Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 111

( 1 ) Die Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften sowie alle in der Kirche Mitarbeitenden haben, unbeschadet der Wahrung des Beichtgeheimnisses, über die vermöge ihres Amtes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Weitergabe ihrer Natur nach unzulässig oder ausdrücklich verboten ist, Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihres Amtes.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung der Angelegenheit ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Gemeindegruppe berührt. Er gilt ferner nicht für die Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
( 4 ) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet das zuständige Organ in Abwesenheit der bzw. des Betroffenen.
( 5 ) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 6 ) Hat ein Mitglied des Organs, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, die Sitzung bei der Beratung oder Entscheidung nicht verlassen, so ist der Beschluss in Abwesenheit dieses Mitgliedes spätestens bei der auf die Beschlussfassung folgenden Sitzung zu bestätigen, sofern bis dahin die Besorgnis der Befangenheit des anwesenden Mitgliedes bei der Person im Vorsitzendenamt geltend gemacht wurde. Wird der Beschluss bestätigt, gilt er als von Anfang an wirksam zu Stande gekommen, anderenfalls ist er aufzuheben.
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Literatur
Jacobs, Uwe Kai (2005): Aussagegenehmigung – Aspekte zu ihrer Erteilung oder Versagung durch kirchliche Dienststellen. KuR, S. 33 ff. (= 310, S. 13 ff.).
Waibel, Gerhard (2009): Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg. 5. überarbeitete Aufl. Stuttgart.
von Rotberg, Konrad (2015): Gemeindeordnung Baden-Württemberg. 32. Aufl. Stuttgart.
weitere Literaturangaben siehe bei Art. 90.
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A. Pflicht zu Verschwiegenheit

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Artikel 111 ist in den Absätzen 1 bis 5 eine nahezu wörtliche Übernahme des bisherigen § 139 GO. In seinem Absatz 1 enthält er eine Generalaussage zu den Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder kirchlicher Organe und aller in der Kirche Mitarbeitenden, unabhängig davon, ob sie ihr Amt oder ihre Tätigkeit beruflich oder im Ehrenamt wahrnehmen. Es handelt sich um die sog. »Amtsverschwiegenheit«. Diese wird den in der Kirche beruflich Mitarbeitenden in verschiedenen Gesetzen zur ausdrücklichen Pflicht gemacht.1# Angelegenheiten, die der dienstlichen Schweigepflicht unterliegen, dürfen die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mitglieder kirchlicher Organe nicht nach außen tragen. Sie dürfen darüber ohne Einwilligung der Person oder Dienststelle, die die dienstliche Aufsicht führt, auch nicht vor Gericht oder außergerichtlich Aussagen machen oder Erklärungen abgeben.2#
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»Unbeschadet« bleibt dabei die Wahrung des Beichtgeheimnisses als eine besonders strenge Form der Pflicht zur Verschwiegenheit.3# Während die Amtsverschwiegenheit zum Schutz vertraulicher dienstlicher Vorgänge dient, hat das Beichtgeheimnis die Wahrung eines seelsorglich begründeten Vertrauens zum Ziel. Es betrifft jeden Christen, da nach evangelischem Verständnis die Beichte – anders als im katholischen Kirchenrecht – nicht an das Sakrament der Buße und damit nicht an den Priesterstand gebunden ist. Die Wahrung des Beichtgeheimnisses ist gegenüber jedermann »unverbrüchlich«4#, sodass der Inhalt eines Beichtgespräches so zu behandeln ist, als wäre es nur zu Gott gesprochen. Im Unterschied zur Amtsverschwiegenheit gibt es daher vom Beichtgeheimnis keine Ausnahmen, z. B. in der Form einer Entbindung durch den Betroffenen oder einer Aussagegenehmigung durch eine dienstlich vorgesetzte Person.
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Absatz 1 normiert im Blick auf die Amtsverschwiegenheit keine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit im Sinne des strengen Beichtgeheimnisses, sondern nur, wenn die Weitergabe von bekannt gewordenen Angelegenheiten »ihrer Natur nach unzulässig oder ausdrücklich verboten ist«. Ihrer »Natur nach« unzulässig ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes in jedem Falle die Weitergabe von vertraulichen Informationen, die einen personenbezogenen Inhalt haben. Ein gesetzliches Verbot ergibt sich aus Art. 110 Abs. 4 GO, der die Mitglieder kirchlicher Organe zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlichen Sitzungen behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Dazu gehört z. B. auch die Frage, mit welchen Mehrheiten eine bestimmte Sache abgestimmt und welche Voten dazu abgegeben worden sind. Nicht betroffen sind Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, es sei denn, ein Vorbehalt ist ausdrücklich angeordnet worden.5#
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B. Befangenheit

