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1 Christliche Gemeinschaften im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren Mitglieder nicht alle der Landeskirche angehören, können im Rahmen dieser Grundordnung in den Gremien der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks beratend mitwirken, wenn sie vom Evangelischen Oberkirchenrat rechtlich anerkannt worden sind. 2 Die Anerkennung kann widerrufen werden. 3 Die Regelung der Einzelheiten der Mitwirkung bleibt besonderen Vereinbarungen überlassen. 4 Das Einvernehmen mit den betroffenen kirchlichen Organen ist herzustellen.
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1 Die Anerkennung setzt die Verpflichtung voraus, die Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Landeskirche in Baden, wie sie im Vorspruch zu dieser Grundordnung genannt sind, als verbindlich zu achten. 2 Die Mitglieder der Leitung müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. 3 Sie dürfen ausnahmsweise auch zu einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg gehören.
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Im Gebiet der Landeskirche bestehende Gemeinden anderer Sprache und Herkunft können im Rahmen der Gewährung ökumenischer Gastfreundschaft in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt werden.
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Aus den Absätzen 1 und 3 ergeben sich keine finanziellen Ansprüche gegen die Landeskirche, ihre Gemeinden und Kirchenbezirke.
####Literatur
Ennuschat, Jörg (2007): Evangelische Christen anderer Sprache und Herkunft und Evangelische Kirche in Deutschland. Bausteine zur Koexistenz, Kooperation und Integration. ZevKR 52, S. 162 ff.
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Der Artikel trägt der Tatsache Rechnung, dass es im Gebiet der Landeskirche christliche Gemeinschaften gibt, die nicht durch einen kirchenrechtlichen Akt als Gemeinden konstituiert worden sind, wie dies bei den Pfarr- und Kirchengemeinden und den besonderen Gemeindeformen nach Artikel 30 der Fall ist. Sie werden vielmehr als solche vorgefunden, ohne dass die Landeskirche an ihrer Entstehung beteiligt gewesen wäre. Hier hat sich das Bedürfnis ergeben, auch solchen Gemeinschaften eine Mitarbeit in den Gremien auf der gemeindlichen Ebene und des Kirchenbezirks zu ermöglichen, auch wenn nicht alle ihre Mitglieder der evangelischen Landeskirche angehören.
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Voraussetzungen dafür sind eine ausdrückliche Anerkennung dieser Gemeinschaften durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Mit der Anerkennung erhalten diese das grundsätzliche Recht zur beratenden Mitwirkung in den Organen der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks. Mit dem Anerkennungsakt steht das Recht auf eine beratende Mitwirkung als solches nicht mehr zur Disposition des betroffenen Organs, wie es sonst nach Art. 109 Abs. 1 GO der Fall ist. Die Einzelheiten dazu müssen zuvor im Einvernehmen aller Beteiligten vertraglich vereinbart werden. Dazu gehört auch die Frage, welche Organe für eine beratende Mitwirkung infrage kommen, insbesondere dann, wenn mehrere Gemeinden oder Bezirke betroffen sein können. Die Gemeinschaften haben hinsichtlich der sie vertretenden Personen, die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sein müssen, ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidung darüber trifft nach Art. 109 Abs. 1 GO das betroffene Organ.
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Im Unterschied zu den besonderen Gemeindeformen in Artikel 30 führt die Anerkennung nicht zum Status einer landeskirchlichen Gemeinde mit den Rechtsfolgen der Kirchenmitgliedschaft nach Artikel 8 GO für die Mitglieder der Gemeinschaft. Mitglieder der Landeskirche sind diese nur, soweit sie zugleich Mitglieder einer Ortsgemeinde oder einer Personalgemeinde nach Artikel 30 sind.
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Ebenso wenig unterfallen diese Gemeinschaften der landeskirchlichen Rechtsordnung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Für die Anerkennung wird aber durch Absatz 2 verlangt, dass die Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche, wie sie im Vorspruch festgelegt sind, als verbindlich geachtet werden. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Mitwirkung in den kirchlichen Organen und die Anerkennung, dass die Bekenntnisgrundlagen für deren Arbeit verbindlich sind. Nicht verlangt wird damit, dass die landeskirchlichen Bekenntnisse darüber hinaus zur Grundlage der Gemeinschaft selbst gemacht werden.
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Absatz 3 ist zu verstehen als eine konkrete Konsequenz aus der Grundaussage in Art. 4 Abs. 2 GO. Die Unterstützung der »Gemeinden fremder Herkunft und Sprache« kann in vielfältiger Weise geschehen, z. B. durch die Überlassung kirchlicher Räume für Gottesdienste und gemeindliche Veranstaltungen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Koexistenz, Kooperation und zur Integration dieser Gemeinden geleistet.
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Durch Absatz 4 wird ausgeschlossen, dass der Anerkennungsakt nach Absatz 1 und die Unterstützung nach Absatz 3 als Anspruchsgrundlage für finanzielle Leistungen herangezogen werden können. Die Vorschrift enthält aber auch kein Verbot und steht der Vereinbarung einer freiwilligen finanziellen Förderung nicht entgegen.
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Auf die Regelungen in den §§ 15 bis 17 des Kirchlichen Gesetzes über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften vom 25. Oktober 2007 wird verwiesen.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 31
1 ↑ § 17 Satz 3 PersGG (RS Baden Nr. 130.500).
2 ↑ Siehe dazu: Art. 30 Rdnr. 9.
3 ↑ Vergl. dazu: J. Ennuschat, ZevKR 52 (2007), S. 162 ff.
4 ↑ GVBl. S. 188; zuletzt geändert am 21. Oktober 2020, GVBl. 2021 Teil I, S. 3 (RS Baden Nr. 130.500).