 Methodische Hilfen zum Vomblattsingen. Probentechnik, Aufführungs- und Kantoreipraxis. 3Literaturkunde.
10 Minuten |
(11) Hochschulchor:
Die Teilnahme am Hochschulchor ist während des gesamten Studiums Pflicht.
Die Teilnahme am Hochschulchor ist während des gesamten Studiums Pflicht.
(12) Grundlagen der Orchesterleitung:
1Praktische Einrichtung von Orchesterstimmen. 2Rezitativdirigieren. Gegebenenfalls Dirigieren eines Orchesterwerkes anstelle eines mit dem Chor einstudierten Werkes (vgl. Absatz 9).3 Die Ausbildung erfolgt in engem Zusammenhang mit dem Chorleitungsunterricht.
1Praktische Einrichtung von Orchesterstimmen. 2Rezitativdirigieren. Gegebenenfalls Dirigieren eines Orchesterwerkes anstelle eines mit dem Chor einstudierten Werkes (vgl. Absatz 9).3 Die Ausbildung erfolgt in engem Zusammenhang mit dem Chorleitungsunterricht.
(13) Bläserchorleitung (fakultativ):
Probenarbeit mit einem Blechbläserchor .
Probenarbeit mit einem Blechbläserchor .
30 Minuten |
(14) Theorie der Bläserchorleitung (fakultativ, bei Wahl des Faches Bläserchorleitung obligatorisch):
Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten. Geschichte der Bläserarbeit.
Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten. Geschichte der Bläserarbeit.
15 Minuten |
(15) Musikalische Arbeit mit Kindern:
Teilnahme an zwei Kinderchorleitungskursen sowie an einem Praktikum mit einem Kinderchor.
Teilnahme an zwei Kinderchorleitungskursen sowie an einem Praktikum mit einem Kinderchor.
(16) Kinderchorleitung (fakultativ):
Theorie und Praxis der Kindersingarbeit und der Kinderstimmbildung. Kenntnis des speziellen Liedgutes und der Kinderchorliteratur.
Prüfungsanforderungen:
Die Note in Kinderchorleitung setzt sich zu zwei Dritteln aus der Probenarbeit mit einem Kinderchor und zu einem Drittel aus dem Kolloquium zusammen.
Theorie und Praxis der Kindersingarbeit und der Kinderstimmbildung. Kenntnis des speziellen Liedgutes und der Kinderchorliteratur.
Prüfungsanforderungen:
1. | Probenarbeit mit einem Kinderchor | 20 Minuten |
2. | Kolloquium über Fragen der Kinderchorleitung | 15 Minuten. |
(17) Gemeindesingarbeit:
Singarbeit in einer Gemeindegruppe - gegebenenfalls mit Instrumenten - oder Gruppenimprovisation. Musikalische und inhaltliche Vermittlung von Liedern und Gesängen.
Singarbeit in einer Gemeindegruppe - gegebenenfalls mit Instrumenten - oder Gruppenimprovisation. Musikalische und inhaltliche Vermittlung von Liedern und Gesängen.
(18) Musiktheorie/Tonsatz:
- Schriftliche Prüfung
- Klausur: 1Eine mindestens dreistimmige kontrapunktische Arbeit.
2Eine stilgebundene Arbeiit aus dem Bereich der Harmonielehre.
3Anfertigen einer Analyse.
4Dauer der Klausur: 5 Stunden. - 1Zur Prüfung muss eine Arbeitsmappe mit mindestens fünf während des Studiums angefertigten Arbeiten eingereicht werden. 2Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich zu 25 % aus der Bewertung der Arbeitsmappe und zu 75 % aus der Note der Klausur zusammen.
- 1Hausarbeit (fakultativ): Anfertigung einer stilgebundenen Arbeit. 2Die Benotung fließt gegebenenfalls in die Note der schriftlichen Prüfung mit bis zu 20 % ein.
- Mündlich-praktische Prüfung: 1Aufgaben aus den Bereichen Harmonielehre/Kontrapunkte/Analyse.
(19) Gehörbildung:
- Klausur: Ein schwieriges einstimmiges, ein polyphon zwei- oder dreistimmiges und ein vierstimmig-harmonisches Musikdiktat.60 Minuten
- Mündlich-praktische Prüfung: Beschreibungund und Bestimmung von Strukturen aus den musikalischen Wahrnehmungsgebieten (z B. Rhythmen und Klänge). Vomblattsingen.15 Minuten
- Intonationshören (Klausur): Ein- und mehrstimmige Intonationsanalysen.
5/12: | Gehörbildung schriftlich |
2/12: | Gehörbildung mündlich |
1/12: | Intonationshören schriftlich |
4/12: | Vomblattsingen. |
(20) Partiturspiel:
Spielen von Partituren in modernen und alten Schlüsseln sowie mit transponierenden Instrumenten.
Prüfungsanforderungen:
Spielen von Partituren in modernen und alten Schlüsseln sowie mit transponierenden Instrumenten.
Prüfungsanforderungen:
- 1Es ist eine Repertoireliste vorzulegen, die fünf Motetten, drei Orchester- oder Oratoriensätze und drei Accompagnato-Rezitative enthält. 2Aus jeder Kategorie wird eine Stunde vor der Prüfung ein Stück ausgewählt. Die Singstimme des Rezitativs muss selbst gesungen werden.
- Vomblattspiel eines Klavierauszugs und einer Chorpartitur in modernen Schlüsseln.Zusammen 15 Minuten
(21) Generalbass:
- Vorbereitetes Spiel von zwei Sätzen: Generalbassarie , Instrumentalsatz, Rezitativ o.ä.
- Vomblattspiel leichter bezifferter Bässe.Zusammen 10 Minuten
(22) Jazzpiano:
Vortrag von zwei Stücken.
Vortrag von zwei Stücken.
ca. 10 Minuten |
(23) Popularmusik / Arrangement - Musikalische Medienkunde:
1Instrumentenkunde, Harmonielehre und Rhythmik der Popularmusik und der ihr entsprechenden religiösen Lieder. 2Umgang mit elektrischen und elektronischen Musikgeräten.
1Instrumentenkunde, Harmonielehre und Rhythmik der Popularmusik und der ihr entsprechenden religiösen Lieder. 2Umgang mit elektrischen und elektronischen Musikgeräten.
