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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:25.07.2019
Aktenzeichen:VG 2/2019
Rechtsgrundlage:§§ 31 S.1, 32 Abs.1 S.1 VWGG, Art.43 Abs.2 Nr.12 GO
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Schriftformerfordernis, richtiger Prozeßgegner, unüberbrückbare Differenzen
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Leitsatz:

  1. Dem Schriftformerfordernis des § 32 Abs.1 S.1 VWGG wird nur genügt, wenn die Klageschrift vom Kläger handschriftlich unterschrieben ist, denn nur so besteht die hinreichende Gewähr, dass die Klage vom Kläger bzw. von seinem Prozessbevollmächtigten stammt. Diesen Anforderungen genügt die Klageerhebung mittels (einfacher) E-Mail nicht.
  2. Nach dem das kirchliche Verwaltungsprozessrecht prägenden Rechtsträgerprinzip ist eine Klage grundsätzlich gegen diejenige kirchliche Stelle zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 31 S.1 VWGG). Richtiger Beklagter ist daher im kirchlichen Verwaltungsprozess in der Regel nicht die handelnde Person, sondern die Körperschaft, die sie vertritt.
  3. Bei unüberbrückbaren Differenzen innerhalb des Kirchengemeinderats besteht eine der Möglichkeiten der Konfliktbewältigung, den Rücktritt eines oder – auch mit dem Ziel der Herbeiführung von Neuwahlen (§ 7 Abs. 2 LWG) – mehrerer Kirchengemeinderatsmitglieder anzuregen. Damit kommt der Vertreter des Bezirkskirchenrats seiner kirchenrechtlichen Verpflichtung nach, bei Zwistigkeiten zwischen Gemeinden, den Kirchenältesten, Pfarrerin und Pfarrer zu schlichten, wie dies in Art. 43 Abs.2 Nr. 12 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vorgesehen ist.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 5.000 EURO festgesetzt.