Rechtsstand: 01.01.2021

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Siebter Abschnitt. Vermögen und Haushaltswirtschaft der Kirche

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Artikel 101

( 1 ) Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke, der Landeskirche, der selbstständigen kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Rechtsträger dient der Verkündigung des Wortes Gottes und ihrer Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrags der Kirche verwendet werden.
( 2 ) Werden einer Gemeinde, einem Kirchenbezirk oder der Landeskirche Zuwendungen gemacht, so dürfen sie nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrags der Kirche widerspricht.
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Literatur
Droege, Michael (2017): Vermögensverwaltungsrecht. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 27.
Tappen, Falko (2005): Kirchliche Vermögensverwaltung am Beispiel des Ethischen Investments (Schriften zum Staatskirchenrecht). Frankfurt a.M.
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Artikel 101 betrifft Grundsätze der kirchlichen Vermögens- und Finanzwirtschaft.1# Er entspricht wörtlich der 1971 durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung eingefügten Fassung.2# Der Vorsitzende des Finanzausschusses, der Synodale Emil Gabriel, hat dazu vor der Landessynode im April 1973 Folgendes ausgeführt:
»Während der Erörterung der kirchlichen Aufgabengebiete in der Mitte der 60er Jahre3# wurde einmal im Finanzausschuß (FA) der Satz ausgesprochen ›Alles Geld, das aus dem großen Topf der kirchlichen Finanzen zur Ausgabe gelangt, muß seinen Bezugspunkt zum kirchlichen Auftrag haben.‹ Freilich der kirchliche Auftrag ist eine ungeheure Größe, er ist vielschichtig, er ist umfassend und richtungsbestimmend, wie wir es beispielsweise gestern Vormittag festgestellt haben. (…) Die Intention des Finanzausschusses in der Mitte der 60er Jahre ist erfreulicherweise auch in die neue Grundordnung eingegangen und hat in § 135 unserer Grundordnung entsprechenden Ausdruck in folgendem Wortlaut gefunden.4# (…) Wenn Landeskirche, Kirchenbezirke und alle anderen Stellen und Einrichtungen, die kirchlichen Haushaltspläne erstellen, ihre Finanzwirtschaft nach dieser Bestimmung ausrichten, braucht es uns vor der Kritik in der Öffentlichkeit nicht bange zu sein. Im Gegenteil, wenn wir nach der Prüfung aller Aufgabensparten die Überzeugung gewinnen, daß sie mit dem Auftrag der Kirche im Einklang stehen, nämlich mit der Verkündigung des Wortes Gottes, der Unterweisung in christlichem Glauben und dem Vollzug diakonisch-missionarischer Dienste, können wir auch Kritik am kirchlichen Finanzwesen mit allem Freimut begegnen und werden bestehen.«5#
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Diese Ausführungen machen deutlich, dass der Artikel im ersten Satzteil von Absatz 1 eine positive Inhaltsbestimmung enthält, nämlich die Zweckbindung der kirchlichen Ausgaben an die Erfüllung des kirchlichen Auftrages, der sich in Verkündigung, Unterricht und Diakonie konkretisiert. Dieser hat für die kirchliche Finanzwirtschaft damit eine legitimierende und normierende Funktion. Insoweit besteht eine Parallele zur Bindung des Kirchenrechts an diesen Auftrag6#, so dass man sagen kann, die Leitung der Kirche geschieht nicht nur »geistlich und rechtlich«7#, sondern auch »geistlich und wirtschaftlich« in unaufgebbarer Einheit.
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Absatz 1 enthält darüber hinaus in seinem zweiten Satzteil eine negative Komponente in Form des Verbotes, kirchliches Vermögen für Zwecke zu verwenden, die mit dem kirchlichen Auftrag nicht zu vereinbaren sind. Dieser Auftrag hat damit eine die Finanzwirtschaft limitierende Funktion. Angesprochen sind damit vor allem wirtschaftsethische Fragen, die sich für die Kirche unweigerlich im Zusammenhang mit der Anlage ihres Vermögens stellen.8#
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Die Schwierigkeit des Artikels besteht zum einen in der Frage, wie der Auftrag der Kirche zu bestimmen ist, und zum anderen, wie er sich konkret mit den finanzpolitischen Erfordernissen verbinden lässt. In der Anwendungspraxis der Vorschrift können sich daraus erhebliche Probleme und Unsicherheiten ergeben, da sehr unterschiedliche Gesichtspunkte theologisch-ethischer und finanzwirtschaftlicher Art gegeneinander abgewogen werden müssen. Als mögliche Prüfsteine für die Zulässigkeit der Anlage kirchlichen Vermögens können dabei vor allem in Betracht kommen:9#
  • Umweltverträglichkeit,
  • Humanverträglichkeit,
  • Sozialverträglichkeit,
  • Kulturverträglichkeit,
  • Demokratieverträglichkeit,
  • ökonomische Nachhaltigkeit.
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Ausgeschlossen sein dürfen bei Einhaltung dieser Kriterien kirchliche Vermögensanlagen in Bereichen, die folgende Negativkriterien erfüllen:10#
  • übermäßige Schadstoffbelastung von Boden, Luft und Gewässern,
  • irreversible Schädigung eines Ökosystems,
  • Nuklearindustrie,
  • Rüstungsgüter,11#
  • Billiglohnbetriebe,12#
  • Diskriminierung von Minderheiten.
Soweit diese Kriterien erfüllt sind, rangiert die Verträglichkeit der Vermögensanlage mit dem kirchlichen Auftrag vor einer möglichen Verbesserung ihrer Rentabilität.
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Absatz 2 stellt eine Konkretisierung der Grundaussage in Absatz 1 im Blick auf die Annahme zweckgebundener Zuwendungen von dritter Seite dar. Solche Zweckbindungen können sich zum Beispiel durch testamentarische Verfügungen beim Anfall von Erbschaften ergeben.

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1 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: M. Droege (2017).
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2 ↑ § 128a Viertes Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971, GVBl. S. 89.
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3 ↑ Vergl. dazu: F. Tappen (2005): S. 34 ff.
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4 ↑ Es folgt das Zitat von § 135 GO in der heute noch gültigen Fassung.
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5 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 29. April bis 4. Mai 1972, S. 91 f.
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6 ↑ Siehe dazu oben: Einführung Rdnr. 6.
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7 ↑ Vergl.: Art. 7 Abs. 1 GO.
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8 ↑ Zu den Möglichkeiten und Grenzen eines »ethischen Investments« siehe im Ganzen: F. Tappen (2005): S. 159 ff.
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9 ↑ Siehe: F. Tappen ebd.: S. 114.
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10 ↑ Siehe: F. Tappen ebd.: S. 247.
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11 ↑ Vergl. dazu die Erklärung der Landessynode zu Rüstungsproduktion und Rüstungsexport vom 27. April 1992: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 26. bis 30. April 1992, S. 232.
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12 ↑ In diesem Zusammenhang ist z. B. an den Ausschluss der Vergabe von Aufträgen zur Gebäudereinigung an Firmen zu denken, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nach Tariflohn bezahlen oder ohne ausreichende Sozialversicherung beschäftigen.