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Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste
vom 20. August 2014 (GVBl S. 286)
Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß Art. 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung folgende Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste:
###§ 1 Aufgaben des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Abteilung Missionarische Dienste (AMD) durch Beratung und Unterstützung zu fördern und zu begleiten. Dazu gehören insbesondere
- Besprechung von Tätigkeitsberichten aus den einzelnen Arbeitsfeldern der AMD,
- Planung und Auswertung besonderer Vorhaben der AMD,
- Beratung des Evangelischen Oberkirchenrats bei der Besetzung der Abteilungsleitung,
- Vorschläge für die Haushaltsplanaufstellung und für die Verwendung der Haushaltsplanmittel der AMD,
- Mitwirkung bei Entscheidungen über die Verwendung der der AMD zur Verfügung stehenden Kollekten- und Spendenmittel.
§ 2 Mitglieder des Beirats
Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
- Die Leitung der Abteilung Missionarische Dienste,
- bis zu vier Mitglieder der Landessynode,
- drei Bezirksbeauftragte für Missionarische Dienste, die von der Konferenz der Bezirksbeauftragten bestimmt werden,
- bis zu sieben weitere Mitglieder, die von den Mitgliedern nach Nr. 1 bis 3 aus den Gruppen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsfeldern der AMD und aus den landeskirchlichen Gruppen, mit denen die AMD besonders zusammenarbeitet, hinzugewählt werden.
§ 3 Vorsitz und Arbeitsweise
(
1
)
Die Mitglieder des Beirats wählen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte. Die Abteilungsleitung ist nicht wählbar.
(
2
)
Die bzw. der Vorsitzende beruft den Beirat in der Regel dreimal jährlich zu einer Sitzung ein.
(
3
)
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Beirat durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einzuberufen. Dem Antrag muss eine Tagesordnung beigefügt sein.
(
4
)
An den Sitzungen des Beirats können – außer bei der Behandlung von Personalangelegenheiten – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMD teilnehmen.
(
5
)
Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats kann an allen Sitzungen des Beirats teilnehmen.
#§ 4 Amtszeit
Die Amtszeit des Beirats entspricht jeweils der Amtszeit der Landessynode.
#§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnung für den Beirat des Amtes für Missionarische Dienste vom 9. Juli 1991 (GVBl. S. 93) aufgehoben.
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