.####Artikel 68
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Die Landessynode kann Beschlüsse fassen, wenn alle ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mehr als zwei Drittel davon zur Tagung erschienen sind.
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Sofern in dieser Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Landessynode ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit).
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Artikel 68 entspricht in der Sache dem früheren § 116 Abs. 1 GO. Absatz 1 regelt die Beschlussfähigkeit der Landessynode. Er enthält eine Abweichung von der allgemeinen Regel in Art. 108 Abs. 1 Nr. 1 GO, nach der es für die Beschlussfähigkeit kirchlicher Organe genügt, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Bei der Landessynode müssen mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder erschienen sein.
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Der Zeitpunkt der Synodaltagungen und Sitzungen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten festgesetzt. Zu den Synodaltagungen sind die Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
3
Absatz 2 regelt die Beschlussfassung der Landessynode. Er entspricht der allgemeinen Regel in Art. 108 Abs. 1 Nr. 2 GO. Eine abweichende Regelung enthält die Grundordnung in Art. 59 Abs. 2 GO (verfassungsändernde Mehrheit).
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Die frühere Bestimmung in § 115 Abs. 1 GO, nach der die Landessynode die Vollmacht ihrer Mitglieder prüft und darüber endgültig entscheidet, ist in der Grundordnung entfallen.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 68
1 ↑ So bereits § 75 KV 1861; § 104 Abs. 1 Nr. 2 KV 1919.
2 ↑ Siehe dazu: Art. 59 Rdnr. 5.
3 ↑ § 22 Abs. 1 GeschOLS.
4 ↑ Siehe jetzt: § 2 GeschOLS; zum Wahlprüfungsverfahren siehe auch: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 11. bis 16. November 1984, S. 41 ff.