(24) Orgelkunde und Akustik:
Aufbau und Funktionsweise der Orgel, Registerkunde. Pflege der Orgel. Akustik.
Aufbau und Funktionsweise der Orgel, Registerkunde. Pflege der Orgel. Akustik.
(25) Literatur- und Stilkunde der Orgel:
Geschichte des Orgelbaus, des Orgelspiels und der Orgelkomposition. Literaturkunde.
Geschichte des Orgelbaus, des Orgelspiels und der Orgelkomposition. Literaturkunde.
20 Minuten |
(26) Musikgeschichte mit Instrumenten- und Formenkunde:
1Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart. 2Genauere Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik.3 Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht. 4Kenntnis der historischen und der neuen musikalischen Formen.
1Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart. 2Genauere Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik.3 Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht. 4Kenntnis der historischen und der neuen musikalischen Formen.
30 Minuten |
(27) Theologische Grundlagen:
- Lehrplan entsprechend dem theologischen Grundstudium an Pädagogischen Hochschulen.
- Stoffgebiete:
- Bibelkunde: 1Einleitungsfragen, Überblick über den Inhalt der biblischen Bücher (in Auswahl), Kenntnis ihrer wichtigsten theologischen Aussagen. 2Beziehungen zwischen dem Alten und Neuen Testament und zwischen dem biblischen Weltbild und heutigen Welterklärungsmodellen.
- Glaubenslehre: 1Grundfragen des Glaubens. Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt und zum kirchlichen Leben. 2Die wichtigsten dogmatischen Begriffe.
- Kirchenkunde: 1Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart, über die Geschichte der Kirche und der Konfessionen. 2Verständnis der eigenen Kirche im Rahmen der Weltchristenheit. 3Kenntnis der landeskichenlichen Verfassung.Zusammen 20 Minuten
- Die Prüfung im Fach „Theologische Grundlagen“ entfällt, wenn die „Berechtigung zur Erteilung von evang. Religionsunterricht“ erworben oder ein Theologiestudium mindestens bis zum 4. Semester bzw. bis zur Zwischenprüfung absolviert worden ist.
(28) Hymnologie:
1Überblick über die Geschichte des Kirchengesangs.2 Melodienkunde. 3Kenntnis des Gesangbuchs und ergänzender Liedersammlungen sowie der Möglichkeiten ihrer Verwendung in der Gemeinde.
1Überblick über die Geschichte des Kirchengesangs.2 Melodienkunde. 3Kenntnis des Gesangbuchs und ergänzender Liedersammlungen sowie der Möglichkeiten ihrer Verwendung in der Gemeinde.
15 Minuten |
(29) Liturgik:
1Die Lehre vom Gottesdienst.2 Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes und seine jeweilige Stellung in Kirche und Gesellschaft.3 Kenntnis des Kirchenjahres und der verschiedenen Gottesdienstformen.
1Die Lehre vom Gottesdienst.2 Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes und seine jeweilige Stellung in Kirche und Gesellschaft.3 Kenntnis des Kirchenjahres und der verschiedenen Gottesdienstformen.
15 Minuten |
(30) Fachdidaktik der Musik (fakultativ):
1Methodik des Anfängerunterrichts und des Unterrichts mit Fortgeschrittenen (z. B. in den Fächern Orgel, Orgelimprovisation, Klavier, Gesang, Chorleitung oder Tonsatz). Methodik des Gruppenunterrichts.2 Spezielle Literaturkunde. Zwei Lehrproben mit Nachgespräch. 3Prüfung: Lehrproben und Kolloquium.
1Methodik des Anfängerunterrichts und des Unterrichts mit Fortgeschrittenen (z. B. in den Fächern Orgel, Orgelimprovisation, Klavier, Gesang, Chorleitung oder Tonsatz). Methodik des Gruppenunterrichts.2 Spezielle Literaturkunde. Zwei Lehrproben mit Nachgespräch. 3Prüfung: Lehrproben und Kolloquium.
Zusammen 60 Minuten |
(31) Religionspädagogik (fakultativ):
1Religionspädagogisches Zusatzstudium an einer Pädagogischen Hochschule. Fachdidaktisches Seminar und Unterrichtspraktikum mit Lehrproben. - 2Ziel: Genehmigung zur Erteilung von Religionsunterricht (“Vocatio“) in den Klassen 2 - 6.
1Religionspädagogisches Zusatzstudium an einer Pädagogischen Hochschule. Fachdidaktisches Seminar und Unterrichtspraktikum mit Lehrproben. - 2Ziel: Genehmigung zur Erteilung von Religionsunterricht (“Vocatio“) in den Klassen 2 - 6.
20 Minuten |
(32) Diplomarbeit:
1Die Diplomarbeit ist in einem der wissenschaftlichen oder pädagogischen Fächer nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft selbstständig zu verfassen. 2Sie soll besondere Vertrautheit mit dem gewählten Fachgebiet und die Fähigkeit zu angemessener schriftlicher Darstellung erkennen lassen.
3Die Diplomarbeit muss bis zum Beginn des 7. Semesters abgegeben werden. 4Stichtage sind der 1. April für das Sommersemester und der 1. Oktober für das Wintersemester. 5Das Thema muss spätestens zwei Monate vor diesem Stichtag im Sekretariat hinterlegt werden. 6Bei Vorliegen triftiger Gründe ist eine Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat auf Antrag möglich. 7Bei Nichteinhaltung des für die Hinterlegung des Themas vorgesehenen Termins oder des Abgabetermins gilt das Prüfungsfach „Diplomarbeit“ als nicht bestanden. 8Eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit besteht mit einem neuen Thema und Abgabe zum nächstfolgenden Stichtag. 9Die Diplomarbeit muss von zwei Prüfern benotet werden.
1Die Diplomarbeit ist in einem der wissenschaftlichen oder pädagogischen Fächer nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft selbstständig zu verfassen. 2Sie soll besondere Vertrautheit mit dem gewählten Fachgebiet und die Fähigkeit zu angemessener schriftlicher Darstellung erkennen lassen.
3Die Diplomarbeit muss bis zum Beginn des 7. Semesters abgegeben werden. 4Stichtage sind der 1. April für das Sommersemester und der 1. Oktober für das Wintersemester. 5Das Thema muss spätestens zwei Monate vor diesem Stichtag im Sekretariat hinterlegt werden. 6Bei Vorliegen triftiger Gründe ist eine Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat auf Antrag möglich. 7Bei Nichteinhaltung des für die Hinterlegung des Themas vorgesehenen Termins oder des Abgabetermins gilt das Prüfungsfach „Diplomarbeit“ als nicht bestanden. 8Eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit besteht mit einem neuen Thema und Abgabe zum nächstfolgenden Stichtag. 9Die Diplomarbeit muss von zwei Prüfern benotet werden.
