.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.04.2002
Geltungszeitraum bis: 30.09.2019
Satzung
der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Landeskirche in Baden
in Heidelberg
Vom 26. März 2002
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 16 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikgesetz – KMusG) vom 29. April 1987 (GVBl. S. 75) im Einvernehmen mit der Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg die folgende Satzung:
####§ 1
Aufgabe
(1) 1Die Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2Sie bildet Musikerinnen und Musiker für den hauptberuflichen und den nebenberuflichen Dienst in der Kirchengemeinde und zur Pflege der künstlerischen Kirchenmusik aus.
(2) 1Die Ausbildung zum hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst schließt mit der Diplomprüfung Evangelische Kirchenmusik B als erstem berufsqualifizierenden Examen ab. 2Aufbaustudiengänge sind der Studiengang Evangelische Kirchenmusik A und die Studiengänge »Künstlerische Ausbildung« und »Solistenklasse« für einzelne Unterrichtsfächer. 3Die Studienabschlüsse entsprechen den Prüfungen an einer Staatlichen Hochschule für Musik.
(3) Die Ausbildung zur hauptberuflichen Posaunenwartin bzw. zum hauptberuflichen Posaunenwart schließt mit der B-Prüfung für Posaunenwarte ab.
(4) 1Die Hochschule nimmt die C-Prüfung ab. 2Ihre Anforderungen entsprechen der Studien- und Prüfungsordnung für die nebenberufliche Kirchenmusikausbildung der Evangelischen Landeskirche in Baden.
#§ 2
Mitglieder
Mitglieder der Hochschule sind
#- die hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren,
- die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten,
- die immatrikulierten Studierenden,
- die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 3
Lehrkörper
(1) 1Zum Lehrkörper gehören die an der Hochschule tätigen Lehrkräfte. 2Für sie gelten die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg.
(2) 1Die Mitglieder des Lehrkörpers erteilen den Unterricht nach Maßgabe ihres Dienstauftrages in eigener wissenschaftlicher, künstlerischer und pädagogischer Verantwortung. 2Ihr kirchlicher Auftrag verpflichtet sie, die Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden zu achten.
(3) 1Die hauptberuflichen Lehrkräfte haben ein Stundendeputat von 18–20 Wochenstunden und tragen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Hochschule die Dienstbezeichnung »Professorin/Professor an einer kirchlichen Musikhochschule«. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Lehrkörper aus, so kann der Evangelische Oberkirchenrat auf Antrag nach den Regeln des allgemeinen Hochschulrechts die Weiterführung der Dienstbezeichnung gestatten.
#§ 4
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Anstellung und Entlassung der Verwaltungsangestellten, des technischen Personals und der Reinigungskräfte obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Senats.
#§ 5
Leitung der Hochschule
(1) 1Die Leitung der Hochschule besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. 2Die Rektorin bzw. der Rektor und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter werden nach Anhörung des Senats vom Evangelischen Oberkirchenrat befristet oder unbefristet berufen bzw. bestellt.
(2) 1Zu den Aufgaben gehört die Vertretung der Hochschule, soweit dies nicht dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegt. 2Mit dem Rektorat verbunden ist ein halbes Lehrdeputat (§ 3 Abs. 3) und die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkörpers sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; ferner die Verantwortung für die Ordnung in der Hochschule, die Führung der Verwaltungsgeschäfte und die Ausübung des Hausrechts. 3Rektorin oder Rektor tragen die Amtsbezeichnung Kirchenmusikdirektorin bzw. Kirchenmusikdirektor.
