.####Artikel 56
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1 Die Landeskirche versteht die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages als eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. 2 Sie sorgt deshalb dafür, dass das kirchliche Leben in ihrem Bereich diakonisch bestimmt wird und die Gemeindeglieder zum diakonischen Dienst gerufen werden.
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1 Die Landeskirche weiß sich für Aufgaben in der weltweiten Entwicklungszusammenarbeit mitverantwortlich. 2 Sie nimmt diese in ökumenischer Zusammenarbeit wahr und beteiligt sich an dafür eingerichteten Diensten.
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1 Im Diakonischen Werk der Landeskirche sind die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit den sonstigen Rechtsträgern diakonischer Einrichtungen und Werke zusammengeschlossen. 2 Das Diakonische Werk der Landeskirche ist dem als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
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Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Verantwortung unterstützt das Diakonische Werk die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und sonstigen Träger diakonischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes und vertritt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit und deren Belange in der Öffentlichkeit, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden.
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5
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Das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen stehen ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche.
####Literatur
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#A. Geschichte
#I. Konzeption der »Inneren Mission«
##1
Artikel 56 GO behandelt das Verhältnis der Landeskirche zur Diakonie, dem Diakonischen Werk und den ihm angeschlossenen Werken und Einrichtungen. Er ist das Ergebnis einer historischen Entwicklung, die in ihren Ursprüngen auf die berühmte Rede von Johann Hinrich Wichern vor dem Kirchentag in Wittenberg am 22. September 1848 zurückgeht. In dieser Rede, die als Geburtsstunde der »Inneren Mission« gilt, des einen Quellstromes des heutigen Diakonischen Werkes, hat Wichern ausgeführt:
»Von je her steht mir die hier ausgesprochene Überzeugung fest, daß die Kirche die innere Mission in die Hand nehmen muß. Jetzt wird sie zum Teil mit betrübtem Herzen betrieben, weil man von Seiten derer, welche die Kirche vertreten, die Tätigkeit als nicht berechtigt anerkennt. Es ist ein Mißtrauen gegen sie eingetreten, welches auch mit dem aufrichtigsten Bekenntnis: Die innere Mission will nur der Kirche und dem Staat als der anderen göttlichen Stiftung dienen, nicht hat entfernt werden können. Wenn nun diese Versammlung es ausspräche, daß der Kirchenbund Förderung und Schutz dieser Tätigkeit zukommen lasse, daß er die innere Mission in sich aufnehmen wolle, unbeschadet der notwendigen Freiheit derselben: so würde dieser Arbeit ein Stempel aufgedrückt, wovon ein Gottessegen ausgehen müsste.«
2
Wichern hat die innere Mission nicht als »eine Lebensäußerung außer oder neben der Kirche« verstanden, »sondern sie will eine Seite des Lebens der Kirche selbst offenbaren, und zwar das Leben des Geistes der gläubigen Liebe, welche die verlorenen, verlassenen, verwahrlosten Massen sucht, bis sie sie findet«. Der aus der Wittenberger Kirchenversammlung vom September 1848 hervorgegangene Central-Ausschuss für die Innere Mission legte daher in seinem von Wichern entworfenen Programm und Statut von 1849 Wert auf die Feststellung, »dass er nur für eine der Kirche dienende Stelle« angesehen werde. Dementsprechend heißt es in den ersten Statuten des Central-Ausschusses vom 9. Januar 1849 in § 1: Die Aufgabe der Inneren Mission »umfasst nur diejenigen Lebensgebiete, welche die geordneten Ämter der evangelischen Kirche mit ihrer Wirksamkeit ausreichend zu bedienen nicht imstande sind, so daß sie diesen in die Hände arbeitet und in demselben Maße ihre Aufgabe für gelöst ansieht, als die Wirksamkeit des kirchlichen Amtes sich erweitert«.