(33) In allen wissenschaftlichen Fächern kann im Rahmen der vorgesehenen Prüfungszeit auf Wunsch der zu Prüfenden außer dem Überblick über das gesamte Stoffgebiet auch noch ein vorher abgesprochenes Spezialthema geprüft werden.
#§ 10
Zeugnisfächer
(1) Instrumentalfächer
1. | Orgel | (dreifache Bewertung) |
2. | Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung | (dreifache Bewertung) |
3. | Klavier | (zweifache Bewertung) |
4. | Vomblattspiel Klavier und Orgel | |
5. | (Drittes Instrument) |
(2) Kantoraler Bereich
1. | Chorleitung und Grundlagen der Orchesterleitung | (dreifache Bewertung) |
2. | Theorie der Chorleitung | |
3. | Gesang | (zweifache Bewertung) |
4. | Liturgisches Singen und Sprechen | |
5. | Gemeindesingarbeit | |
6. | Musikalische Arbeit mit Kindern | (Teilnahmebestätigung) |
7. | (Bläserchorleitung) | |
8. | (Theorie der Bläserchorleitung) | |
9. | (Kinderchorleitung) |
(3) Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
1. | Musiktheorie / Tonsatz | (zweifache Bewertung) |
2. | Gehörbildung | (zweifache Bewertung) |
3. | Partiturspiel | |
4. | Generalbass | |
5. | Jazzpiano | |
6. | Seminar Popularmusik | (Teilnahmebestätigung) |
(4) Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
#1. | Orgelkunde und Akustik | |
2. | Literatur- und Stilkunde der Orgel | |
3. | Musikgeschichte mit Instrumenten- und Formenkunde | |
4. | Hymnologie | |
5. | Liturgik | (zweifache Bewertung) |
6. | Theologische Grundlagen | |
7. | (Religionspädagogik) | |
8. | (Fachdidaktik der Musik) | |
9. | Diplomarbeit |
III. Abschnitt
Anforderungen der Ausbildung und Prüfung
im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A)
#§ 11
Ausbildungsfächer
(1) Obligatorische Fächer:
- Instrumentalfächer
- -
- Orgel
- -
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
(Liturgisches Orgelspiel) - -
- Klavier
- Kantonaler Bereich
- -
- Chorleitung
- -
- Hochschullchor
- -
- Theorie der Chorleitung
- -
- Orchesterleitung
- -
- Gesang
- -
- Liturgisches Singen und Sprechen
- -
- Gemeindesingen
- -
- Musikalische Arbeit mit Kindern
- Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
- -
- Musiktheorie/Tonsatz (3)
- -
- Gehörbildung (3)
- -
- Partiturspiel
- -
- Generalbass
- -
- Jazzpiano
- Wissenschaftliche Fächer
(bei A-Studium ohne B-Prüfung)- -
- Orgelkunde und Akustik
- -
- Literatur- und Stilkunde der Orgel
- -
- Musikgeschichte mit Instrumenten- und Formenkunde
- -
- Theologische Grundlagen
- -
- Hymnologie
- -
- Liturgik
(2) Fakultative Fächer:
#- -
- Drittes Instrument
- -
- Generalbass
- -
- Komposition
- -
- Partiturspiel
- -
- Tonsatz (fakultativ im 4. Semester)
- -
- Jazzpiano
§ 12
Ausbildungsumfang und Prüfungsanforderungen
(1) Orgel:
Vortrag eines einstündigen Konzertprogramms. Zwei Stücke des Programms sind einem Zeitraum von drei Monaten selbstständig einzurichten.
Nachweis eines im Aufbaustudiengang A erarbeiteten Repertoires von mindestens vier weiteren anspruchsvollen Orgelwerken verschiedener Stilepochen.
Vortrag eines einstündigen Konzertprogramms. Zwei Stücke des Programms sind einem Zeitraum von drei Monaten selbstständig einzurichten.
Nachweis eines im Aufbaustudiengang A erarbeiteten Repertoires von mindestens vier weiteren anspruchsvollen Orgelwerken verschiedener Stilepochen.
(2) Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel):
- Mit drei Tagen Vorbereitungszeit: Partita über einen gegebenen cantus firmus.
Eine c.f.-freie Form. - Ohne Vorbereitungszeit: Improvisation eines Vorspiels. Verschiedenartige Durchführung eines gegebenen cantus firmus. Differenzierte, auch transponierte Begleitung des Gemeindegesanges nach dem Gesangbuch.Prüfungszeit für die Teile 1 und 2 zusammen:bis zu 45 Minuten
(3) Klavier:
Vortrag von Werken aus drei Stilepochen der Klaviermusik einschließlich des 20./21. Jahrhunderts. Liedbegleitung oder Kammermusik.
Nachweis des im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A) erarbeiteten Repertoires.
Vortrag von Werken aus drei Stilepochen der Klaviermusik einschließlich des 20./21. Jahrhunderts. Liedbegleitung oder Kammermusik.
30 - 45 Minuten |
(4) Drittes Instrument (fakultativ):
Vortrag von selbstgewählten Stücken verschiedener Stilrichtungen.
Vortrag von selbstgewählten Stücken verschiedener Stilrichtungen.
ca. 20 Minuten |
(5) Gesang:
Vortrag von Werken verschiedener Stilrichtungen einschließlich einer größeren Form und einschließlich des unbegleiteten Singens.
Nachweis des im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A) erarbeiteten Repertoires.
Vortrag von Werken verschiedener Stilrichtungen einschließlich einer größeren Form und einschließlich des unbegleiteten Singens.
ca. 30 Minuten |
(6) Chorleitung:
Probenarbeit an einem selbstständig vorbereiteten schwierigen Chorwerk (Vorbereitungszeit zwei Wochen).
Nachweis des im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A) erarbeiteten Repertoires.
Probenarbeit an einem selbstständig vorbereiteten schwierigen Chorwerk (Vorbereitungszeit zwei Wochen).
60 Minuten |
(7) Theorie der Chorleitung:
Kolloquium: Dirigier- und Probentechnik, Interpretation, Aufführungspraxis, chorische Stimmbildung und Literaturkunde.
