Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 55

Die Landeskirche ist darauf bedacht, in Gottesdienst und Unterricht, Lehre und Leben ihr Verständnis des Volkes Israel als Gottes Volk wachzuhalten, wie es in Artikel 3 niedergelegt ist.
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Der Artikel entspricht in seinem Wortlaut § 69 Satz 2, der durch das 14. Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 20011# in die Grundordnung eingefügt worden ist. Neu ist lediglich der ausdrückliche Rückbezug auf den Grundartikel zum Verhältnis von Juden und Christen im Artikel 3.
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Aufgelöst worden ist der textliche Zusammenhang mit dem ersten Satz des alten § 69: »Die Landeskirche bemüht sich um die Begegnung mit der Judenheit«, der in der Grundordnung nicht mehr enthalten ist.2# Tatsächlich handelt es sich um verschiedene Sachverhalte. Während die Begegnung mit der Judenheit das Außenverhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften im Blick hat, das in Artikel 54 geregelt ist, handelt es sich im Artikel 55 um eine Selbstverpflichtung der Landeskirche nach innen, als Konkretisierung der in Artikel 3 getroffenen Grundaussage.

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1 ↑ GVBl. S. 61.
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2 ↑ Siehe dazu die Kommentierung bei Art. 54 Rdnr. 6.