##II. Abweichender historischer Verlauf
##3
Die Geschichte der Inneren Mission hat dann aber tatsächlich einen ganz anderen Verlauf genommen. Wie sich aus den zitierten Passagen ergibt, hat die Innere Mission zwar ursprünglich eine enge Verbindung mit der verfassten Kirche angestrebt, ihre Rechtsform aber von Anfang an außerhalb der kirchlichen Verfassungsstrukturen entwickelt. Eine wesentliche Ursache dafür liegt in der Tatsache begründet, dass die evangelische Kirche im 19. Jh. eng mit der Staatsorganisation verflochten war. Das führte dazu, dass die Struktur der Inneren Mission zwar ideell von kirchlichen Amtsträgern getragen worden ist, ihre materielle Existenzgrundlage aber von wirtschaftlich potenten Laien geschaffen werden musste. Von daher bestand ein notwendiger innerer Zusammenhang zwischen der Finanzierung der Inneren Mission einerseits und ihrer privatrechtlichen Organisationsform andererseits. Es galt lange Zeit der Grundsatz, dass Kirchensteuermittel nicht für soziale Zwecke verwendet werden dürfen. Das Verhältnis der Inneren Mission zur verfassten Kirche war bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg von der Vorstellung bestimmt, es sei nicht Sache der Kirche, diakonische Aufgaben selbst zu übernehmen:
»Soziale Arbeit muß auf dem Boden der evangelischen Kirche von freien Verbänden getragen werden. In erster Linie natürlich von den Organisationen der Inneren Mission. Diese Organisationen sind freie und selbständige Gebilde. Die ›amtliche‹ Kirche kann ihnen in ihre Arbeit nicht hineinreden. Sie kann es nicht, und sie will es nicht. Darin muß eben das Gegengewicht gegen das amtliche Kirchentum mit seinem Kirchenrecht und mit seinen Abhängigkeiten vom Staat liegen, daß neben diesem amtlichen Kirchentum die freien Vereine in völliger Unabhängigkeit arbeiten.«
4
Zu einer prinzipiellen Verbindung institutionell-organisatorischer Art zwischen Kirche und Diakonie, die über rein persönliche Fühlungnahmen und Verbindungen vor allem in der Form personaler Unionen zwischen Kirchenämtern und wichtigen Stellen der Inneren Mission hinausgegangen wäre, ist es daher lange Zeit nicht gekommen. Die Entwicklung freier diakonischer Initiativen ist historisch gesehen der Ausdruck evangelischer Verantwortung der »Laien« und der Autonomie christlicher Gemeinschaften gegenüber den Strukturen der eng mit dem Staat verflochtenen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Kirche. Die kirchenrechtliche Anerkennung der diakonisch-missionarischen Werke ist erst das Ergebnis des Kirchenkampfes im »Dritten Reich« und der Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg gewesen.
#B. Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche
#I. Der Erlass von 1940
##5
Indem sich die Landeskirche in Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich dazu bekennt, dass sie diese als eine »Lebens- und Wesensäußerung« ihrer selbst versteht, überwindet sie die beschriebene historische Distanz, die für das Verhältnis von Kirche und Diakonie lange Zeit auch in Baden kennzeichnend gewesen ist. Sie nimmt damit eine »klassische« Formulierung auf, die auf den Erlass des Leiters der Deutschen Evangelischen Kirche vom 12. Juli 1940 zurückgeht und später Eingang in Artikel 15 der Grundordnung der EKD gefunden hat. Mithilfe dieser Formel konnten die Einrichtungen der damaligen Inneren Mission dem Zugriff der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt weitgehend entzogen werden. Dem Erlass kommt über die historische Situation hinaus deshalb bleibende Bedeutung zu, weil er zu einer grundsätzlichen Veränderung der Beziehungen zwischen der Inneren Mission und der verfassten Kirche geführt hat. Der Kirchenkampf im »Dritten Reich« hat Klarheit darüber geschaffen, dass ein harmloses Programm eines gleichgesinnten Nebeneinanders keine tragfähige Grundlage mehr sein kann, das Verhältnis von Kirche und Diakonie zueinander zu bestimmen. Damit ist die Situation überwunden, nach der die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben weitgehend der freien Initiative einzelner Christen überlassen blieb. Die Landeskirche stellt sich vielmehr selbst ihrer sozialen Verantwortung.