Kolloquium: Dirigier- und Probentechnik, Interpretation, Aufführungspraxis, chorische Stimmbildung und Literaturkunde.
15 Minuten |
(8) Hochschulchor:
Die Teilnahme am Hochschulchor ist während des gesamten Studiums Pflicht.
Die Teilnahme am Hochschulchor ist während des gesamten Studiums Pflicht.
(9) Orchesterleitung:
Probenarbeit mit einem Orchester. Einstudierung und öffentliche Aufführung eines Orchesterwerkes, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Chor und/oder Solisten.
Probenarbeit mit einem Orchester. Einstudierung und öffentliche Aufführung eines Orchesterwerkes, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Chor und/oder Solisten.
(10) Musikalische Arbeit mit Kindern3#
Teilnahme an einem Kinderchorleitungskurs oder an einem Praktikum mit einem Kinderchor.
Teilnahme an einem Kinderchorleitungskurs oder an einem Praktikum mit einem Kinderchor.
(11) Kinderchorleitung (fakultativ)4#
Theorie und Praxis der Kindersingarbeit und der Kinderstimmbildung. Kenntnis des speziellen Liedgutes und der Kinderchorliteratur.
Theorie und Praxis der Kindersingarbeit und der Kinderstimmbildung. Kenntnis des speziellen Liedgutes und der Kinderchorliteratur.
Prüfungsanforderungen:
Die Note in Kinderchorleitung setzt sich zu zwei Dritteln aus der Probenarbeit mit einem Kinderchor und zu einem Drittel aus dem Kolloquium zusammen.
1. | Probenarbeit mit einem Kinderchor | 20 Minuten |
2. | Kolloquium über Fragen der Kinderchorleitung | 15 Minuten. |
(12) Musiktheorie/Tonsatz:
Der Prüfungsteil a) muss spätestens bei der Meldung zur Abschlussprüfung abgegeblen werden, der Prüfungsteil b) muss bis zum Ende des dritten Semesters absolviert werden.
- Anfertigung einer kompositorischen Hausarbeit
- Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat
Der Prüfungsteil a) muss spätestens bei der Meldung zur Abschlussprüfung abgegeblen werden, der Prüfungsteil b) muss bis zum Ende des dritten Semesters absolviert werden.
(13) Komposition:
(Prüfungsfach bei einer über Musiktheorie/Tonsatz hinausgehenden Ausbildung):
Vorlage eigener Kompositionen verschiedener Besetzung und Aufgabenstellung.
(Prüfungsfach bei einer über Musiktheorie/Tonsatz hinausgehenden Ausbildung):
Vorlage eigener Kompositionen verschiedener Besetzung und Aufgabenstellung.
(14) Gehörbildung:
- Klausur: Ein schwieriges einstimmig-atonales Musikdiktat. Mehrstimmige polyphone Diktate. Höranalyse vorgetragener Beispiele.1 - 2 Stunden
- Mündlich-praktische Prüfung: Erkennen von komplizierten Zusammenhängen in gleichzeitigen oder aufeinander folgenden Klangereignissen. Vomblattsingen einer atonalen Vorlage.
Die Note in Gehörbildung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note der Klausur und der mündlich-praktischen Prüfung zusammen.20 Minuten
(15) Partiturspiel (fakultativ):
Spielen von Orchesterpartituren, vorbereitet und vom Blatt. Chorpartitur in alten Schlüsseln.
Spielen von Orchesterpartituren, vorbereitet und vom Blatt. Chorpartitur in alten Schlüsseln.
ca. 15 Minuten |
(16) Generalbass (fakultativ):
Selbstständig entworfener, differenzierter Generalbass zu einem mehrsätzigen Werk.
Selbstständig entworfener, differenzierter Generalbass zu einem mehrsätzigen Werk.
Vomblattaufgaben. | ca. 15 Minuten |
(17) Jazzpiano (fakultativ):
Vortrag von Stücken verschiedener Stilrichtungen.
Vortrag von Stücken verschiedener Stilrichtungen.
Vomblattaufgaben. | ca. 15 Minuten |
(18) 1Die Fächer, die bei A-Prüfung ohne B-Prüfung nachgewiesen werden müssen, werden nach der Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Evangelische Kirchenmusik (B) geprüft.
(19) Hausarbeit (falls nicht als Diplomarbeit schon zur B-Prüfung vorgelegt)
1Bei der Hausarbeit finden die Regelungen der Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Evangelische Kirchenmusik (B) zur Diplomarbeit sinngemäß Anwendung.
2Die Hausarbeit muss bis zum Beginn des 4. Semesters abgegeben werden.
#1Bei der Hausarbeit finden die Regelungen der Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Evangelische Kirchenmusik (B) zur Diplomarbeit sinngemäß Anwendung.
2Die Hausarbeit muss bis zum Beginn des 4. Semesters abgegeben werden.