#§ 6
Vertretung der Lehrkräfte und der Studierenden
(1) 1Die Lehrbeauftragten sprechen gegenüber der Hochschulleitung durch zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter, die von ihnen zu wählen sind. 2Die Vertretung der Lehrbeauftragten wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) 1Die Studierenden sprechen gegenüber der Hochschulleitung durch drei gewählte Vertreterinnen und/oder Vertreter. 2Die Wahl findet vier Wochen nach Beginn des Sommersemesters statt. 3Die Vertretung wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) 1Mit der absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten kann auch vor Ablauf des Jahres eine neue Vertretung der Studierenden bzw. der Lehrbeauftragten gewählt werden. 2Ihre Aufgabe besteht vor allem im Informationsaustausch zwischen der Hochschulleitung und den Studierenden bzw. den Lehrbeauftragten und in der Interessenvertretung gegenüber der Hochschulleitung.
#§ 7
Senat
(1) Dem Senat gehören an: Die Rektorin bzw. der Rektor, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, die Professorinnen und Professoren, die Vertretung der Studierenden sowie die Vertretung der Lehrbeauftragten.
(2) 1Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind. 2Er ist insbesondere zuständig für die Termin- und Projektplanung. 3Änderungen der Satzung werden vom Senat beschlossen und bedürfen der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
(3) 1Abstimmungen, bei denen Fragen der Forschung, der Lehre und der künstlerischen Interpretation berührt werden, bedürfen außer der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Senats auch der Mehrheit der ihm angehörenden anwesenden Professorinnen und Professoren. 2Im Hinblick auf den Verlauf interner Beratungen unterliegen die Mitglieder des Senats der Schweigepflicht, soweit Personal- und Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. 3Beschlüsse werden von der Leitung der Hochschule bekannt gemacht.
(4) 1Die Rektorin bzw. der Rektor ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Senats und beruft diesen in jedem Semester mindestens einmal ein. 2Außerdem sind Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Senats es verlangen.
(5) Für die Beschlussfähigkeit des Senats, das Zustandekommen von Beschlüssen sowie die Durchführung von Wahlen findet § 138 Grundordnung Anwendung.
#§ 8
Hochschulbeirat
1Der Hochschulbeirat berät die Hochschule. 2Er setzt sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Hochschule für Kirchenmusik und weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammen, die auf Vorschlag des Senats vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden. 3Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Jahr. 4§ 7 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
#§ 9
Vollversammlung
1Die Vollversammlung berät die Hochschulleitung und den Senat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Der Vollversammlung gehören alle Lehrkräfte und alle immatrikulierten Studierenden an. 3Sie muss einberufen werden, wenn die Leitung der Hochschule, die Vertretung der Lehrkräfte oder die Vertretung der Studierenden es beantragen. 4Einladung und Tagesordnung sind in der Regel sieben Tage vorher bekannt zu geben. 5§ 7 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
#§ 10
Stellenbesetzung
(1) 1Die Professorinnen und Professoren werden nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle auf Vorschlag des Senats vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen und in ein Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden übernommen. 2Der Auswahlkommission gehört die geschäftsführende Landeskantorin bzw. der geschäftsführende Landeskantor und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrates beratend an. 3Auf die öffentliche Ausschreibung kann im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Ausnahmefällen verzichtet werden.
(2) Lehrbeauftragte werden vom Senat nach Anhörung der Lehrkräfte des betreffenden Faches vorgeschlagen und vom Evangelischen Oberkirchenrat von Semester zu Semester als freie Mitarbeiter jeweils neu beauftragt.
#§ 11
Vergabe von Studienplätzen
(1) Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg erfüllt.
(2) 1Über die Aufnahme in die Hochschule entscheidet eine Aufnahmekommission aufgrund einer Eignungsprüfung. 2Die Kommission besteht aus den hauptberuflichen Lehrkräften und den Lehrbeauftragten für die zu prüfenden Fächer. 3Die Vertretung der Studierenden gehört der Kommission beratend an.
(3) Die Bedingungen der Eignungsprüfung sind in der Zulassungsordnung für den Diplomstudiengang Evangelische Kirchenmusik (B), den Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A) und die Aufbaustudiengänge »Künstlerische Ausbildung« und »Solistenklasse« und für die »Ausbildung zur hauptamtlichen Posaunenwartin bzw. zum hauptamtlichen Posaunenwart« im Einzelnen festgelegt.
