Rechtsstand: 01.01.2021

.#
###

Artikel 35

( 1 ) Durch kirchliches Gesetz, das der verfassungsändernden Mehrheit bedarf, kann ein Kirchenbezirk mit den Kirchengemeinden des Kirchenbezirks nach Anhörung der Beteiligten zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigt werden (Stadtkirchenbezirk).
( 2 ) Durch die Vereinigung gehen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks auf die neue Körperschaft über.
####
1
Der Artikel ist in Verbindung mit den Artikeln 24 und 33 die Rechtsgrundlage für die Vereinigung der Kirchengemeinden mit den Kirchenbezirken in den Großstädten Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Pforzheim und Freiburg. Dazu hat der Vorsitzende des Rechtsausschusses Fritz Heidland in seinem Bericht vor der Synode 2009 ausgeführt:
»Im Verlaufe der Diskussion über die Leitungsstrukturen setzte sich schnell die Einsicht durch, dass man in diesen Städten nur mehr eine einzige Ebene und nicht die Kirchengemeinde und den Kirchenbezirk benötigte, um die kirchlichen Aufgaben zu erfüllen und damit Doppelarbeit, Leerlauf und die Überbeanspruchung der handelnden Personen vermeiden zu können. Die Synode gab deshalb den betroffenen Kirchenbezirken und Kirchengemeinden die Möglichkeit, im Rahmen von Erprobungsverordnungen neue Strukturen zu schaffen und mit diesen auch praktisch zu arbeiten.«1#
2
Die Gesetze über die Leitungsstrukturen in den genannten Städten2# waren einheitlich bis zum 31. Dezember 2013 befristet, damit »eine einheitliche Kernstruktur entwickelt werden kann«3#. Durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 20124# hat der Stadtkirchbezirk in Absatz 1 eine Legaldefinition erhalten.5# Die bisher in Leitungsstrukturgesetzen der fünf Stadtkirchenbezirke festgelegten Strukturen sind jetzt unmittelbar in der Grundordnung6# und im Leitungs- und Wahlgesetz geregelt.7# Damit hat der Prozess der Umwandlung der Leitungsstruktur in den genannten Städten seinen gesetzgeberischen Abschluss gefunden. Dass weitere Kirchenbezirke mit Kirchengemeinden zu einer Körperschaft fusionieren, ist nicht mehr möglich.8#

#
1 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 18. bis 22. Oktober 2009, S. 53.
#
2 ↑ GVBl. 2009, S. 153 ff.
#
3 ↑ Bericht des Synodalen Teichmanis zum Leitungsstrukturgesetz der Bezirksgemeinde Heidelberg: ebd.: S. 64.
#
4 ↑ GVBl. S. 253.
#
5 ↑ Siehe dazu im Ganzen: Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012, Entwurf eines Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. Oktober 2012, Anlage 1 (S. 159 f.) und den Bericht des Synodalen Heidland ebd.: S. 74 ff.
#
6 ↑ Siehe Art. 37 Abs. 3.
#
7 ↑ Siehe dazu die Übersicht in der Vorlage des Landeskirchenrates: ebd.: S. 158.
#
8 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates: ebd.: S. 159.