6
Heute kommt in der Formel von der Diakonie als »Lebens- und Wesensäußerung der Kirche« die wechselseitige geistlich-theologische Identifikation zwischen der verfassten Kirche und ihrer Diakonie zum Ausdruck. Es kann daher »nicht mehr zwischen ›kirchenamtlicher‹ und ›freier‹ Diakonie prinzipiell unterschieden werden. Die Unterscheidung ist ebenso mißverständlich wie die Abwehr einer Integration diakonischer Arbeitsformen und Einrichtungen in die verfaßte Kirche als ›Verkirchlichung‹ freier diakonischer Initiativen – ein Mißverständnis, das in der Diskussion über das Diakoniegesetz insbesondere in dem Rückgriff auf die Geschichte der Diakonie Ausdruck fand. Diakonie wird nicht als ein Arbeitsfeld neben anderen Arbeitsfeldern der Kirche, sondern als eine notwendige Dimension aller kirchlichen Arbeit verstanden; sowie umgekehrt kirchliche Sozialarbeit nicht mehr als Diakonie verstanden werden kann, wenn ihr die Dimension der Verkündigung fehlt.«
##II. Konzeption des Hilfswerks der Evangelischen Kirche
##7
Ein wichtiger Schritt auf diesem Wege war die Gründung des Hilfswerks nach dem Zweiten Weltkrieg, des anderen Quellstroms des heutigen Diakonischen Werkes neben der Inneren Mission. Unter dem maßgeblichen Einfluss des württembergischen Theologen Eugen Gerstenmaier lag dem Hilfswerk ein ganz anderer programmatischer Ansatz zugrunde, als es der Tradition der Inneren Mission entsprach. Das Hilfswerk verstand sich »als epochalen Neuansatz kirchlich-diakonischen Handelns, als ersten Schritt auf dem Weg von einer Kirche des Wortes und der Worte allein zu einer ›Kirche in Aktion‹, die ihre diakonische Aufgabe nicht mehr an privatrechtlich organisierte Vereine wie die Innere Mission delegieren, sondern als Hilfswerk, als ›Kirche im Akt des Helfens‹, selbst wahrnehmen würde«.
##III. Folgerungen in der Grundordnung
##8
Im Sinne der dargestellten rechtstheologischen Konzeption wird in der Grundordnung ein Zusammenhang zwischen der Diakonie, der Mission und Ökumene hergestellt, denn kirchliche Sozialarbeit kann »nicht mehr als Diakonie verstanden werden, wenn ihr die Dimension der Verkündigung fehlt, Dienst am Nächsten nicht mehr glaubwürdiges Tatzeugnis der Liebe Christi ist. Diakonie, die nicht mehr ›Präsenz der Gemeinde im sozialen Bezugsfeld‹ (Leitlinien der Diakonischen Konferenz) ist, gerät in Gefahr, zur Sozialeinrichtung neben anderen sozialen Aktivitäten des Staates und der freien Wohlfahrtspflege zu werden. Damit würde das Proprium der Konfessionalität verlieren. Von diesem hängt nicht zuletzt der staatskirchenrechtliche Schutz der Freiheit kirchlicher Diakonie in unserer Gesellschaft ab. Die verfaßte Kirche gerät ihrerseits ohne ausreichende Wahrnehmung der diakonischen Dimension ihres Auftrages in die Gefahr, zur ›Kultkirche‹ zu werden, mit der Folge, daß ihr Dienst- und Gemeinschaftscharakter verkümmern.«
9
Dementsprechend wurde bei den Beratungen in der Landessynode zum Sechsten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 12. April 1972, auf dessen Formulierungen Artikel 56 in seinem Wortlaut weitgehend zurückgeht, besonderer Wert auf die Feststellung gelegt:
»Mission, Ökumene und Diakonie geschieht auf allen Ebenen kirchlichen Handelns. Jede Gemeinde, jeder Kirchenbezirk, jedes kirchliche und diakonische Werk und die Landeskirche als Ganzes handeln, sobald sie Kirche sind und solange sie Kirche sind, missionarisch, ökumenisch und diakonisch. Damit wird eine unlösbare Partnerschaft zwischen Mission, Ökumene und Diakonie geschaffen. Es sind verschiedene Seiten einer Sache. Niemand kann Mission, Ökumene und Diakonie anderen zuschieben oder auf andere abschieben. Die Koordination missionarischer, ökumenischer und diakonischer Handlungen muß eine Verfassung schaffen und ermöglichen.«
10
In der Grundordnung schlägt sich das konkret darin nieder, dass
die Landeskirche dafür sorgt »daß das kirchliche Leben in ihrem Bereich diakonisch bestimmt wird und die Gemeindeglieder zum diakonischen Dienst gerufen werden« (Absatz 1); das gesamte Leben auf allen ihren Ebenen hat also eine diakonische Dimension, der sich niemand entziehen darf.
