.####Artikel 25
1 Die Kirchengemeinde erhält Zuweisungen der Landeskirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzausgleich. 2 Die Kirchengemeinde stellt den Pfarrgemeinden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die für die örtlich anfallenden Bedürfnisse erforderlichen Mittel zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung.
####1
Die Bestimmung erklärt sich auf dem Hintergrund der Tatsache, dass in Baden-Württemberg die Ortskirchensteuer und die Landeskirchensteuer als einheitliche Kirchensteuer erhoben werden. Die Landeskirche und die Kirchengemeinden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum den im Haushaltsgesetz der Landessynode festgelegten Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer. Eine ausdrückliche Bestimmung über die finanziellen Zuweisungen der Landeskirche an die Kirchengemeinden gab es bisher in der Grundordnung nicht. Die Einzelheiten sind im Finanzausgleichsgesetz geregelt.
In Satz 2 wird die bisherige Bestimmung des § 34 GO aufgenommen, nach der die Kirchengemeinde durch Gemeindesatzung bestimmen sollte, dass den Pfarrgemeinden für die örtlich anfallenden Bedürfnisse die erforderlichen Mittel in Eigenverantwortung im Rahmen der kirchengemeindlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Neu ist, dass dies verpflichtend gemacht wird. Die vorgeschriebene Rechtsform einer Satzung ist entfallen. Weggefallen ist auch, dass der Bezirkskirchenrat bei Differenzen zwischen der Kirchengemeinde und der Pfarrgemeinde zu entscheiden hat, da dies einen Eingriff in die Haushaltshoheit der Kirchengemeinde darstellen würde. Der allgemeine Schlichtungsauftrag des Bezirkskirchenrates nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 12 GO bleibt davon aber unberührt.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 25
1 ↑ Vergl.: § 18 KiStG B.-W. in der Fassung vom 15. Juni 1978, GBl. BW S. 370; zuletzt geändert am 18. Dezember 2018, GBl. BW S. 1561 (RS Baden Nr. 150.100); § 5 Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. Oktober 1971, GVBl. S. 173, zuletzt geändert am 19. April 2013, GVBl. 106 (RS Baden Nr. 150.200).
2 ↑ § 1 Kirchliches Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 23. April 2020, GVBl. S. 214, geändert am 21. Oktober 2020, GVBl. 2021, Teil I, S. 3 (RS Baden Nr. 502.100).
3 ↑ Siehe bisher § 34 Satz 2 GO.