Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 112 a

Gegen Beschlüsse nach Artikel 15 und Artikel 15a kann eine betroffene Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde beim Landeskirchenrat Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Die Entscheidung des Landeskirchenrates ist endgültig. Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren.
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Artikel 112a GO wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 20131# neu eingeführt. Er regelt das Beschwerdeverfahren bei den verfassungsrechtlichen Strukturentscheidungen nach Artikel 15 GO und Artikel 15a GO. Adressat der Beschwerde ist der Landeskirchenrat, welcher als rechtliche Prüfungsinstanz ohne eigenes Ermessen über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses entscheidet.2# Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich ausschließlich auf den angefochtenen Beschluss, ohne dass künftige Strukturänderungen hinsichtlich der betroffenen Gemeinde durch den Bezirkskirchenrat hiervon betroffen wären.3# Der Landeskirchenrat entscheidet endgültig, ohne dass weitere Rechtsmittel zulässig sind und ein Rechtsweg eröffnet wäre.

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1 ↑ GVBl. S. 109.
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2 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, S. 140 ff. (S. 154).
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3 ↑ Ebd.