die Landeskirche sich für Aufgaben in der weltweiten Entwicklungszusammenarbeit mitverantwortlich weiß und diese in ökumenischer Zusammenarbeit wahrnimmt und sich an den dafür eingerichteten Diensten beteiligt (Absatz 2). Das bekannteste Beispiel auf diesem Gebiet ist die Aktion »Brot für die Welt«. Die evangelische Kirche hat ihre entwicklungspolitischen Aktivitäten 1999 mit dem Evangelischen Entwicklungsdienst e.V. mit Sitz in Bonn zusammengefasst, der 2012 mit dem Diakonischen Werk der EKD zum heutigen Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung mit Sitz in Berlin fusioniert worden ist.
das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen »ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche« stehen (Absatz 5). Dieses Bekenntnis der Landeskirche zu den dem Diakonischen Werk angeschlossen rechtlich selbstständigen Einrichtungen ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil davon deren Partizipation an den Garantien des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV abhängt, auf das diese sich nicht originär berufen können. Das setzt nach der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte nicht nur voraus, dass die diakonischen Einrichtungen sich ideell mit dem Auftrag der Kirche identifizieren, sondern es muss eine auch organisatorische Zuordnung und institutionelle Verbindung zwischen den Einrichtungen und der Kirche bestehen, aufgrund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.
##IV. Das Diakoniegesetz von 1982
##11
Ein Meilenstein in der Entwicklung der Diakonie in Baden war das Diakoniegesetz vom 26. Oktober 1982. Mit diesem Gesetz »hat die kirchenrechtliche Ordnung der Diakonie in der Vielfalt der diakonischen Aktivitäten ein Stadium erreicht, das durch den starken Ausdruck diakonischer Verantwortung der verfaßten Kirche auf allen ihren Ebenen von der Ortsgemeinde bis zur Landeskirche und durch die stärkere Zuordnung und Zusammenführung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen und kirchlicher Körperschaften der Landeskirche gekennzeichnet ist«.
12
Diesen Sachverhalt bringt das Gesetz selbst wie folgt zum Ausdruck:
»Als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi in der Gemeinschaft der Gemeinden und in der Vielfalt ihrer rechtlichen Gestaltung geschieht Diakonie im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden durch die Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und durch die Landeskirche ebenso wie durch die im Diakonischen Werk der Landeskirche zusammengeschlossenen diakonischen Einrichtungen. Die Ordnung der Diakonie muss der geistlichen Zusammengehörigkeit aller Aufgaben und Dienste der Kirche Jesu Christi Rechnung tragen.«
13
Die diakonische Verantwortung der Landeskirche wird darin so beschrieben:
»Die Landeskirche hat die Gesamtverantwortung für die diakonische Ausrichtung des kirchlichen Lebens und für die Förderung der Träger diakonischer Dienste und Einrichtungen in ihrem Bereich. Dem dienen insbesondere Hilfen für die diakonische Bewusstseinsbildung durch Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie für die theologische und fachliche Zurüstung der Mitarbeiter in der Diakonie, die finanzielle Förderung diakonischer Arbeit im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplans, die Anregung neuer Initiativen und Arbeitsformen sowie Ordnungshilfen für die Diakonie in der kirchlichen Gesetzgebung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Leitungsorgane der Landeskirche zu wichtigen Fragen kirchlicher Diakonie und ihrem sozialen Umfeld in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.«
#C. Das Diakonische Werk e.V.
