Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 36

Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke können durch Beschluss der Bezirks- bzw. Stadtsynode in Regionen gegliedert werden. In diesem Falle können bei Bedarf Aufgaben der Bezirks- bzw. Stadtsynode und des Bezirks- bzw. Stadtkirchenrates nach Maßgabe eines kirchlichen Gesetzes auf ein regionales Gremium übertragen werden. Die Stellvertretung der Dekanin bzw. des Dekans richtet sich nach Artikel 48 Abs. 2.
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A. Möglichkeit zur regionalen Untergliederung

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Schon bisher bestand nach § 104 GO die Möglichkeit, größere Kirchenbezirke im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates in Dekanatssprengel zu gliedern1# und dafür zur Unterstützung der Dekanin bzw. des Dekans Prodekaninnen bzw. Prodekane zu bestellen. Es fehlte aber bisher an einer Bestimmung, die es auch ermöglicht, den Bezirkskirchenrat durch die Bildung von regionalen Räten zu entlasten. Eine solche Lösung ist vor allem deshalb sinnvoll, weil durch die Bezirksstrukturreform größere Einheiten als bisher entstanden sind, bei denen auch die Entlastung des Bezirkskirchenrates durch ein regionales Gremium notwendig sein kann.
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B. Neufassung 2012

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Durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 20122# wurde der Artikel neu gefasst.3# Dabei wurde der sprachlich nicht mehr gebräuchliche Begriff »Sprengel« durch das Wort »Region« ersetzt. Unbeschadet dieser begrifflichen Änderung ermöglicht der Artikel wie bisher eine regionale Untergliederung von Kirchenbezirken und Stadtkirchenbezirken, wobei die frühere Beschränkung auf »große« Kirchenbezirke entfallen ist. Bestimmte Aufgaben des Bezirkskirchenrates bzw. der Bezirkssynode können zur selbstständigen Beschlussfassung nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen auf ein regionales Gremium übertragen werden. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 41 LWG (Bezirkssynode) und § 48 Abs. 4 LWG (Bezirkskirchenrat).
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Anders als bisher erfolgt die regionale Untergliederung nicht mehr durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates, sondern unterliegt der Beschlussfassung durch die Bezirks- bzw. Stadtsynode.
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C. Stellvertreterlösung

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Ungeklärt war bisher das Verhältnis der Prodekaninnen und Prodekane zu den Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertretern. Die Lösung findet sich jetzt in Art. 48 Abs. 2 GO. Damit ist die bisherige Konstruktion aufgegeben worden, die das Amt einer Prodekanin bzw. eines Prodekans neben der Stellvertretung vorsah. Von dieser Möglichkeit ist in der Praxis kein Gebrauch gemacht worden. Wenn ein Kirchenbezirk oder ein Stadtkirchenbezirk regional untergliedert ist, können nach Art. 48 Abs. 2 GO mehrere Pfarrerinnen bzw. Pfarrer zu Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gewählt werden. Da die Wahl zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter nach Art. 48 Abs. 1 Satz 3 GO der Bestätigung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof bedarf, ist die notwendige Beteiligung der landeskirchlichen Ebene sichergestellt.

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1 ↑ Zu den Sprengeln in der Kirchenverfassung von 1919 vergl.: Art. 23 Rdnr. 2.
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2 ↑ GVBl. S. 253.
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3 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012, Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2012, Anlage 1 (S. 130).