§ 13
Zeugnisfächer5#
(1) Instrumentalfächer
1. | Orgel | (dreifache Bewertung) |
2. | Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung | (dreifache Bewertung) |
3. | Klavier | (zweifache Bewertung) |
4. | Vomblattspiel Klavier und Orgel (B) | |
5. | (Cembalo) |
(2) Kantoraler Bereich
1. | Chorleitung | (dreifache Bewertung) |
2. | Theorie der Chorleitung | |
3. | Gesang | (zweifache Bewertung) |
4. | Orchesterleitung | (zweifache Bewertung) |
5. | Liturgisches Singen und Sprechen (B) | |
6. | Musikalische Arbeit mit Kindern (B) | |
7. | Gemeindesingarbeit (B) | |
8. | (Bläserchorleitung) (B) | |
9. | (Theorie der Bläserchorleitung) (B) | |
10. | (Kinderchorleitung) |
(3) Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
1. | Musiktheorie/Tonsatz | |
2, | Gehörbildung | |
3. | Partiturspiel (B) | |
4. | Generalbass (B) | |
5. | Jazzpiano (B) | |
6. | Seminar Popularmusik (B) | |
7. | Partiturspiel (fakultativ) | |
8. | Generalbass (fakultativ) | |
9. | Jazzpiano (fakultativ) | |
10. | Komposition (fakultativ) |
(4) Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
#1. | Orgelkunde und Akustik (B) | |
2. | Literatur- und Stilkunde der Orgel (B) | |
3. | Musikgeschichte mit Instrumentenkunde und Formenkunde (B) | |
4. | Hymnologie (B) | |
5. | Liturgik (B) | |
6. | Liturgisches Singen und Sprechen (B) | |
7. | Gemeindesingarbeit (B) | |
8. | Theologische Grundlagen (B) | |
9. | (Fachdidaktik der Musik) (B) | |
10. | (Religionspädagogik) (B) | |
11. | Schriftliche Hausarbeit (Diplomarbeit) (B) |
IV. Abschnitt
Anforderungen der Ausbildung und Prüfung
im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung
#§ 14
Ausbildungsfächer
(1) Hauptfach Gesang
- Obligatorische Fächer-Gesang-Korrepetition-Seminar für Lied- und Oratoriengestaltung und solistisches Ensemblesingen(3 Semester)-Italienisch (Nachweis von Grundkenntnissen)-Singen im Hochschulchor (nicht im ersten und letzten Studiensemester)
- Wahlpflichtfächer-Chorische Stimmbildung(2 Semester)-Methodik des Gesangunterrichts(2 Semester)
- Öffentliches oder hochschulöffentliches Konzert (Zwischenprüfung)
Nach etwa der halben Studienzeit ist ein öffentliches Konzert zu geben, dessen Programm und Dauer mit der Fachlehrkraft abzusprechen ist. Die Vorbereitung geschieht im Unterricht. Das Konzert wird benotet. Die Note wird im Prüfungsprotokoll vermerkt. Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.
(2) Hauptfach Chorleitung
- Obligatorische Fächer-Dirigiertechnik-Probentechnik-Interpretation(2 Semester)-Praktische Arbeit mit dem Chor-Teilnahme am Hochschulchor-Methodik des Chorleitungsunterrichts(2 Semester)-Partiturspiel-Orchesterdirigieren-Gesang
- Öffentliches oder hochschulöffentliches Konzert (Zwischenprüfung)
1Nach etwa der halben Studienzeit: Öffentliche Aufführung eines selbst einstudierten Programms. Werke und Zeitdauer in Absprache mit der Fachlehrkraft. 2Die Vorbereitung geschieht im Unterricht. 3Das Konzert wird benotet. 4Die Note wird im Prüfungsprotokoll vermerkt. Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.
(3) Hauptfach Orgel
- Obligatorische Fächer
Falls das Studium nicht auf einer Diplomprüfung Kirchenmusik aufbaut:-Orgel-Methodik des Orgelunterrichts(2 Semester)-Orgelkunde und Akustik(2 Semester)-Literatur- und Stilkunde der Orgel(3 Semester) - Fakultative Fächer-Singen im Hochschulchor-Klavier oder Cembalo/Generalbass
- Öffentliches oder hochschulöffentliches Konzert (Zwischenprüfung)
Nach etwa der halben Studienzeit ist ein Orgelkonzert zu geben. Programm und Dauer sind mit der Fachlehrkraft abzusprechen. Die Vorbereitung des Konzerts geschieht im Unterricht. Das Konzert wird benotet. Die Note wird im Prüfungsprotokoll vermerkt. Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.
(4) Hauptfach Orgelimprovisation
- Obligatorische Fächer
Falls in den folgenden Fächern noch keine Prüfung abgelegt wurde (z.B. bei der Diplomprüfung Kirchenmusik B oder bei einem vergleichbaren Abschluss):-Orgelimprovisation-Orgelliteraturspiel-Tonsatz/Komposition/Analyse-Methodik des Orgel- und Orgelimprovisationsunterrichts(2 Semester)-Orgelkunde und Akkustik(2 Semester)-Literatur- und Stilgeschichte
der Orgel(3 Semester) - Fakultative Fächer
Weitere Fächer können genehmigt werden.-Singen im Hochschulchor-Klavier - Öffentliches oder hochschulöffentliches Konzert (Zwischenprüfung)
1Nach etwa der halben Studienzeit ist ein Orgelimprovisationskonzert zu geben. 2Das Programm muss auch ein Werk der Orgelliteratur enthalten.3 Programm und Dauer sind mit der Fachlehrkraft abzusprechen. 4Die Vorbereitung des Konzerts geschieht im Unterricht. 5Das Konzert wird benotet. 6Die Note wird im Prüfungsprotokoll vermerkt.7 Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.
(5) Hauptfach Klavier
- Obligatorische Fächer
Bei Wahl des Faches Kammermusik /Liedbegleitung:-Klavier bzw. Kammermusik/Liedbegleitung-Methodik des Klavierunterrichts(2 Semester)-Seminar für Lied- und Oratoriengestaltung und solistisches Ensemblesingen(3 Semester) - Fakultatives Fach-Singen im Hochschulchor
- Öffentliches oder hochschulöffentliches Konzert (Zwischenprüfung)
Nach etwa der halben Studienzeit ist ein Konzert zu geben, dessen Programm der Wahl des Studienschwerpunkts entspricht. Werke und Zeitdauer in Absprache mit der Fachlehrkraft. Die Vorbereitung geschieht im Unterricht. Das Konzert wird benotet. Die Note wird im Prüfungsprotokoll vermerkt. Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.
(6) Hauptfach Cembalo
#- Obligatorische Fächer-Cembalo-Basso continuo/Kammermusik(2 Semester)-Methodik des Cembalounterrichts und Stilgeschichte der Kielinstrumente(2 Semester)-Cembalostimmen(Kurse)
- Fakultatives Fach-Singen im Hochschulchor
- Öffentliches und hochschulöffentliches Konzert (Zwischenprüfung)
Nach etwa der halben Studienzeit ist ein Konzert zu geben, dessen Programm sich aus Solowerken und Generalbassstücken zusammensetzt. Programm und Dauer sind mit der Fachlehrkraft abzusprechen. Die Vorbereitung des Konzerts geschieht im Unterricht. Das Konzert wird benotet. Die Note wird im Prüfungsprotokoll vermerkt. Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.
§ 15
Ausbildungspensum und Prüfungsanforderungen
(1) Hauptfach Gesang
- Durchführung eines öffentlichen Konzertes mit anspruchsvollen Werken. Zwei von der Fachlehrkraft ausgewählte Werke müssen im Zeitraum von zwölf Wochen selbstständig einstudiert worden sein.
- Solopart in einem öffentlich Konzert mit einem anspruchsvollen Werk der Kantaten- oder Oratorienliteratur.