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I. Voraussetzungen für die Befangenheit

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Die Absätze 2 bis 5 regeln den Fall der Befangenheit, der zum Ausschluss von der Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung in kirchlichen Organen führt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder kirchlicher Organe sich bei ihren Entscheidungen ohne Rücksicht auf persönliche Interessen ausschließlich an der Sache orientieren.
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Eine Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung den Betroffenen selbst oder ihren Angehörigen »einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann«. Wann ein solcher Fall vorliegt, der sowohl materieller als auch immaterieller Art sein kann, verlangt eine Wertung im Einzelfall und lässt sich nur bedingt abstrakt festlegen. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist das Verbot der Mitwirkung wegen Befangenheit gegeben, »wenn die unter die Befangenheitsregelung fallende Person zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handelt«6#. Dass tatsächlich ein Vor- oder Nachteil eintritt, ist dabei nicht erforderlich, es genügt, dass der Gegenstand des Beschlusses dafür geeignet ist. Damit soll bereits der »böse Schein« vermieden werden.7#
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Die Befangenheit tritt auch ein, wenn der Vor- oder Nachteil bei einem Angehörigen eintritt. Dazu zählen nach § 18 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg:
  • Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte,
  • in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerte oder als verschwägert Geltende, solange die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft besteht, oder
  • Personen, die die Betroffenen kraft Gesetzes oder durch Vollmacht vertreten.8#
Es bestehen keine Bedenken, den Begriff der »Angehörigen« in Absatz 2 in diesem Sinne zu bestimmen.
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II. Ausnahmen

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Nach Absatz 3 liegt kein Fall der Befangenheit vor, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Gemeindegruppe berührt.9# Darin wird noch einmal deutlich, dass nur individuelle Sonderinteressen, die für die betreffende Person einen über den allgemeinen Nutzen oder eine allgemeine Belastung hinausgehenden Vor- oder Nachteil mit sich bringen, eine Befangenheit begründen können.10# Keine Befangenheit liegt im Übrigen vor bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Deshalb können Personen, die selbst zur Wahl stehen, sich daran mit Stimmrecht beteiligen, wenn sie dem Wahlkörper angehören.
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III. Zuständigkeit

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Die Betroffenen müssen die Tatbestände, die eine Befangenheit begründen können, vor Beginn der Beratung der Person, die den Vorsitz führt, selbst anzeigen.11# Ob ein Ausschlussgrund tatsächlich vorliegt, entscheidet das Organ durch Mehrheitsbeschluss. Die Einschränkung, dass dies nur »in Zweifelsfällen« zu geschehen hat, ist durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201312# mit der Begründung gestrichen worden, dass sich nicht genau bestimmen lasse, wann ein »Zweifelsfall«13# vorliegt.14# Das bedeutet, dass das Organ in jedem Fall über das Vorliegen der Befangenheit beschließen muss und nicht nur dann, wenn dies von einem Mitglied des Organs bezweifelt worden ist. Allein die persönliche Erklärung eines Betroffenen, er sei befangen, genügt deshalb nicht. In der Konsequenz kann das dazu führen, dass das Organ eine Befangenheit ablehnt, obwohl der Betroffene selbst diese für sich für gegeben hält.
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IV. Rechtsfolgen der Befangenheit

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Aus Absatz 5 ergeben sich die Rechtsfolgen einer festgestellten Befangenheit. Diese schließt die Betroffenen von der Teilnahme an der Sitzung vom Beginn der Beratung bis zur Erledigung des Tagesordnungspunktes aus.15# Bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Raum verlassen, bei öffentlichen Sitzungen müssen sie sich aus dem Sitzungsbereich entfernen, können aber auf den Zuschauerplätzen zuhören.16#
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V. Rechtswidrige Beschlüsse

