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Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 13.11.2018 |
Aktenzeichen: | 1 Sch 11/2018 |
Rechtsgrundlage: | § 2 Abs. 1 Nr. 4 AR-M |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Amtsperiode |
Leitsatz:
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AR-M finden die ergänzenden Tarifverträge zum TVöD Bund Anwendung. Dazu gehört auf der TV FlexAZ.
- Eine generelle Ablehnung von Anträgen auf Altersteilzeit oder eine generelle Aussetzung der Anwendung des TV FlexAZ durch die Antragsgegnerin ist rechtlich ausgeschlossen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, in ihrer Dienststelle den Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) anzuwenden.