#§ 12
Gaststudium
1Ein Studium ohne eine abschließende Prüfung ist als Gaststudium möglich. 2Es besteht wöchentlich aus Gruppenunterricht oder einer halben Stunde Einzelunterricht. 3Darüber hinaus können Gaststudierende an den Vorlesungen und Übungen sowie an den Proben des Hochschulchores oder des Bläserensembles teilnehmen. 4Den Vorrang bei der Zuteilung vorhandener Gaststudienplätze haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der dezentralisierten C-Ausbildung, Mitglieder kirchlicher Posaunenchöre und ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5Für das Gaststudium wird eine Studiengebühr erhoben. 6Die Zulassung erfolgt jeweils für ein Semester.
#§ 13
Zuteilung der Studierenden
1Die Zuteilung der Studierenden zu den einzelnen Fachlehrerinnen und Fachlehrern geschieht durch die Rektorin bzw. den Rektor. 2Dabei dürfen Lehraufträge in Fächern, für die eine hauptberufliche Professur eingerichtet ist, nur dann vergeben werden, wenn die Deputatsstunden nach § 3 Abs. 3 ausgeschöpft sind. 3Die Wünsche der Studierenden und der Lehrkräfte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 4Über die Gruppeneinteilung entscheiden die Fachlehrkräfte.
#§ 14
Studien- und Prüfungsordnung
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Evangelische Kirchenmusik (B), den Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A) und die Aufbaustudiengänge »Künstlerische Ausbildung« und »Solistenklasse« und für die »Ausbildung zur hauptamtlichen Posaunenwartin bzw. zum hauptamtlichen Posaunenwart« legt die Ausbildungsziele, die Prüfungsanforderungen und die Studiendauer fest.
#§ 15
Teilnahme am Unterricht
(1) 1Während des Studiums ist der Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. 2Interne und öffentliche Vorspiele, Konzerte, gegebenenfalls auch Studienreisen und Rundfunkaufnahmen gehören zur Ausbildung und sind obligatorisch. 3Eine Befreiung vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an Konzert- und Fortbildungsveranstaltungen, die nicht von der Hochschule durchgeführt werden, kann nur auf Antrag von der Hochschulleitung ausgesprochen werden.
(2) 1Sind Studierende am Besuch einer Unterrichtsstunde gehindert, so haben sie sich rechtzeitig mit der Lehrkraft in Verbindung zu setzen. 2Der Ausfall von Unterrichtsstunden ist im Sekretariat zu melden. 3Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
#§ 16
Aufnahme von Beschäftigungen
1Die Aufnahme einer Beschäftigung neben dem Studium ist der Hochschulleitung anzuzeigen. 2Studierende sollen nur im Einvernehmen mit der Fachlehrerin bzw. dem Fachlehrer solistisch auftreten.
#§ 17
Ausschluss vom Studium
(1) 1Studierende, welche den Bestimmungen dieser Satzung mehrfach zuwiderhandeln, häufig unentschuldigt fehlen oder den Arbeitsfrieden an der Hochschule erheblich stören, können nach Abmahnung vom Studium ausgeschlossen werden. 2Das Gleiche gilt, wenn durch einen wesentlichen Mangel an Mitarbeit mit einem sinnvollen Studienverlauf nicht mehr gerechnet werden kann. 3Der Ausschluss wird vom Senat auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors verfügt. 4Gegen die Entscheidung steht der Betroffenen bzw. dem Betroffenen das Beschwerderecht an den Evangelischen Oberkirchenrat zu.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn
#- sie den Nachweis des Krankenversicherungsschutzes nicht vorlegen oder bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Beträge nicht nachweisen oder
- sie ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben.
§ 18
Gebühren
1Der Senat erlässt für die Benutzung der Räume und Instrumente der Hochschule und für Handlungen der Verwaltung eine Gebührenordnung. 2Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
#§ 19
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. März 1997 (GVBl. S. 49), geändert am 11. Juli 2000 (GVBl. S. 151) außer Kraft, einschließlich der Anlagen.