- Eines der beiden folgenden Fächer ist Pflicht:
- Chorische Stimmbildung mit mehreren Chorgruppen.1Kolloquium über methodische und gesangtechnische Fragen. 2Kenntnis der Fachliteratur.Gesamtdauer 60 Minuten
- Methodik des Gesangsunterrichts. Lehrproben für den Anfänger- und Fortgeschrittenen-Unterricht. Kolloquium über methodische und gesangstechnische Fragen. Kenntnis der Fachliteratur.Gesamtdauer 60 Minuten
(2) Hauptfach Chorleitung
- Probenarbeit an selbstständig vorbereiteten schwierigen Chorwerken. Vorbereitungszeit vier Wochen. Zwei Proben zu je 60 Minuten.
- Öffentliche Aufführung eines Werkes mit Orchester und anspruchsvoller A-cappella-Werke.
- Methodik des Chorleitungsunterrichts. Einstündige Dirigierunterrichtseinheit. Methodische Begleitung einer Chorprobe mit Nachgespräch. Kolloquium über methodische Fragen.
- Theorie der Chorleitung.Chorische Stimmbildung. Kenntnis der wichtigsten Chorkompositionen, ihrer geschichtlichen Einordnung und ihrer Aufführungspraxis.Dauer 20 Minuten
- Partiturspiel. Beispiele aus Orchesterpartituren, vorbereitet (30 Minuten) und vom Blatt. Chorpartitur in alten Schlüsseln. Stichproben von im Unterricht erarbeiteten Chorpartituren (auch mit alten Schlüsseln), Orchesterpartituren und Klavierauszügen. Selbstbegleitung einer Arie. Vomblattspiel einer Motette mittleren Schwierigkeitsgrades.
(3) Hauptfach Orgel
- Durchführung eines öffentlichen Konzertes mit anspruchsvollen Werken aus vier Epochen oder Stilrichtungen. Zwei von der Fachlehrkraft ausgewählte Werke müssen im Zeitraum von zwölf Wochen selbstständig einstudiert worden sein.
- Methodik des Orgelunterrichts
Lehrproben für Anfänger- und Fortgeschrittenen-Unterricht. Kolloquium über methodische Fragen, Unterrichtswerke und Literatur zur Orgelmethodik.
Falls das Studium nicht auf einer Diplomprüfung Kirchenmusik aufgebaut war:Gesamtdauer 60 Minuten - Orgelkunde und Akustik
Aufbau und Funktionsweise der Orgel, Registerkunde, Pflege der Orgel, Akustik.15 Minuten - Literatur- und Stilkunde der Orgel
Geschichte des Orgelbaus, des Orgelspiels und der Orgelkomposition. Literaturkunde.20 Minuten
(4) Hauptfach Orgelimprovisation
- Durchführung eines öffentlichen Konzertes mit zwei größeren Improvisationen, davon einer freien Form (Vorbereitungszeit 24 Stunden) sowie einer choralgebundenen Form (Vorbereitungszeit: 60 Minuten) und zwei Orgelliteraturstücken aus verschiedenen Epochen. Der Anteil der Orgelimprovisation soll zwei Drittel betragen.
- Durchführung eines hochschulöffentlichen Vorspiels in Ergänzung des Konzertprogramms (45 Minuten).vorbereitet-Eine Partita über einen Choral (freie Stilwahl)(Vorbereitungszeit drei Tage)-Eine stilgebundene freie Form (barock, romantisch oder modern)unvorbereitet-Choralbearbeitungen und freie Formen
- Analyse
Mündliche Prüfung von einer halben Stunde. Sie besteht aus der Analyse zweier Kompositionen (bzw. angemessener Werkausschnitte) unterschiedlicher Stilepochen bzw. Gattungen, die mit Hilfe des Klaviers zu erläutern sind. Eines dieser Stücke ist selbst zu wählen; das andere wird vom Fachlehrer zwei Tage vor der Prüfung mitgeteilt. - Komposition
Die schriftliche Prüfung besteht aus mindestens zwei Kompositionen, die während des Aufbaustudiums angefertigt und vier Wochen vor der mündlichen Prüfung abgegeben werden müssen. Beide Arbeiten sollen unterschiedliche Stilbereiche / historische Gattungen und Besetzungen (möglichst auch größere, höchstens ein solistisches Werk) abdecken. Eines dieser Werke sollte eine Stilkopie aus dem Bereich Barock bis Spätromantik sein (z. B. langsamer Streichquartettsatz, Kunstlied, Klavieretüde). Ausdrücklich erwünscht sind darüber hinaus Stücke in einem Stil des 20./21. Jahrhunderts bzw. einem eigenen Stil. Die abgegebenen Werke werden vom Fachlehrer und einem weiteren Prüfer beurteilt.
Falls in den folgenden Fächern noch keine Prüfung abgelegt wurde (z. B. bei der Diplomprüfung Kirchenmusik B oder bei einem vergleichbaren Abschluss): - Methodik des Improvisationsunterrichts
Lehrproben für Anfänger- und Fortgeschrittenen-Unterricht. Kolloquium über stilistische, strukturelle und didaktische Fragen der Improvisation. Kenntnis der Fachliteratur.Gesamtdauer 60 Minuten - Orgelkunde und Akustik
Aufbau und Funktionsweise der Orgel, Registerkunde, Pflege der Orgel. Akustik.15 Minuten - Literatur- und Stilkunde der Orgel
Geschichte des Orgelbaus, des Orgelspiels und der Orgelkomposition. Literaturkunde.20 Minuten
(5) Hauptfach Klavier
- Schwerpunkt Solo-Literatur
- Durchführung eines öffentlichen Konzertes mit anspruchsvollen Werken aus vier Stilepochen. Zwei von der Fachlehrkraft ausgewählte Werke müssen im Zeitraum von zwölf Wochen selbstständig einstudiert worden sein.
- Methodik des Klavierunterrichts
Lehrproben für Anfänger- und Fortgeschrittenen-Unterricht, Kolloquium über methodische Fragen, Unterrichtswerke und Literatur zur Klaviermethodik.Gesamtdauer 60 Minuten
- Schwerpunkt Klavier-Kammermusik / Liedbegleitung
- Durchführung eines öffentlichen Konzertes mit Werken aus vier Stilepochen. Dabei liegt der Schwerpunkt entweder auf Kammermusik oder auf Liedbegleitung. Zwei von der Fachlehrkraft ausgewählte Werke müssen im Zeitraum von zwölf Wochen selbstständig einstudiert worden sein. Das Programm muss ein solistisches Werk enthalten.