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Die Frage, wie Beschlüsse zu behandeln sind, an der eine Person beteiligt war, die wegen Befangenheit die Sitzung hätte verlassen müssen, ist durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201317# neu geregelt worden. Nach der früheren Rechtslage waren solche Beschlüsse zwar nicht nichtig, aber rechtswidrig und galten erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Beschlussfassung als von Anfang an gültig, es sei denn sie wurden innerhalb dieser Frist beanstandet.18# Aus Gründen der Herstellung einer möglichst frühen Rechtssicherheit sieht die Neuregelung eine Heilungsmöglichkeit der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses durch eine Bestätigung unter regulären Bedingungen spätestens bei der nächsten Sitzung vor, die auf die Beschlussfassung folgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen ein Mitglied bis dahin geltend gemacht worden ist. Erfolgt eine solche Beanstandung nicht, bleibt die Befangenheit für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne rechtliche Folgen.19# Durch die Neuregelung wird die Frist für die Beanstandung einer (möglichen) Befangenheit wesentlich verkürzt, sodass zeitnah über die Wirksamkeit des Beschlusses Klarheit geschaffen wird.
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Wenn die Beanstandung rechtzeitig vor der nächsten Sitzung erfolgt ist, empfiehlt es sich, zunächst einen Beschluss nach Absatz 4 herbeizuführen, ob die Befangenheit tatsächlich vorliegt, und im Anschluss zu entscheiden, ob der strittige Beschluss bestätigt oder aufgehoben werden soll. Eine Vermischung der Entscheidung über eine mögliche Befangenheit und der Entscheidung über die zur Diskussion stehende Sachfrage sollte jedenfalls vermieden werden.20# Hält das Organ die Rüge der Befangenheit für unbegründet, bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung zur Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses, da dieser rechtmäßig zustande gekommen ist. Der Wortlaut von Absatz 6 steht dem nicht entgegen.

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1 ↑ Siehe: Art. 90 Abs. 3 GO (Ordinationsverpflichtung); § 31 Abs. 1 PfDG-EKD (RS Baden Nr. 400.095); § 8 Mitarbeitendendienstgesetz (RS Baden Nr. 496.200); § 5 Abs. 5 Nr. 1 Lehrvikarsgesetz (RS Baden Nr. 420.250).
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2 ↑ Siehe dazu: U. K. Jacobs (2005).
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3 ↑ Siehe dazu auch Rdnr. 20 bei Art. 90.
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4 ↑ So die Formulierung im früheren § 17 Abs. 1 PfDG in Baden.
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5 ↑ So die Formulierung im früheren § 18 PfDG in Baden.
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6 ↑ G. Waibel (2009): Rdnr. 187 (Hervorhebungen im Original).
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7 ↑ Vergl.: G. Waibel ebd.
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8 ↑ § 18 Abs. 1 GemO B.-W; zu den weiteren Personen, die eine Befangenheit begründen können, siehe dort auch Absatz 2.
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9 ↑ So auch § 18 Abs. 3 GemO BW.
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10 ↑ Vergl.: G. Waibel (2009): Rdnr. 194.
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11 ↑ So § 18 Abs. 4 GemO BW.
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12 ↑ GVBl. S. 113.
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13 ↑ So aber nach wie vor § 18 Abs. 4 GemO BW.
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14 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6: S. 140 (153).
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15 ↑ Beim Aufrufen des Tagesordnungspunktes und einem eventuellen Sachvortrag dazu dürfen sie noch zugegen sein; auch müssen ihnen die Beratungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden; vergl.: G. Waibel (2009): Rdnr. 195.
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16 ↑ Vergl.: G. Waibel ebd.: Rdnr. 196; K. v. Rotberg (2015): § 18 Rdnr. 5.
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17 ↑ GVBl. S. 113.
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18 ↑ Siehe Art. 111 Abs. 6 a.F.; so bis heute Art. 18 Abs. 6 GemO BW.
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19 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6: S. 140 (154).
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20 ↑ Diese Gefahr besteht, wenn so verfahren wird, wie es in der Vorlage des Landeskirchenrates ebd. vorgesehen ist. Danach entscheidet das Organ ohne eine vorherige Entscheidung über die Befangenheit in Abwesenheit des (möglicherweise) befangenen Mitglieds erneut über den Sachantrag. Dieser Beschluss hat dann eine Doppelfunktion, weil sowohl über die Sache als auch über die Befangenheit befunden wird.