.Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über den Rücklagefonds
Vom 24. August 2004 (GVBl. S. 165),
Geltungszeitraum von: 01.09.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über den Rücklagefonds
kirchlicher Körperschaften
– RVO GRF-Gesetz –
Vom 24. August 2004 (GVBl. S. 165),
zuletzt geändert am 20. November 2007 (GVBl. 2008 S. 45)
außer Kraft getreten zum 1. Januar 2019 (GVBl. S. 199)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 3 des Gemeinderücklagefondsgesetzes vom 24. April 2004 (GVBl. S. 107) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
1Bei der Evang.-kirchl. Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA), Anstalt des öffentlichen Rechts, wird ein Sondervermögen mit der Bezeichnung “Gemeinderücklagenfonds (GRF)” geführt. 2In dieses können die Einlageberechtigten Gelder einlegen beziehungsweise aus diesem zweckgebundene Darlehen erhalten (§ 1 GRF-Gesetz).
#§ 2
(1) Der GRF kann Mittel zur Grundausstattung erhalten und wird aus (einmaligen und wiederholten) Zuführungen unterhalten.
(2) Zuführen können Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, kirchliche Verwaltungszweck- und Diakonieverbände (Einlageberechtigte) kurz-, mittel- und langfristige Einlagen.
#§ 3
(1) Der GRF darf zweckgebundene Darlehen nur an die Einlageberechtigten (§ 2 Abs. 2) gewähren, selbst dann, wenn sie nicht in der Lage sind, auch nur vorübergehend Einlagen zu erbringen.
(2) 1Die Grundsätze des Bankgeheimnisses finden auf den GRF entsprechende Anwendung. 2Die mit der Verwaltung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Dritten gegenüber keine Auskünfte über Einzelheiten der Verwaltung und über Einlagen erteilen.
#§ 4
(1) 1Einlagen, Grundausstattungsmittel und die Darlehensgewährungen aus dem GRF werden in gleicher Höhe verzinst. 2Der Zinssatz ist variabel und soll einem außergewöhnlichen Ausschlagen des marktüblichen Zinses in gewissem Umfang Rechnung tragen.
(2) Der Einheitszinssatz wird vom Evangelischen Oberkirchenrat jeweils festgelegt und im Kirchl. Gesetzes und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
(3) Die Zinserträgnisse wachsen den Einlagen zu.
#§ 5
(1) 1Die Einlagen sollen pro Konto eine Mindesthöhe von 1.000 € haben. 2Laufende Zuführungen und Abrufe unter 500 Euro sind nicht zulässig.
(2) 1Die Kündigung von Einlagen ist schriftlich vorzunehmen. 2Unabhängig von der Zahl der für die Einlageberechtigten geführten Einlagekonten können folgende Beträge innerhalb eines Monats jeweils einmalig mit folgenden Fristen gekündigt werden:
- bis zu 70.000 € einen Tag,
- ab 70.001 € bis zu 300.000 € einen Monat und
- ab 300.001 € zwei Monate.
(3) Die Einlageberechtigten dürfen ihre sämtlichen Rücklagen im GRF anlegen.
(4) 1In der zum Ausgleich von Schwankungen bei den Einlagen zu bildenden Ausgleichsrücklage sollen ein Sechstel bis zu einem Viertel der durchschnittlichen Ausleihungen der vorausgegangenen drei Rechnungsjahre angesammelt werden. 2Für die Einlagen übernimmt die Landeskirche die Gewährsträgerschaft.
#§ 6
(1) 1Über die Darlehensvergabe aus GRF-Mitteln entscheidet im Rahmen der gesetzlich festgelegten Zweckbindung der Evangelische Oberkirchenrat. 2Eine Änderung der im Gesetz genannten Zweckbindung der Darlehensmittel und des Darlehensnehmerkreises ist unzulässig.
(2) Die Darlehen müssen spätestens in 25 Jahren getilgt sein.
(3) 1Im Darlehensvertrag bzw. Schuldschein soll die außerplanmäßige Darlehenskündigung für den Fall eines zweckfremden Darlehenseinsatzes vorgesehen werden. 2Das Darlehen ist grundsätzlich vorzeitig mit dem Gesamtrestbetrag zurückzuzahlen, wenn das mit Darlehensmitteln geförderte Bauobjekt oder erworbene Grundstück veräußert wird.
(4) Die Darlehenssicherung erfolgt durch Schuldschein.
(5) Das Darlehen wird von der Verwaltung in Teilbeträgen entsprechend Baufortschritt ausgezahlt.
#§ 7
1Die Darlehenshöhe darf im Einzelfall 400.000 € nicht überschreiten, solange der GRF weniger als 10 Millionen € liquide Mittel hat. 2Wird diese Liquiditätsmenge überschritten, so darf ein Darlehen bis zu höchstens 2 Millionen € gewährt werden.
#§ 8
(1) Die Kosten der Verwaltung des GRF werden von ihm getragen.
(2) 1Zur Erhaltung der Liquidität und der Erwirtschaftung der Einlagezinsen dürfen aus GRF-Mitteln in ihrer jeweiligen Höhe höchstens 65 % als Darlehen vergeben werden. 2Die Darlehensvergabe ist befristet auszusetzen, sobald die vorgenannte Quote zum Liquiditätserhalt des GRF nicht mehr ausreicht. 3Restliche 35 % sind von der Verwaltung zinsgünstig anzulegen.
#§ 9
Für den GRF ist kein Haushaltsplan aufzustellen.
#§ 10
1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über die Bildung eines Fonds aus Rücklagenmittel der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 22. Oktober 1976 (GVBl. S. 146), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 223) außer Kraft.