- Methodik des Klavierunterrichts. Lehrproben für Anfänger- und Fortgeschrittenen-Unterricht. Kolloquium über methodische Fragen, Unterrichtswerke und Literatur zur Klaviermethodik.Gesamtdauer 60 Minuten
(6) Hauptfach Cembalo
#- Durchführung eines öffentlichen Konzertes mit anspruchsvollen Werken aus mehreren Stilrichtungen. Zwei von der Fachlehrkraft ausgewählte Werke müssen im Zeitraum von zwölf Wochen selbstständig einstudiert worden sein.
- Methodik des Cembalounterrichts
Lehrproben für Anfänger- und Fortgeschrittenen-Unterricht. Kolloquium über methodische Fragen, Stilgeschichte der Kielinstrumente, Unterrichtswerke und Fachliteratur.Gesamtdauer 60 Minuten - Stimmen von Kielinstrumenten
Realisation verschiedener historischer Temperaturen im Bereich einer Oktave.
§ 16
Zeugnisfächer der Künstlerischen Reifeprüfung
(1) Hauptfach Gesang
1. | Öffentliches Konzert mit Klavierbegleitung | (dreifache Bewertung) |
2. | Solopart in Kantate oder Oratorium | (zweifache Bewertung) |
3. | Methodik des Gesangsunterrichts oder chorische Stimmbildung |
(2) Hauptfach Chorleitung
1. | Probenarbeit mit dem Chor | (dreifache Bewertung) |
2. | Öffentliche Aufführung | (zweifache Bewertung) |
3. | Methodik des Chorleitungsunterrichts | |
4. | Theorie der Chorleitung | |
5. | Partiturspiel |
(3) Hauptfach Orgel
1. | Öffentliches Konzert | (dreifache Bewertung) |
2. | Methodik des Orgelunterrichts | |
3. | (Orgelkunde und Akustik) | |
4. | (Literatur- und Stilkunde der Orgel) |
(4) Hauptfach Orgelimprovisation
1. | Öffentliches Konzert | (dreifache Bewertung) |
2. | Hochschulöffentliches Vorspiel | (zweifache Bewertung) |
3. | Analyse | |
4. | Komposition | |
5. | (Methodik des Orgelimprovisationsunterrichtes) | |
6. | (Orgelkunde und Akustik) | |
7. | (Literatur- und Stilkunde der Orgel) |
(5) Hauptfach Klavier oder Klavier-Kammermusik/Liedbegleitung
1. | Öffentliches Konzert | (dreifache Bewertung) |
2. | Methodik des Klavierunterrichts |
(6) Hauptfach Cembalo
#1. | Öffentliches Konzert | (zweifache Bewertung) |
2. | Methodik des Cembalounterrichts | |
3. | Stimmen von Kielinstrumenten |
V. Abschnitt
Anforderungen der Ausbildung und Prüfung
im Aufbaustudiengang Solistenklasse
#§ 17
Ausbildungsfach
Orgel
#§ 18
Ausbildungspensum und Prüfungsanforderungen 6#
Das Konzertexamen umfasst drei öffentlich zu erbringende Prüfungsleistungen in beliebiger Reihenfolge:
#- Repertoireprüfung
Spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin ist eine Repertoireliste von mindestens 120 Minuten Gesamtspielzeit mit Werken aus allen wesentlichen Stilepochen einschließlich des 20./21. Jahrhunderts einzureichen, aus der die Prüfungkommission ein Programm von etwa 45 Minuten Dauer auswählt und zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gibt. Dieses Programm ist nach eigener Wahl auf die vorgesehene Prüfungsdauer zu erweitern. Der Vortrag von Werken, die bereits zur Eignungsprüfung eingereicht wurden, ist nicht zulässig.ca. 60 Minuten - Soloabend
Das Programm darf frei gewählt werden. Werke, die bereits zur Eignungsprüfung oder Repertoireprüfung eingereicht wurden, sind ausgeschlossen. Der Soloabend ist weitestgehend selbstständig vorzubereiten und soll an einem anderen Instrument als dem für die Repertoireprüfung gewählten stattfinden.ca. 60 Minuten - Aufführung
Aufführung eines Werks der Konzertliteratur mit Orchester oder Chor.
§ 19
Zeugnis „Konzertexamen“
Der Aufbaustudiengang Solistenklasse schließt mit dem „Konzertexamen“ ab, nach dessen Bestehen die akademische Bezeichnung „Konzertsolist im Fach ....“ verliehen wird.
#VI. Abschnitt
Anforderungen der Ausbildung und Prüfung
zur hauptamtlichen Posaunenwartin bzw. zum hauptamtlichen Posaunenwart
#§ 20
Ausbildungsfächer
(1) Obligatorische Fächer während der gesamten Studienzeit:
- Instrumentalfächer
- -
- Blechblasinstrument
- -
- Klavier
- Kantoraler Bereich
- -
- Bläserchorleitung
- -
- Chorleitung
- -
- Hochschulchor
- -
- Gesang
- Musikthoerie und allgemeine Musikpraxis
- -
- Musiktheorie/TonsatzDie Prüfung findet im 6. Semester statt. Im 7. und 8. Semester müssen noch zwei weitere Pflichtveranstaltungen besucht werden (Teilnahmebestätigung).
- -
- Gehörbildung
(2) Obligatorische Fächer während eines Teils der Studienzeit (in Klammern: Anzahl der Studiensemester in dem betreffenden Fach bei einer Unterrichtseinheit pro Woche):
- Seminargottesdienst (3)
- Kantoraler Bereich
- -
- Theorie der Bläserchorleitung (nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft)
- -
- Jungbläserausbildung (Lehrgangsteilnahme)
- -
- Liturgisches Singen und Sprechen (1)
- -
- Theorie der Chorleitung und der Stimmbildung (nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft)
- -
- Grundlagen der Orchesterleitung (nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft)
- -
- Musikalische Arbeit mit Kindern (Kursteilnahme, gegebenenfalls Praktikum (Teilnahmebestätigung)
- -
- Gemeindesingarbeit (1)
- Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
- -
- Partiturspiel (4)
- -
- Generalbass (2)
- -
- Jazzpiano (2)
- -
- Seminar Popularmusik (1)
- Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
- -
- Musikgeschichte mit Instrumentenkunde und Formenkunde (6)
- -
- Hymnologie (3)
- -
- Liturgik (3)
- -
- Theologische Grundlagen (6)
(3) Fakultative Fächer (nach Wahl der Studierenden und sofern von der Hochschule angeboten):
#- Instrumentalfächer
- Orgel
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
- Drittes Instrument
- Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
- Komposition
- Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
- -
- Orgelkunde und Akustik (2)
- -
- Literatur- und Stilkunde der Orgel (3)Auswärtige Kurse können auf den Unterrichtsbesuch angerechnet werden, sofern sie mindestens die Dauer einer Semesterwochenstunde haben und stilkundlich orientiert sind.
