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Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht.
####Literatur
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Aufl. Köln.
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Die Bestimmung verleiht dem Kirchenbezirk eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird damit instand gesetzt, im kirchlichen und staatlichen Rechtsverkehr als Träger eigener Rechte aufzutreten. Das ist wichtig, damit er seine Aufgaben z. B. als Rechtsträger bestimmter Einrichtungen und als Anstellungsträger des Personals selbstständig wahrnehmen kann.
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Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bedarf der Anerkennung durch den Staat, die für die Kirchenbezirke durch das staatliche Gesetz vom 2. August 1966 erfolgt ist. Durch die staatliche Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht dem Kirchenbezirk u. a. die »Dienstherrenfähigkeit« zur Verfügung, d. h., er kann nicht nur privatrechtliche Anstellungsverträge schließen, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (kirchliche Beamtenverhältnisse) begründen.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 34
1 ↑ Zur Differenzierung zwischen der Körperschaft kirchlichen Rechts und der Körperschaft des öffentlichen Rechts siehe die Kommentierung zu Artikel 15.
2 ↑ Vergl.: Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 27.
3 ↑ Zu den Rechtsfolgen, die sich aus diesem Status im Ganzen ergeben, vergl.: J. Winter (2008): S. 224 ff.
4 ↑ Vergl.: O. Friedrich (1978): S. 391.