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Richtlinien
für das Fotografieren bei Gottesdiensten
und kirchlichen Amtshandlungen

Vom 28. Mai 1985 (GVBl. S. 92),

geändert am 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 214)

Für die Gottesdienste unserer Landeskirche besteht noch immer ein Fotografierverbot. Die nach folgenden Richtlinien zeigen, wie in dieser Frage angesichts der heutigen Situation sinngemäß zu verfahren ist.
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1. Zur Situation

Das dem Fotografierverbot zugrundeliegende Anliegen, nämlich der Schutz des Gottesdienstes und die Rücksicht auf die Gottesdienstteilnehmer, wird auch künftig Bedeutung haben. Freilich sind in den letzten Jahren Entwicklungen eingetreten, die ein neues Nachdenken und eine differenzierte Handhabung des Fotografierverbotes nötig machen.
1.1
Die Kirche ist heute noch mehr als in vergangenen Zeiten an einer wirksamen Darstellung ihrer Anliegen und ihres gottesdienstlichen Lebens in der Öffentlichkeit interessiert (missionarischer Aspekt).
1.2
Das Erinnerungsfoto hat sich in allen Lebensbereichen eingebürgert und ist gerade auch bei kirchlichen Amtshandlungen als sinnvolle und weiterwirkende Erinnerung anzuerkennen (seelsorgerlicher Aspekt).
1.3
Schließlich ermöglicht der heutige Stand der Technik bei hochempfindlichen Filmen auch in geschlossenen Räumen ein Fotografieren ohne Blitzlicht und aus größeren Entfernungen, so dass nicht alles und jedes Fotografieren schon eine Störung bedeutet (technischer Aspekt).1#
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2. Kriterien zur Beurteilung

In dieser Situation ist weder ein pauschales Verbot noch eine generelle Freigabe von Fotografieren und Filmen im Gottesdienst angebracht und zu verantworten. Um eine jeweils angemessene Entscheidung der für die Gottesdienste Verantwortlichen, insbesondere für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenälteste, zu ermöglichen, werden im Folgenden drei wesentliche Gesichtspunkte aufgeführt, die bei einer Entscheidung zu beachten sind:2#
2.1
Christlicher Gottesdienst ist seinem Wesen nach eine öffentliche Veranstaltung, zu der jeder eingeladen ist und Zutritt hat. Von daher muß die aufgrund der technischen Entwicklung eingetretene Möglichkeit einer Übermittlung der Verkündigung und des gottesdienstlichen Geschehens durch technische Medien grundsätzlich bejaht werden.
2.2
Allerdings ist der Gottesdienst nicht nur öffentliches Geschehen, sondern er schließt auch die persönliche Beteiligung der Einzelnen ein. Der einen Gottesdienst Besuchenden haben ein Recht auf Schutz ihres persönlichen Bereiches. Eine Kamera, die neugierig auf Betende gerichtet ist, verletzt deren Intimsphäre.3#
2.3
Darüber hinaus muß bedacht werden, daß die christliche Gemeinde in ihrem Gottesdienst die Gegenwart des auferstandenen und erhöhten Christus feiert, der im Wort des Verkündigers zu seiner Gemeinde spricht, in Taufe und Abendmahl an Menschen handelt und im Gebet als der gegenwärtige Herr angerufen wird. Jedes Verhalten im Gottesdienst, das nicht auf die Gegenwart und das Handeln Jesu Christi ausgerichtet ist, das also lediglich beobachtet und das Tun von Menschen registriert, steht in einer Spannung zu Sinn und Wesen des christlichen Gottesdienstes.
Im Abwägen dieser Gesichtspunkte untereinander muß im Blick auf konkrete Anlässe und Wünsche entschieden werden.
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3. Konsequenzen

Bei der Abwägung dieser zum Teil in Spannung untereinander stehenden Anliegen ergibt sich zunächst folgender Grundsatz:
Fotografieren und Filmen bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen kann künftig in eingeschränktem Maß erlaubt werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
3.1
Es darf nicht dem Belieben der den Gottesdienst besuchenden Personen oder der Presse überlassen bleiben, ob und in welcher Weise fotografiert oder gefilmt wird. Die Entscheidung liegt bei der Person (Pfarrerin bzw. Pfarrer, Prädikantin bzw. Prädikant, Pfarrerin bzw. Pfarrer im Probedienst usw.), welche den Gottesdienst leitet. Mit dieser müssen entsprechende Anliegen rechtzeitig abgesprochen werden. Durch Veröffentlichungen in der Kirche, Bekanntmachungen im Gemeindeblatt und bei der Anmeldung von Amtshandlungen sollte auf diese Regelung hingewiesen werden.4#
3.2
Bei Amtshandlungen und Gottesdiensten, bei denen insbesondere das persönliche und familiäre Interesse am Fotografieren von Bedeutung ist (zum Beispiel bei Taufe, Trauung, Konfirmation) sollten angemessene Möglichkeiten rechtzeitig bedacht und mit den entsprechenden Gemeindegliedern abgesprochen werden (zum Beispiel Fotografieren während des Einzugs oder beim Verlassen der Kirche, während des Gemeindegesangs, insbesondere während des Eingangs- und Schlußliedes, Erinnerungsfotos nach dem Gottesdienst, Fotografieren von einer Empore aus).
3.3
Bei allem Verständnis für das Interesse der Öffentlichkeit und für entsprechende Wünsche von Gemeindegliedern muss klar sein: Es gibt gottesdienstliche Situationen und Vollzüge, bei denen Fotografieren und Filmen in jedem Fall unangemessen sind. Darum sind Fotografieren und Filmen untersagt während der Feier des Heiligen Abendmahls, während des Vollzugs der Taufe, bei der Einsegnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Segnung von Brautpaaren und kirchlichen Mitarbeitenden, die ordiniert oder in ihr Amt eingeführt werden.5#
3.4
Für Funk- und Fernsehübertragungen von Gottesdiensten gelten diese Regelungen sinngemäß. Sachlich gebotene Ausnahmen, aber auch sonstige Einzelheiten sind mit dem entsprechenden Aufnahmeteam genau abzusprechen, damit mögliche Ablenkungen der Gottesdienstteilnehmenden auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.6#
3.5
Die zuständigen Ältestenkreise bzw. Kirchengemeinderäte beschließen, soweit erforderlich, Ergänzungen dieser Richtlinien für den örtlichen Gottesdienst. Die Kirchendiener sind darüber zu informieren mit der Bitte, bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen diejenigen, die sich nicht an diese Ordnung halten, zurechtzuweisen und sie notfalls an der Fortsetzung ihres Verhaltens zu hindern.

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1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 214 mit Wirkung vom 1. Okt. 2011.
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2 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 214 mit Wirkung vom 1. Okt. 2011.
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3 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 214 mit Wirkung vom 1. Okt. 2011.
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4 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 214 mit Wirkung vom 1. Okt. 2011.
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5 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 214 mit Wirkung vom 1. Okt. 2011.
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6 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 214 mit Wirkung vom 1. Okt. 2011.