#I. Das Diakonische Werk als Werk der Kirche
##14
1961 wurden der Landesverband für Innere Mission und das 1945 gegründete Hilfswerk der evangelischen Kirche in Baden zunächst im »Gesamtverband Innere Mission und Hilfswerk« unter einem Dach vereinigt aus dem das heutige Diakonische Werk Baden e.V. hervorgegangen ist. In ihm sind die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit den sonstigen organisatorisch selbständigen Rechtsträgern diakonischer Einrichtungen und Werke zusammengeschlossen (Absatz 3). Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Verantwortung unterstützt sie die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und sonstigen Träger diakonischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes und vertritt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit und deren Belange in der Öffentlichkeit, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden (Absatz 4). Die Landeskirche hat sich also ihrer sozialen Verantwortung nicht entledigt, bedient sich aber zu ihrer Wahrnehmung in wesentlichen Teilen eines Trägers, der privatrechtlich organisiert ist und in der Verantwortung seiner Organe seine Verbandsaufgaben nach Maßgabe seiner Satzung eigenständig wahrnimmt. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen diakonischen Verantwortung im Sinne des biblischen Auftrages sind die Landeskirche und das Diakonische Werk auf enge Zusammenarbeit angewiesen. »Gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche sowie rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen, vor der Übernahme neuer Aufgaben und in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich müssen gewährleistet sein.« Zu diesem Zweck ist die Landeskirche durch vier Mitglieder der Landessynode und zwei Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates im Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes vertreten. Stimmen zwei dieser Mitglieder bei Beschlüssen, die die gemeinsame Wahrnehmung der diakonischen Verantwortung betreffen, nicht zu, ist die Entscheidung des Landekirchenrates einzuholen. Die besonders enge Verknüpfung zwischen den Organen des diakonischen Werkes und der Landeskirche findet seinen Ausdruck vor allem auch darin, dass die Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstandsvorsitzende auf Vorschlag des Landesbischofs nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung berufen wird und stimmberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates ist. Die frühere Trennung zwischen dem landeskirchlichen Referenten für Diakonie und dem Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werkes bzw. heutigen Vorsitzenden des Vorstandes ist damit durch Personalunion aufgehoben.
##II. Das Diakonische Werk als Verband der Wohlfahrtspflege
##15
Das Diakonische Werk ist nicht nur ein Werk der Kirche, sondern zugleich Verband der Wohlfahrtspflege und hat damit eine Doppelfunktion. In seiner Verbandsfunktion ist es dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen, das seinerseits auf Bundesebene als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt ist (Absatz 3). Dem Diakonischen Werk kommt damit im Verbund mit den anderen Verbänden eine wichtige Funktion im sozialstaatlichen System unseres Staates zu.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 56
A. Geschichte
#I. Konzeption der »Inneren Mission«
##II. Abweichender historischer Verlauf
##B. Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche
#I. Der Erlass von 1940
##II. Konzeption des Hilfswerks der Evangelischen Kirche
##III. Folgerungen in der Grundordnung
##IV. Das Diakoniegesetz von 1982
##C. Das Diakonische Werk e.V.
#I. Das Diakonische Werk als Werk der Kirche
##II. Das Diakonische Werk als Verband der Wohlfahrtspflege
##1 ↑ Über ihn vergl.: G. Wehr (1983); G. Brakelmann (1983).
2 ↑ J.H. Wichern (1848): S. 156.
3 ↑ J. H. Wichern (1849): S. 183.
