Rechtsstand: 01.01.2021

.#
###

Artikel 42

( 1 ) Die Bezirkssynode tagt öffentlich. Die Beschlüsse der Bezirkssynode werden jeder Gemeinde des Kirchenbezirks und dem Evangelischen Oberkirchenrat bekannt gegeben.
( 2 ) Die Bezirkssynode gibt sich in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Landessynode eine Geschäftsordnung. Soweit keine eigene Regelung getroffen worden ist, gilt die Geschäftsordnung der Landessynode sinngemäß.
####
1
Artikel 42 entspricht in seinem Absatz 1 dem bisherigen § 86 Abs. 1 und 3 GO. Der Verweis auf die allgemeinen Regelungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit1# und zur Beschlussfähigkeit2# im bisherigen § 86 Abs. 2 GO sind entfallen.
2
Bei dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Tagungen der Bezirkssynode, wie er in Absatz 1 Satz 1 festgelegt ist, handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung zu Artikel 110 GO, nach dem kirchliche Organe grundsätzlich nicht öffentlich tagen, soweit in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.3#
3
Nach Absatz 1 Satz 2 müssen nur die Beschlüsse der Bezirkssynode den Gemeinden und dem Evangelischen Oberkirchenrat bekannt gegeben werden. Protokolle oder Berichte über den Verlauf der Bezirkssynode gehören nicht dazu. Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben, jedoch ist davon auszugehen, dass nur eine förmliche Mitteilung in Schriftform der Vorschrift genügt.
4
Bei den Beratungen der Landessynode im April 2007 gab es einen Änderungsantrag des Finanzausschusses zu Absatz 1, der mit Hinweis auf die entsprechende Vorschrift für die Eröffnung der Landessynode in Art. 71 Satz 2 GO vorsah, Satz 2 einzufügen: »Ihre Tagungen werden mit einer Andacht oder mit einem öffentlichen Gottesdienst begonnen.«4# Der Vorsitzende des Rechtsausschusses Fritz Heidland hat dazu als Berichterstatter ausgeführt: »Der Rechtsausschuss ist der Meinung, dass diese Selbstverständlichkeit nicht in der Verfassung geregelt werden muss. Das kann jede Bezirkssynode halten, wie sie möchte, ob sie einen Gottesdienst macht oder eine Andacht, aber eines von beiden sollte schon sein. Das hat aber nicht den Rang einer Verfassungsnorm.«5# Die Mehrheit der Synode hat sich dieser Auffassung angeschlossen.6#
5
Absatz 2 enthält die Verpflichtung der Bezirkssynode, sich eine Geschäftsordnung zu geben, und verweist subsidiär auf die Geschäftsordnung der Landessynode.7#

#
1 ↑ Siehe jetzt Artikel 110 GO.
#
2 ↑ Siehe jetzt Artikel 108 GO, früher § 138 GO.
#
3 ↑ Zum Ausschluss der Öffentlichkeit siehe Art. 110 Abs. 2 und 3 GO.
#
4 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 129.
#
5 ↑ Ebd.: S. 54.
#
6 ↑ Ebd.: S. 60.
#
7 ↑ GeschOLS (RS Baden Nr. 100.300).