Rechtsstand: 01.01.2021

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III. Die Dienste der Verkündigung aufgrund einer Beauftragung

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1. Grundlagen

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Artikel 96

Wenn die Übertragung von Aufgaben im Predigtamt der Kirche zeitlich befristet ist oder diese nicht in eigener Verantwortung wahrgenommen werden sollen oder in sachlicher Hinsicht eine Beschränkung besteht, erfolgt sie in der Form der Beauftragung. Das Recht der Kirche zur Beauftragung wird durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeübt.
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Artikel 96 legt die Grundlage für die in den nachfolgenden Artikeln genannten Dienste der Verkündigung, die aufgrund einer Beauftragung wahrgenommen werden. Nach dem 1994 beschlossenen Predigtamtgesetz1# erfolgte die Übertragung von Aufgaben des Predigtamts in der Form der Beauftragung ursprünglich durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Diese Regelung wurde in die Grundordnung nicht übernommen, sodass jetzt die Übertragung von Aufgaben im Predigtamt durch die Ordination oder Beauftragung einheitlich in der Zuständigkeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs liegt.2#
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Zur Unterscheidung der Beauftragung zur Ordination wird auf die Ausführungen zu Artikel 90 verwiesen.3#

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1 ↑ Kirchliches Gesetz über das Predigtamt vom 20. Oktober 1994, GVBl. S. 173, geändert am 20. April 2013, GVBl. S. 121 (RS Baden Nr. 110.100).
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2 ↑ § 8 Abs. 1 PredigtamtG; siehe dazu: die Ausführungen des Synodalen Heidland als Berichterstatter: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 56.
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3 ↑ Siehe: Art. 90 Rdnr. 6 ff.