4 ↑ Der Central-Ausschuss war nicht mehr als eine Versammlung von Honoratioren, deren Aufgabe sich im Wesentlichen darauf beschränkte, Kontakte zu pflegen, bestehende Einrichtungen zu fördern, die Gründung neuer anzuregen und die Tätigkeit der Inneren Mission zu koordinieren. Er hatte keinerlei Vertretungsrechte für den Gesamtbereich der Inneren Mission gegenüber den staatlichen Instanzen im Reich und in den Ländern oder sonst in der Öffentlichkeit. Diese Situation änderte sich erst mit der Gründung des »Centralverbandes der Inneren Mission«, dessen Satzung am 1. Januar 1921 in Kraft trat. Mit der Gründung des Centralverbandes war ein wesentlicher Schritt zur organisatorischen Neuordnung getan, der es der Inneren Mission erlaubte, sich als moderner Verband der freien Wohlfahrtspflege darzustellen und als solcher gegenüber den Behörden aufzutreten.
5 ↑ Siehe in: P. Meinhold (1965): Bd. 2, S. 17 ff.
6 ↑ Siehe im Anhang zu J. H. Wichern (1849): S. 360.
7 ↑ Vgl.: M. Gerhardt (1948); J.-C. Kaiser (1989); Ders. (1998); T. Strohm / J. Thierfelder (1990); Dies. (1995); zur Geschichte der Diakonie in Baden vergl. J. Stockmeier (2021).
8 ↑ H. Schumacher (1931): S. 3.
9 ↑ Zur Diakonie im »Dritten Reich« vergl. den gleichnamigen Sammelband von T. Strohm / J. Thierfelder (1990).
10 ↑ Zur Entwicklung in Baden vergl.: J. Winter (2015).
11 ↑ Vergl. dazu: H. Claessen (2007): S. 332 ff.
12 ↑ Zum historischen Hintergrund und zur Interpretation dieses Erlasses vergl. J. Winter (1994): S. 249 f.
13 ↑ Zur sozialen Verantwortung der Kirche siehe: T. Strohm (1993).
14 ↑ G. Wendt (1990): S. 30.
15 ↑ Zum Hilfswerk vergl.: J. M. Wischnath (1986).
16 ↑ Eugen Gerstenmaier wurde am 25. August in Kirchheim Unterteck geboren. Von 1936 bis 1940 war er Mitarbeiter des Kirchlichen Außenamtes und gehörte zur Widerstandsgruppe des »Kreisauer Kreises«. Nach dem Zweiten Weltkrieg gründete er das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Bekannt geworden ist er als CDU-Politiker und langjähriger Präsident des Deutschen Bundestages (1954–1969). Gerstenmaier starb am 13. März 1986 in Remagen; vergl. seine Autobiografie, Streit und Friede hat seine Zeit; M. Honecker (2006).
17 ↑ Zum programmatischen Ansatz des Hilfswerks vergl.: E. Gerstenmaier (1965); siehe dazu auch unter: Art. 98 Rdnr. 3.
18 ↑ J. M. Wischnath (1986): S. IX. Zur Fusion des Hilfswerks mit dem Gesamtverband der Inneren Mission zum Diakonischen Werk Baden e.V. vergl. unter Rdnr. 14.
19 ↑ G. Wendt (1990): S. 30; zu dieser Problematik vergl. auch: T. Braune-Krickau (2015).
20 ↑ GVBl. S. 31; siehe dazu auch: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 10. bis 14. April 1972, Anlage 4, S. 2. Gegenüber der ursprünglichen Fassung von 1958 wurden damals »alle kommentarartigen Formulierungen um der Klarheit und Kürze des Textes willen gestrichen« (G. Leser, als Berichterstatter der Ausschussberatungen, ebd.: S. 55).
21 ↑ G. Leser ebd.
22 ↑ Siehe dazu: G. K. Schäfer (1994).
23 ↑ Zu den international tätigen kirchlichen Hilfswerken siehe: F. Herrmann (2006).
24 ↑ Siehe: Kirchengesetz über das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (Diakonie und Entwicklungsgesetz – DEDG-EKD) vom 9. November 2011, Abl. EKD 2011 S. 336 (RS Baden Nr. 330.190).