- -
- Fachdidaktik der Musik (Unterrichtsmethodik)
- -
- Religionspädagogik.
§ 21
Anforderungen der Ausbildung und Prüfung
- BlechblasinstrumentVortrag von vier Werken aus verschiedenen Stilepochen. Eines davon muss in einem Zeitraum von vier Wochen selbstständig erarbeitet werden.
Vomblattspiel30 Minuten - BläserchorleitungProbenarbeit an einem selbstständig vorbereiteten Bläserstück.
Vorbereitungszeit zwei Wochen40 Minuten - Theorie der Blechbläserausbildung. Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten. Geschichte der Bläserarbeit.20 Minuten
- JungbläserausbildungMitarbeit bei mindestens zwei Jugendbläserlehrgängen der Landesarbeit Evangelischer Posaunenchöre in der Evangelischen Landeskirche in Baden.In den übrigen Zeugnisfächern gelten die Anforderungen der Ausbildung und Prüfung des Diplomstudiengangs Evangelische Kirchenmusik (B).
§ 22
Zeugnisfächer
Anmerkung:
In Klammern stehende Fächer sind fakultativ.
(1) Instrumentalfächer
1. | Blechblasinstrument | (dreifache Bewertung) |
2. | (Orgel) | |
3. | (Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung) | |
4. | Grundlagen des Klavierspiels | (ohne Benotung) |
5. | Vomblattspiel Blechblasinstrument | |
6. | (Drittes Instrument) |
(2) Kantoraler Bereich
1. | Bläserchorleitung | (dreifache Bewertung) |
2. | Theorie der Bläserchorleitung | |
3. | Chorleitung und Grundlagen der Orchesterleitung | (dreifache Bewertung) |
4. | Theorie der Chorleitung und der Stimmbildung | |
5. | Gesang | |
6. | Liturgisches Singen und Sprechen | |
7. | Gemeindesingarbeit | |
8. | Musikalische Arbeit mit Kindern | (Teilnahmebestätigung) |
9. | Jungbläserarbeit | (Teilnahmebestätigung) |
(3) Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
1. | Musiktheorie /Tonsatz | (zweifache Bewertung) |
2. | Gehörbildung | (zweifache Bewertung) |
3. | Partiturspiel | |
4. | Generalbass | (ohne Benotung) |
5. | Jazzpiano | (ohne Benotung) |
6. | Seminar Popularmusik | (Teilnahmebestätigung) |
(4) Wissenschaftliche und pädagogische Fächer
#1. | (Orgelkunde und Akustik) | |
2. | Literatur- und Stilkunde der Orgel) | |
3. | Musikgechichte mit Instrumenten- und Formenkunde | |
4. | Hymnologie | |
5. | Liturgik | (zweifache Bewertung) |
6. | Theologische Grundlagen | |
7. | (Religionspädagogik) | |
8. | (Fachdidaktik der Musik) | |
9. | Diplomarbeit |
§ 23
Inkrafttreten / Übergangsvorschriften
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
(2) Studierende, die sich im Wintersemester 2001/2002 im ersten, zweiten oder dritten Fachsemester befinden, haben bis 20. April 2002 die Wahlmöglichkeit zwischen der alten und der neuen Studien- und Prüfungsordnung.
(3) 1Das Studium nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung muss beantragt werden. 2Wird der Antrag nicht bis 20. April 2002 gestellt, wird das Studium nach der alten Studien- und Prüfungsordnung fortgesetzt.
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1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008.
1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008.
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2 ↑ Siehe hierzu die Übergangsbestimmungen des § 12 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden für den Bachelorstudiengang Evangelische Kirchenmusik vom 19. März 2013 (GVBl. 5a/2013)
2 ↑ Siehe hierzu die Übergangsbestimmungen des § 12 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden für den Bachelorstudiengang Evangelische Kirchenmusik vom 19. März 2013 (GVBl. 5a/2013)
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3 ↑ siehe GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 01.10.08
3 ↑ siehe GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 01.10.08
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4 ↑ siehe GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 01.10.08
4 ↑ siehe GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 01.10.08
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5 ↑ Anmerkung:
(B) = Die Zeugnisnote des betreffenden Faches wird aus dem B-Zeugnis in das A-Zeugnis übernommen. Eine Prüfung muss stattfinden, wenn auf Grund eines anderen Musikhochschulabschlusses keine B-Prüfung abgelegt wurde.
In den fakultativen Fächern kann eine zu benotende Prüfung abgelegt werden. Diese Noten werden an Stelle der entsprechenden Noten der Diplomprüfung (B) in das Abschlusszeugnis aufgenommen.
Fakultative Fächer ohne Prüfung können unter Angabe der studierten Semesterzahl im Zeugnis vermerkt werden (Teilnahmebestätigung).
5 ↑ Anmerkung:
(B) = Die Zeugnisnote des betreffenden Faches wird aus dem B-Zeugnis in das A-Zeugnis übernommen. Eine Prüfung muss stattfinden, wenn auf Grund eines anderen Musikhochschulabschlusses keine B-Prüfung abgelegt wurde.
In den fakultativen Fächern kann eine zu benotende Prüfung abgelegt werden. Diese Noten werden an Stelle der entsprechenden Noten der Diplomprüfung (B) in das Abschlusszeugnis aufgenommen.
Fakultative Fächer ohne Prüfung können unter Angabe der studierten Semesterzahl im Zeugnis vermerkt werden (Teilnahmebestätigung).
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6 ↑ siehe GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 01.10.08.
6 ↑ siehe GVBl. Nr. 13/2008 S. 201 mit Wirkung vom 01.10.08.