25 ↑ Siehe dazu bereits mit ähnlicher Formulierung die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933, in der es in Art. 4 Nr. 3 hieß: »Die freie kirchliche Arbeit von gesamtkirchlicher Bedeutung, insbesondere auf dem Gebiete der Inneren und Äußeren Mission, nimmt sie unter ihre fördernde Obhut.«
26 ↑ Siehe dazu: J. Winter (2005); Ders. (2008); Ders. (2020).
27 ↑ Siehe dazu vor allem die sog. »Goch-Entscheidung« des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977, in der grundsätzlich anerkannt worden ist, dass nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile ihrer Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte sind, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach dem kirchlichen Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechen berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehme und zu erfüllen (BVerfGE 46: S.73).
28 ↑ Siehe dazu das Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD – ZuOG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 340); Zur Problematik der Zuordnung vergl.: A.-R. Glawatz (2003); Dies., jetzt Wellert (2016); J. Winter (2014); N. Manterfeld (2016); M. Fichtmüller (2019).
29 ↑ Kirchliches Gesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005, GVBl. S. 89, zuletzt geändert am 20. April 2018, GVBl. S. 223, 234 (RS Baden Nr. 330.100); zur kirchlichen Rechtsetzungsbefugnis im diakonischen Bereich vergl.: J. E. Christoph (1989).
30 ↑ G. Wendt (1990): S. 23.
31 ↑ § 1 Abs. 3 DiakG (RS Baden Nr. 330.100).
32 ↑ § 36 DiakG (RS Baden Nr. 330.100).
33 ↑ Der 1849 gegründete Landesverein für Innere Mission als Träger sozialer Einrichtungen besteht bis heute. Ursprünglich war er die Dachorganisation aller diakonischer Einrichtungen in Baden, hat diese Rolle aber 1929 an den neu gegründeten Landesverband für Innere Mission abgegeben, vergl. dazu: J. Winter ( 2015). Zum heutigen Landesverein siehe: https://www.badischer-landesverein.de/wir-ueber-uns-2/ (17.03.2020).
34 ↑ 1970 wurde dieser Verbund in »Diakonisches Werk Baden- Innere Mission und Hilfswerk« umbenannt, ab 1974 hieß er nur noch »Diakonisches Werk«. Zum parallelen Prozess des Zusammenschlusses von Innerer Mission und Hilfswerk auf der gesamtkirchlichen Ebene der EKD zum heutigen »Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.« im Oktober 2012 mit Sitz in Berlin vergl.: J. Winter (2020).
35 ↑ Siehe die Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., i.d.F. vom 22. November 2019, GVBl. 2020 S. 256).
36 ↑ Diese Textfassung geht zurück auf das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018, GVBl. S. 234. In der früheren Fassung hieß es: »Das Diakonische Werk nimmt diakonische Aufgaben der Landeskirche im Auftrag und unter Mitverantwortung der Leitungsorgane der Landeskirche im Zusammenwirken mit diesen wahr. Es hilft den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und sonstigen Trägern diakonischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes und vertritt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit der Kirche und deren Belange in der Öffentlichkeit, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden.«
37 ↑ Nach § 7 der Satzung des DW Baden sind das: die Mitgliederversammlung, die Diakonische Konferenz, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
38 ↑ Diese bedarf nach § 37 Abs. 2 DiakG der Genehmigung des Landeskirchenrates.
39 ↑ § 37 Abs. 3 Satz 1 DiakG i.d.F. vom 20. April 2018.
40 ↑ § 38 Abs. DiakG i.d.F. vom 20. April 2018.
41 ↑ § 39 Abs. 2 DiakG; § 17 Satzung DW.
42 ↑ § 39 Abs. 3 DiakG i.d.F. vom 20. April 2018.
43 ↑ § 40 Abs. 1 DiakG; diese Regelung geht zurück auf das Diakoniegesetz von 1982.
44 ↑ Anerkannte Spitzenverbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossen sind, sind außer dem Diakonischen Werk und dem Deutschen Caritasverband (DCV) die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e.V., das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV).
45 ↑ Vergl. im Ganzen: T. Brenner (1994); C. Albrecht (2018); P. Unruh (2020).